642.119.2

Verordnung des EFD
über den Ausgleich der Folgen der kalten Progression für die natürlichen Personen bei der direkten Bundessteuer

(Verordnung über die kalte Progression, VKP)

vom 1. September 2023 (Stand am 1. Januar 2024)

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD),

gestützt auf die Artikel 14 Absatz 6 und 39 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19901 über die direkte Bundessteuer (DBG),

verordnet:

Art. 12 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Anpassung der Tarifstufen und Abzüge der Einkommenssteuer der natürlichen Personen an den Landesindex der Konsumentenpreise.

2 Die in den Art. 2‒6 enthaltenen Änderungen werden direkt ins DBG eingefügt.

Art. 2 Tarife

1 Die Tarife für Personen nach Artikel 36 Absatz 1 DBG werden wie folgt geändert:

Franken

bis

15 000 Franken Einkommen

0.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen

0.77

;

für

32 800 Franken Einkommen

137.05

und für je weitere 100 Franken Einkommen

0.88

mehr;

für

42 900 Franken Einkommen

225.90

und für je weitere 100 Franken Einkommen

2.64

mehr;

für

57 200 Franken Einkommen

603.40

und für je weitere 100 Franken Einkommen

2.97

mehr;

für

75 200 Franken Einkommen

1138.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen

5.94

mehr;

für

81 000 Franken Einkommen

1482.50

und für je weitere 100 Franken Einkommen

6.60

mehr;

für

107 400 Franken Einkommen

3224.90

und für je weitere 100 Franken Einkommen

8.80

mehr;

für

139 600 Franken Einkommen

6058.50

und für je weitere 100 Franken Einkommen

11.00

mehr;

für

182 600 Franken Einkommen

10 788.50

und für je weitere 100 Franken Einkommen

13.20

mehr;

für

783 200 Franken Einkommen

90 067.70

für

783 300 Franken Einkommen

90 079.50

und für je weitere 100 Franken Einkommen

11.50

mehr.

2 Die Tarife für Personen nach Artikel 36 Absatz 2 DBG werden wie folgt geändert:

Franken

bis

29 300 Franken Einkommen

0.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen

1.00

;

für

52 700 Franken Einkommen

234.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen

2.00

mehr;

für

60 500 Franken Einkommen

390.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen

3.00

mehr;

für

78 100 Franken Einkommen

918.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen

4.00

mehr;

für

93 600 Franken Einkommen

1538.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen

5.00

mehr;

für

107 200 Franken Einkommen

2218.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen

6.00

mehr;

für

119 000 Franken Einkommen

2926.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen

7.00

mehr;

für

128 800 Franken Einkommen

3612.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen

8.00

mehr;

für

136 600 Franken Einkommen

4236.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen

9.00

mehr;

für

142 300 Franken Einkommen

4749.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen

10.00

mehr;

für

146 300 Franken Einkommen

5149.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen

11.00

mehr;

für

148 300 Franken Einkommen

5369.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen

12.00

mehr;

für

150 300 Franken Einkommen

5609.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen

13.00

mehr;

für

928 600 Franken Einkommen

106 788.00

für

928 700 Franken Einkommen

106 800.50

und für je weitere 100 Franken Einkommen

11.50

mehr.

3 Der Betrag des Abzugs nach Artikel 36 Absatz 2bis DBG wird wie folgt geändert:

Für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehepaare und die verwitweten, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden, geschiedenen und ledigen steuerpflichtigen Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, gilt Absatz 2 sinngemäss. Der so ermittelte Steuerbetrag ermässigt sich um 259 Franken für jedes Kind oder jede unterstützungsbedürftige Person.

Art. 3 Allgemeine Abzüge

1 Der Betrag des Abzugs nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe i Einleitungsteil DBG wird wie folgt geändert:

i.
die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen bis zum Gesamtbetrag von 10 400 Franken an politische Parteien, die:

2 Der Betrag des Abzugs nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe j Einleitungsteil DBG wird wie folgt geändert:

j.
die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten, bis zum Gesamtbetrag von 12 900 Franken, sofern:

3 Der Betrag des Abzugs nach Artikel 33 Absatz 2 DBG wird wie folgt geändert:

Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe und erzielen beide ein Erwerbseinkommen, so werden vom niedrigeren Erwerbseinkommen 50 Prozent, jedoch mindestens 8500 Franken und höchstens 13 900 Franken abgezogen. Als Erwerbseinkommen gelten die steuerbaren Einkünfte aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit abzüglich der Aufwendungen nach den Artikeln 26–31 und der allgemeinen Abzüge nach Absatz 1 Buchstaben d–f. Bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des andern Ehegatten oder bei gemeinsamer selbständiger Erwerbstätigkeit wird jedem Ehegatten die Hälfte des gemeinsamen Erwerbseinkommens zugewiesen. Eine abweichende Aufteilung ist vom Ehepaar nachzuweisen.

4 Der Betrag des Abzugs nach Artikel 33 Absatz 3 DBG wird wie folgt geändert:

Von den Einkünften werden abgezogen die nachgewiesenen Kosten, jedoch höchstens 25 500 Franken, für die Drittbetreuung jedes Kindes, das das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen.

5 Der Betrag des Abzugs nach Artikel 33 Absatz 4 DBG wird wie folgt geändert:

Von den einzelnen Gewinnen aus der Teilnahme an Geldspielen, welche nicht nach Artikel 24 Buchstaben ibis–j steuerfrei sind, werden 5 Prozent, jedoch höchstens 5300 Franken, als Einsatzkosten abgezogen. Von den einzelnen Gewinnen aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen nach Artikel 24 Buchstabe ibis werden die vom Online-Spielerkonto abgebuchten Spieleinsätze im Steuerjahr, jedoch höchstens 26 400 Franken abgezogen.

Art. 4 Sozialabzüge

Die Beträge der Sozialabzüge nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstaben a–c DBG werden wie folgt geändert:

a.
6700 Franken für jedes minderjährige oder in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt; werden die Eltern getrennt besteuert, so wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c für das Kind geltend gemacht werden;
b.
6700 Franken für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person, zu deren Unterhalt die steuerpflichtige Person mindestens in der Höhe des Abzugs beiträgt; der Abzug kann nicht beansprucht werden für den Ehegatten und für Kinder, für die ein Abzug nach Buchstabe a gewährt wird;
c.
2800 Franken für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben.
Art. 6 Steuerfreie Einkünfte

1 Der Betrag nach Artikel 24 Buchstabe fbis DBG wird wie folgt geändert:

fbis.
der Sold der Milizfeuerwehrleute bis zum Betrag von jährlich 5300 Franken für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Kernaufgaben der Feuerwehr (Übungen, Pikettdienste, Kurse, Inspektionen und Ernstfalleinsätze zur Rettung, Brandbekämpfung, allgemeinen Schadenwehr, Elementarschadenbewältigung und dergleichen); ausgenommen sind Pauschalzulagen für Kader, Funktionszulagen sowie Entschädigungen für administrative Arbeiten und für Dienstleistungen, welche die Feuerwehr freiwillig erbringt;

2 Der Betrag nach Artikel 24 Buchstabe ibis DBG wird wie folgt geändert:

ibis.
die einzelnen Gewinne bis zum Betrag von 1 056 600 Franken aus der Teilnahme an Grossspielen, die nach dem BGS zugelassen sind, und aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen, die nach dem BGS zugelassen sind;

3 Der Betrag nach Artikel 24 Buchstabe j DBG wird wie folgt geändert:

j.
die einzelnen Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e BGS diesem nicht unterstehen, sofern die Grenze von 1100 Franken nicht überschritten wird;