Art. 12 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Anpassung der Tarifstufen und Abzüge der Einkommenssteuer der natürlichen Personen an den Landesindex der Konsumentenpreise.
2 Die in den Art. 2‒6 enthaltenen Änderungen werden direkt ins DBG eingefügt.
642.119.2
vom 1. September 2023 (Stand am 1. Januar 2024)
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD),
gestützt auf die Artikel 14 Absatz 6 und 39 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19901 über die direkte Bundessteuer (DBG),
verordnet:
Diese Verordnung regelt die Anpassung der Tarifstufen und Abzüge der Einkommenssteuer der natürlichen Personen an den Landesindex der Konsumentenpreise.
2 Die in den Art. 2‒6 enthaltenen Änderungen werden direkt ins DBG eingefügt.
1 Die Tarife für Personen nach Artikel 36 Absatz 1 DBG werden wie folgt geändert:
Franken | ||||
---|---|---|---|---|
bis | 15 000 Franken Einkommen | 0.00 | ||
und für je weitere 100 Franken Einkommen | 0.77 | ; | ||
für | 32 800 Franken Einkommen | 137.05 | ||
und für je weitere 100 Franken Einkommen | 0.88 | mehr; | ||
für | 42 900 Franken Einkommen | 225.90 | ||
und für je weitere 100 Franken Einkommen | 2.64 | mehr; | ||
für | 57 200 Franken Einkommen | 603.40 | ||
und für je weitere 100 Franken Einkommen | 2.97 | mehr; | ||
für | 75 200 Franken Einkommen | 1138.00 | ||
und für je weitere 100 Franken Einkommen | 5.94 | mehr; | ||
für | 81 000 Franken Einkommen | 1482.50 | ||
und für je weitere 100 Franken Einkommen | 6.60 | mehr; | ||
für | 107 400 Franken Einkommen | 3224.90 | ||
und für je weitere 100 Franken Einkommen | 8.80 | mehr; | ||
für | 139 600 Franken Einkommen | 6058.50 | ||
und für je weitere 100 Franken Einkommen | 11.00 | mehr; | ||
für | 182 600 Franken Einkommen | 10 788.50 | ||
und für je weitere 100 Franken Einkommen | 13.20 | mehr; | ||
für | 783 200 Franken Einkommen | 90 067.70 | ||
für | 783 300 Franken Einkommen | 90 079.50 | ||
und für je weitere 100 Franken Einkommen | 11.50 | mehr. |
2 Die Tarife für Personen nach Artikel 36 Absatz 2 DBG werden wie folgt geändert:
Franken | ||||
---|---|---|---|---|
bis | 29 300 Franken Einkommen | 0.00 | ||
und für je weitere 100 Franken Einkommen | 1.00 | ; | ||
für | 52 700 Franken Einkommen | 234.00 | ||
und für je weitere 100 Franken Einkommen | 2.00 | mehr; | ||
für | 60 500 Franken Einkommen | 390.00 | ||
und für je weitere 100 Franken Einkommen | 3.00 | mehr; | ||
für | 78 100 Franken Einkommen | 918.00 | ||
und für je weitere 100 Franken Einkommen | 4.00 | mehr; | ||
für | 93 600 Franken Einkommen | 1538.00 | ||
und für je weitere 100 Franken Einkommen | 5.00 | mehr; | ||
für | 107 200 Franken Einkommen | 2218.00 | ||
und für je weitere 100 Franken Einkommen | 6.00 | mehr; | ||
für | 119 000 Franken Einkommen | 2926.00 | ||
und für je weitere 100 Franken Einkommen | 7.00 | mehr; | ||
für | 128 800 Franken Einkommen | 3612.00 | ||
und für je weitere 100 Franken Einkommen | 8.00 | mehr; | ||
für | 136 600 Franken Einkommen | 4236.00 | ||
und für je weitere 100 Franken Einkommen | 9.00 | mehr; | ||
für | 142 300 Franken Einkommen | 4749.00 | ||
und für je weitere 100 Franken Einkommen | 10.00 | mehr; | ||
für | 146 300 Franken Einkommen | 5149.00 | ||
und für je weitere 100 Franken Einkommen | 11.00 | mehr; | ||
für | 148 300 Franken Einkommen | 5369.00 | ||
und für je weitere 100 Franken Einkommen | 12.00 | mehr; | ||
für | 150 300 Franken Einkommen | 5609.00 | ||
und für je weitere 100 Franken Einkommen | 13.00 | mehr; | ||
für | 928 600 Franken Einkommen | 106 788.00 | ||
für | 928 700 Franken Einkommen | 106 800.50 | ||
und für je weitere 100 Franken Einkommen | 11.50 | mehr. |
3 Der Betrag des Abzugs nach Artikel 36 Absatz 2bis DBG wird wie folgt geändert:
Für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehepaare und die verwitweten, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden, geschiedenen und ledigen steuerpflichtigen Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, gilt Absatz 2 sinngemäss. Der so ermittelte Steuerbetrag ermässigt sich um 259 Franken für jedes Kind oder jede unterstützungsbedürftige Person.
1 Der Betrag des Abzugs nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe i Einleitungsteil DBG wird wie folgt geändert:
2 Der Betrag des Abzugs nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe j Einleitungsteil DBG wird wie folgt geändert:
3 Der Betrag des Abzugs nach Artikel 33 Absatz 2 DBG wird wie folgt geändert:
Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe und erzielen beide ein Erwerbseinkommen, so werden vom niedrigeren Erwerbseinkommen 50 Prozent, jedoch mindestens 8500 Franken und höchstens 13 900 Franken abgezogen. Als Erwerbseinkommen gelten die steuerbaren Einkünfte aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit abzüglich der Aufwendungen nach den Artikeln 26–31 und der allgemeinen Abzüge nach Absatz 1 Buchstaben d–f. Bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des andern Ehegatten oder bei gemeinsamer selbständiger Erwerbstätigkeit wird jedem Ehegatten die Hälfte des gemeinsamen Erwerbseinkommens zugewiesen. Eine abweichende Aufteilung ist vom Ehepaar nachzuweisen.
4 Der Betrag des Abzugs nach Artikel 33 Absatz 3 DBG wird wie folgt geändert:
Von den Einkünften werden abgezogen die nachgewiesenen Kosten, jedoch höchstens 25 500 Franken, für die Drittbetreuung jedes Kindes, das das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen.
5 Der Betrag des Abzugs nach Artikel 33 Absatz 4 DBG wird wie folgt geändert:
Von den einzelnen Gewinnen aus der Teilnahme an Geldspielen, welche nicht nach Artikel 24 Buchstaben ibis–j steuerfrei sind, werden 5 Prozent, jedoch höchstens 5300 Franken, als Einsatzkosten abgezogen. Von den einzelnen Gewinnen aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen nach Artikel 24 Buchstabe ibis werden die vom Online-Spielerkonto abgebuchten Spieleinsätze im Steuerjahr, jedoch höchstens 26 400 Franken abgezogen.
Die Beträge der Sozialabzüge nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstaben a–c DBG werden wie folgt geändert:
Der Betrag nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a DBG wird wie folgt geändert:
1 Der Betrag nach Artikel 24 Buchstabe fbis DBG wird wie folgt geändert:
2 Der Betrag nach Artikel 24 Buchstabe ibis DBG wird wie folgt geändert:
3 Der Betrag nach Artikel 24 Buchstabe j DBG wird wie folgt geändert:
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.