641.203.2

Verordnung
über den für die AHV bestimmten
Mehrwertsteuer-Ertragsanteil

vom 30. August 2023 (Stand am 1. Januar 2024)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 130 Absätze 3ter und 3quater der Bundesverfassung1
und Artikel 2 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 20. März 19982 über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze für die AHV,

verordnet:

Art. 1 Massgebende Mehrwertsteuereinnahmen

Massgebende Mehrwertsteuereinnahmen für die Ermittlung des für die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) bestimmten Ertragsanteils sind die Bruttoforderungen aus der Mehrwertsteuer zuzüglich der Bussen und Verzugszinsen abzüglich der Vergütungszinsen und Debitorenverluste.

Art. 3 Überweisung

1 Der für die AHV bestimmte Ertragsanteil wird dem Ausgleichsfonds der AHV überwiesen.

2 Die Überweisung erfolgt in Form von monatlichen Akontozahlungen zwischen Februar und Dezember sowie in Form einer Restzahlung im Januar des Folgejahres. Die Akontozahlungen sind jeweils am vierten Arbeitstag des Monats fällig.

3 Die Akontozahlungen entsprechen je einem Zwölftel des im Voranschlag des Bundes für das Rechnungsjahr budgetierten Ertragsanteils.

4 Die Restzahlung wird aufgrund der im Rechnungsjahr tatsächlich erzielten Einnahmen ermittelt.

Art. 4 Ertragsanteil und Überweisung für das Jahr 2024

1 Im Rechnungsjahr 2024 beträgt der für die AHV bestimmte Ertragsanteil 16,37 Prozent der Jahreseinnahmen aus der Mehrwertsteuer.

2 Die Überweisung erfolgt in Form von monatlichen Akontozahlungen zwischen Februar und Dezember 2024 sowie in Form einer Restzahlung im Januar 2025. Die Akontozahlungen sind jeweils am vierten Arbeitstag des Monats fällig.

3 In den Monaten Februar–April 2024 entsprechen die Akontozahlungen je 6,33 Prozent und in den Monaten Mai–Dezember 2024 je 9,00 Prozent des im Voranschlag 2024 des Bundes budgetierten Ertragsanteils.

4 Die Restzahlung wird aufgrund der im Rechnungsjahr 2024 tatsächlich erzielten Einnahmen ermittelt.