0.423.133

 AS 2023 465; BBl 2022 1137

Satzung des ERIC CESSDA

Abgeschlossen am 8. Juli 2017
Von der Bundesversammlung genehmigt am 16. Dezember 20221
In Kraft getreten für die Schweiz am 18. August 2023

(Stand am 18. August 2023)

Übersetzung

Präambel

Das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark,
die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik,
die Französische Republik, Ungarn, das Königreich der Niederlande,
die Republik Österreich, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik,
das Königreich Schweden, das Vereinigte Königreich Grossbritannien und Nordirland, das Königreich Norwegen,

im Folgenden «die Mitglieder»,

und
die Schweizerische Eidgenossenschaft,

im Folgenden «Beobachter»,

in der Erwägung, dass die Mitglieder der Überzeugung sind, dass die Bereitstellung von Zugang zu sozialwissenschaftlichen Daten und Metadaten von entscheidender Bedeutung ist für unser Verständnis der wichtigsten Herausforderungen der heutigen Gesellschaft, der laufenden gesellschaftlichen Prozesse, der damit verbundenen Probleme und der möglichen Lösungen;

in der Erwägung, dass das Konsortium der European Social Science Data Archives (CESSDA) auf bestehenden nationalen Dienstleistungen in den Mitgliedstaaten aufbauen und die paneuropäische Zusammenarbeit durch eine enge Kooperation im Bereich Forschung und Entwicklung in sozialwissenschaftlichen Datenarchiven aus wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Gründen stärken und ausweiten wird;

in der Erwägung, dass die Mitglieder bestrebt sind, die wissenschaftliche Exzellenz und Effizienz der europäischen Forschung in den Sozialwissenschaften zu steigern und den leichten Zugang zu Daten und Metadaten ungeachtet aller Grenzen auszuweiten;

unter Hinweis darauf, dass die CESSDA vom Europäischen Strategieforum für Forschungsinfrastrukturen (European Strategic Forum for Research Infrastructures – ESFRI) anerkannt und in den ESFRI-Fahrplan (2006) aufgenommen wurden;

in der Erwägung, dass Deutschland durch Finanzierung besonderer CESSDA-Aufgaben, die vom deutschen Dienstleistungsanbieter auszuführen sind, einen zusätzlichen Beitrag leisten will;

mit dem Ersuchen an die Europäische Kommission, die Infrastruktur CESSDA als Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC CESSDA) gemäss der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates vom 25. Juni 20092 zu gründen,

sind wie folgt übereingekommen:

2 ABl. L 206 vom 8.8.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1261/2013, ABl. L 326 vom 6.12.2013, S. 1.

Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Name, Sitz und Arbeitssprache

(1)  Die «European Social Science Data Archives» (CESSDA) haben die Rechtsform eines Konsortiums für eine Europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 mit dem Namen ERIC CESSDA.

(2)  Das ERIC CESSDA hat seinen satzungsmässigen Sitz in Bergen, Norwegen.

(3)  Die Arbeitssprache des ERIC CESSDA ist Englisch.

Art. 2 Aufgaben und Tätigkeiten

(1)  Das ERIC CESSDA ist die Plattform einer «verteilten» Forschungsinfrastruktur, welche die sozialwissenschaftlichen Datenarchive seiner Mitglieder, Beobachter und sonstigen Partner miteinander verbindet. Das ERIC CESSDA führt keine eigenen Datenarchive.

(2)  Aufgabe des ERIC CESSDA ist es, eine «verteilte» und nachhaltige Forschungsinfrastruktur bereitzustellen, die der Forschungsgemeinschaft eine sozialwissenschaftliche Spitzenforschung ermöglicht, die zu wirksamen Lösungen für die grossen Herausforderungen der heutigen Gesellschaft beiträgt, und das Lehren und Lernen im Bereich der Sozialwissenschaften zu erleichtern.

(3)  Die Tätigkeit des ERIC CESSDA ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Das Konsortium kann allerdings begrenzte gewerbliche Tätigkeiten durchführen, sofern diese eng mit seinen Hauptaufgaben in Verbindung stehen und deren Durchführung nicht gefährden.

(4)  Das ERIC CESSDA kommt seiner Aufgabe nach, indem es einen Beitrag zur Entwicklung und Koordinierung von Standards, Protokollen und bewährten fachlichen Praktiken leistet, worunter auch die Schulung in Fragen bewährter Vorgehensweisen für Datenverteilung und Datenverwaltung fällt. Das ERIC CESSDA bringt bei Bedarf auch neue Datenquellen in die Infrastruktur ein.

(5)  Das ERIC CESSDA fördert eine breitere Beteiligung an der Forschungsinfrastruktur. Zur Erleichterung der Beteiligung von Ländern, die Unterstützung für den weiteren Ausbau ihrer sozialwissenschaftlichen Datenarchive benötigen, bietet das ERIC CESSDA Schulungsmassnahmen und einen Austausch zwischen etablierten und potenziellen Dienstleistungsanbietern an.

Kapitel 2: Mitgliedschaft

Art. 3 Mitgliedschaft

(1)  Folgende juristische Personen können Mitglieder oder Beobachter ohne Stimmrecht werden:

a)
Mitgliedstaaten der Union;
b)
assoziierte Länder;
c)
Drittländer, die keine assoziierten Länder sind;
d)
zwischenstaatliche Organisationen.

Anhang 1 enthält eine Liste der Mitglieder, Beobachter und Dienstleistungsanbieter zum Zeitpunkt der Gründung des ERIC CESSDA. Der Direktor/Die Direktorin aktualisiert den Anhang, wenn sich die Teilnehmer am ERIC CESSDA ändern.

(2)  Der Beitritt neuer Mitglieder und Beobachter sowie die Kündigung der Mitgliedschaft und des Beobachterstatus sind in den Artikeln 5 bzw. 6 geregelt.

(3)  Unter den Mitgliedern des ERIC CESSDA müssen mindestens ein Mitgliedstaat der Union und zwei weitere Länder sein, die entweder Mitgliedstaaten der Union oder assoziierte Länder sind.

(4)  Mitglieder haben folgende Rechte:

a)
Nutzung der Bezeichnung «ERIC CESSDA» in allen visuellen oder akustischen Wiedergaben von CESSDA oder ERIC CESSDA, wodurch der Verwender der Worte, ein Bericht, ein Produkt oder eine Dienstleistung mit dem ERIC CESSDA in Zusammenhang gebracht wird;
b)
Ernennung einer oder mehrerer vertretender Körperschaften;
c)
Teilnahme an und Abstimmung in Sitzungen der Generalversammlung;
d)
Übertragung folgender Rechte an Dienstleistungsanbieter gemäss Artikel 11 Absatz 2:
i)
Teilnahme an ERIC-CESSDA-Schulungen und damit verbundenen Tätigkeiten,
ii)
Nutzung von ERIC-CESSDA-Software, -Middleware und -Instrumenten, die im Rahmen eines Vertrags mit dem ERIC CESSDA entwickelt wurden,
iii)
Benutzung des European Language Social Science Thesaurus (ELSST);
e)
Teilnahme am Forum der Dienstleistungsanbieter gemäss Artikel 11.

(5)  Mitglieder haben folgende Pflichten:

a)
Leistung eines Betrags zum Haushalt des ERIC CESSDA nach Massgabe der von der Generalversammlung festgelegten Finanzierungsformel;
b)
Benennung eines Dienstleistungsanbieters, der die Leistungen des ERIC CESSDA in ihren Ländern und in ganz Europa erbringt;
c)
Bereitstellung nationaler Finanzmittel, damit der benannte Dienstleistungsanbieter den in Anhang 2 festgelegten Pflichten nachkommen kann;
d)
Förderung der Annahme von Standards in nationalen sozialwissenschaftlichen Datenarchiven;
e)
Bereitstellung der technischen Infrastrukturen, die den Zugang zu Daten und Diensten ermöglichen;
f)
Förderung der Nutzung der Dienste durch Forscher bei dem Mitglied und Einholung von Rückmeldungen und Anforderungen der Nutzer;
g)
Förderung und erforderlichenfalls Einleitung der Integration der nationalen sozialwissenschaftlichen Datenarchive, einschliesslich der Integration nationaler Datenarchive und denen in anderen Mitglieds- oder Beobachterländern.
Art. 4 Beobachter

(1)  Ein Beobachter ist ein Land oder eine zwischenstaatliche Organisation, die sich entweder auf die Mitgliedschaft vorbereitet oder die aus innerstaatlichen Gründen kein Mitglied werden kann, aber einen Beitrag zu den Tätigkeiten des ERIC CESSDA leisten und an ihnen teilnehmen will.

(2)  Beobachter haben folgende Rechte:

a)
Nutzung der Bezeichnung «ERIC CESSDA» mit der Angabe «Beobachter»;
b)
Ernennung einer oder mehrerer vertretender Körperschaften;
c)
stimmrechtslose Teilnahme an den Sitzungen der Generalversammlung;
d)
Zugang zu direkter Unterstützung durch das ERIC CESSDA bei der Entwicklung ihrer Systeme, Prozesse und Dienstleistungen;
e)
Übertragung folgender Rechte an ihre Dienstleistungsanbieter:
i)
Teilnahme an ERIC-CESSDA-Schulungen und damit verbundenen Tätigkeiten,
ii)
Nutzung von ERIC-CESSDA-Software, -Middleware und -Instrumenten, die im Rahmen eines Vertrags mit dem ERIC CESSDA entwickelt wurden,
iii)
Benutzung des European Language Social Science Thesaurus (ELSST);
f)
Teilnahme am Forum der Dienstleistungsanbieter gemäss Artikel 12.

(3)  Beobachter haben folgende Pflichten:

a)
Leistung eines Beitrags zum Haushalt gemäss dem Beschluss der Generalversammlung und wie im Rahmen des Antragsverfahrens vereinbart;
b)
Ausführung der bei der Zulassung als Beobachter vereinbarten Tätigkeiten;
c)
Benennung eines Dienstleistungsanbieters, der die Dienstleistungen des ERIC CESSDA in ihrem Land und in ganz Europa erbringt, sofern diese Dienstleistungen für den betreffenden Beobachter vereinbart wurden;
d)
Bereitstellung nationaler Finanzmittel, damit der gegebenenfalls benannte Dienstleistungsanbieter die in Anhang 2 festgelegten Pflichten erfüllen kann.
Art. 5 Beitritt

(1)  Nach Inkrafttreten der Satzung kann jede in Artikel 3 Absatz 1 genannte Einrichtung als Mitglied oder Beobachter zugelassen werden. Der Beitritt bedarf der Genehmigung der Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Bedingung für den Beitritt ist, dass die Einrichtungen einen positiven Beitrag zu den Aufgaben und Tätigkeiten des ERIC CESSDA gemäss Artikel 2 leisten und voraussichtlich die Verpflichtungen gemäss Artikel 3 Absatz 5 und Artikel 4 Absatz 3 erfüllen können. Die Mitgliedschaft oder der Beobachterstatus ist beim Direktor/bei der Direktorin zu beantragen, welche(r) die Generalversammlung hinsichtlich der Bewilligung oder Ablehnung des Antrags berät.

(2)  Das beitretende Mitglied oder der Beobachter wählt auf Ersuchen des Direktors/der Direktorin einen Dienstleistungsanbieter aus, der für die Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstleistungsanbieters zuständig ist, und schlägt diesen vor.

(3)  Der Direktor/Die Direktorin holt vor der Annahme oder Ablehnung des vorgeschlagenen Dienstleistungsanbieters den Rat des Wissenschaftlichen Beirats und des Forums der Dienstleistungsanbieter ein.

Art. 6 Kündigung oder Beendigung der Mitgliedschaft oder des Beobachterstatus

(1)  Mitglieder und Beobachter können mit sechsmonatiger Kündigungsfrist ihre Mitgliedschaft oder ihren Beobachterstatus beenden. Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist an den Direktor/die Direktorin zu richten. Mitglieder und Beobachter können innerhalb der ersten vier Jahre, nachdem sie Mitglied bzw. Beobachter wurden, nicht kündigen, es sei denn die Generalversammlung genehmigt ausnahmsweise einen kürzeren Zeitraum.

(2)  Die Kündigung der Mitgliedschaft oder des Beobachterstatus wird erst wirksam, nachdem ausstehende Beiträge und andere Verpflichtungen beglichen bzw. erfüllt wurden. Soweit möglich, sind alle Vermögenswerte des Dienstleistungsanbieters, die vom ERIC CESSDA finanziert wurden, an dieses zurückzugeben.

(3)  Die Generalversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschliessen, die Mitgliedschaft eines Mitglieds bzw. den Beobachterstatus eines Beobachters zu beenden, wenn das Mitglied oder der Beobachter gegen die Satzung oder die geltenden Rechtsvorschriften verstösst oder nicht in der Lage ist, seinen Verpflichtungen als Mitglied bzw. als Beobachter nachzukommen.

(4)  Ein Mitglied hat in Fragen, die seine eigene Kündigung bzw. seinen möglichen Ausschluss betreffen, hat kein Stimmrecht.

Kapitel 3: Leitungsstruktur

Art. 7 Leitungsstruktur

Die Leitungsstruktur des ERIC CESSDA umfasst folgende Instanzen:

a)
die Generalversammlung;
b)
den Direktor/die Direktorin;
c)
die Dienstleistungsanbieter und das Forum der Dienstleistungsanbieter, das beratende Funktion hat;
d)
den Wissenschaftlichen Beirat;
e)
ggf. andere beratende Ausschüsse, welche die Generalversammlung einsetzt, um die Erfüllung der Ziele des ERIC CESSDA zu erleichtern.
Art. 8 Generalversammlung

(1)  Die Generalversammlung besteht aus Delegierten der Mitglieder und der Beobachter.

(2)  Die Generalversammlung ist das höchste Leitungsorgan des ERIC CESSDA. Sie nimmt folgende Funktionen wahr:

a)
Entscheidung über den Haushalt und die Finanzierungsformel sowie Genehmigung des Jahresabschlusses und des Jahresberichts. Änderungen der Finanzierungsformel erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Über Haushaltserhöhungen, die zu einem höheren Jahresbeitrag führen, ist mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen zu entscheiden;
b)
Entscheidung über die Strategie des ERIC CESSDA in wissenschaftlichen, technischen und administrativen Fragen sowie Festlegung und Aufrechterhaltung einer Strategie für den Umgang mit geistigem Eigentum mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen;
c)
Annahme von Strategieplänen und Arbeitsplänen mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen;
d)
Überwachung der Verwaltung des ERIC CESSDA;
e)
Wahl des Vorsitzes und des stellvertretenden Vorsitzes der Generalversammlung;
f)
Ernennung und Entlassung des Direktors/der Direktorin des ERIC CESSDA;
g)
Ernennung, Ersetzung und Abberufung von Mitgliedern des Wissenschaftlichen Beirats;
h)
Genehmigung der von einem Mitglied oder Beobachter vorgeschlagenen Dienstleistungsanbieter und Genehmigung der Ersetzung von Dienstleistungsanbietern. Die Genehmigung kann entzogen werden, wenn der Dienstleistungsanbieter seinen Pflichten nicht nachkommt;
i)
Ernennung, Ersetzung und Abberufung von Mitgliedern von Ausschüssen, welche die Generalversammlung eingesetzt hat;
j)
Annahme von Prüfungsberichten für das ERIC CESSDA;
k)
Entgegennahme und Prüfung der Jahresberichte des Wissenschaftlichen Beirats;
l)
Annahme der operativen Bestimmungen und Standards für mit dem ERIC CESSDA zusammenhängende Tätigkeiten der Dienstleistungsanbieter im Benehmen mit dem Forum der Dienstleistungsanbieter;
m)
Genehmigung des Beitritts neuer Mitglieder und Beobachter und der Kündigung von Mitgliedern oder Beobachtern bzw. der Beendigung ihres Status gemäss Artikel 5 bzw. 6.

(3)  Jedes Mitglied wird in der Generalversammlung durch bis zu zwei Delegierte vertreten. Jedes Mitglied hat eine Stimme in der Generalversammlung. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern in dieser Satzung nichts anderes festgelegt ist. Die Mitgliedstaaten der Union und die assoziierten Länder verfügen gemeinsam über die Mehrheit der Stimmrechte in der Generalversammlung. Ausser bei Stimmengleichheit, wenn die Stimme des Vorsitzes den Ausschlag gibt, ist der Vorsitz nicht stimmberechtigt.

(4)  Für die Beschlussfähigkeit der Generalversammlung ist ein Quorum der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Wird das Quorum nicht erreicht, so wird die Sitzung innerhalb von drei Wochen auf eine neue Einberufung hin mit derselben Tagesordnung wiederholt. In der Wiederholungssitzung ist ein Quorum von mindestens einem Viertel der Mitglieder erforderlich. Wird das Quorum auch in der Wiederholungssitzung nicht erreicht, so ist der Vorsitz der Generalversammlung befugt, Entscheidungen anzunehmen, die nicht solange aufgeschoben werden können, bis die Generalversammlung wieder mit einem Quorum zusammentritt. Solche Entscheidungen sind der Generalversammlung baldmöglichst zur Prüfung vorzulegen.

(5)  In Fällen, in denen die Satzung eine Zweidrittelmehrheit vorschreibt, ist für eine gültige Entscheidung ein Quorum von drei Vierteln der Mitglieder erforderlich.

(6)  Nur physisch anwesende Mitglieder können eine Stimme in der Generalversammlung abgeben. Kann ein Mitglied jedoch nicht physisch anwesend sein, kann die Generalversammlung eine elektronische Anwesenheit akzeptieren. Stimmrechte sind nicht übertragbar. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der anwesenden Mitglieder wird geheim abgestimmt.

(7)  Der Vorsitz kann erforderlichenfalls beschliessen, dass ein Beschluss im schriftlichen Verfahren zwischen zwei Sitzungen der Generalversammlung gefasst wird.

(8)  Beobachter haben das Recht, an Sitzungen der Generalversammlung teilzunehmen, besitzen jedoch kein Stimmrecht. Jeder Beobachter kann bis zu zwei Delegierte entsenden.

(9)  Die Generalversammlung wählt unter den Delegationen der Mitglieder einen Vorsitz und einen stellvertretenden Vorsitz für einen Zeitraum von zwei Jahren. Sobald er gewählt ist, ist der Vorsitz nicht mehr Teil der Delegation des betreffenden Mitglieds. Dies gilt auch, wenn der stellvertretende Vorsitz den Vorsitz vertritt. Die von diesen Ernennungen betroffenen Mitglieder ernennen einen weiteren Delegierten, der sie in der Generalversammlung vertritt.

(10)  Die Generalversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sitzungen der Generalversammlung werden spätestens vier Wochen vor dem Sitzungstermin vom Vorsitz einberufen. Die Mitglieder und die Beobachter sind befugt, Themen zur Aufnahme in die Tagesordnung vorzuschlagen, indem sie den Vorsitz mindestens zwei Wochen vor der Sitzung unterrichten. Ausserordentliche Sitzungen der Generalversammlung werden auf Antrag des Vorsitzes oder des Direktors/der Direktorin einberufen, wenn sie im Interesse des ERIC CESSDA erforderlich sind, oder auf Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder.

Art. 9 Direktor/Direktorin

(1)  Der Direktor/Die Direktorin ist Geschäftsführer(in), wissenschaftliche(r) Direktor(in) und rechtliche(r) Vertreter(in) des ERIC CESSDA.

(2)  Der Direktor/Die Direktorin wird für fünf Jahre ernannt und kann wiederernannt werden. Der Direktor/Die Direktorin erstattet der Generalversammlung Bericht.

(3)  Der Direktor/Die Direktorin ist verantwortlich für die Aufstellung des jährlichen Haushaltsplans und für die Ausarbeitung der Strategien und Grundsätze, die von der Generalversammlung anzunehmen sind.

(4)  Der Direktor/Die Direktorin ist für die Vorbereitung der Sitzungen der Generalversammlung verantwortlich und gibt dem Wissenschaftlichen Beirat sowie dem Forum der Dienstleistungsanbieter die erforderliche administrative Unterstützung.

(5)  Der Direktor/Die Direktorin ist für die Umsetzung der Beschlüsse der Generalversammlung verantwortlich und trägt dafür Sorge, dass das ERIC CESSDA alle einschlägigen rechtlichen Anforderungen beachtet.

(6)  Der Direktor/Die Direktorin ist befugt, alle für den Betrieb des ERIC CESSDA erforderlichen Entscheidungen zu treffen.

(7)  Der Direktor/Die Direktorin holt in Angelegenheiten, die für die Dienstleistungsanbieter von besonderem Interesse sind, regelmässig den Rat des Forums der Dienstleistungsanbieter ein, indem er/sie das Forum der Dienstleistungsanbieter auffordert, zum Haushaltsentwurf, zu Entwürfen von Arbeitsplänen und Strategien sowie zu anderen wichtigen Grundsatzfragen Stellung zu nehmen, bevor sie der Generalversammlung vorgelegt werden.

(8)  Der Direktor/Die Direktorin überwacht die Einhaltung der operativen Bestimmungen und Standards für mit dem ERIC CESSDA zusammenhängende Tätigkeiten durch die Dienstleistungsanbieter und legt der Generalversammlung jährlich einen Bericht mit Empfehlungen für Abhilfemassnahmen gegen etwaige Unregelmässigkeiten vor.

Art. 10 Wissenschaftlicher Beirat

(1)  Die Generalversammlung bestellt einen unabhängigen Wissenschaftlichen Beirat aus mindestens vier und höchstens sieben renommierten, unabhängigen und erfahrenen Wissenschaftlern aus aller Welt. Die Bestellung des Wissenschaftlichen Beirats erfolgt auf Empfehlungen des Direktors/der Direktorin. Der Direktor/Die Direktorin konsultiert den Wissenschaftlichen Beirat und das Forum der Dienstleistungsanbieter. Die Amtszeit der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats beträgt drei Jahre. Die Mitglieder können einmal wiederernannt werden.

(2)  Der Direktor/Die Direktorin konsultiert den Wissenschaftlichen Beirat mindestens einmal jährlich zur wissenschaftlichen Qualität der Dienstleistungen, zu wissenschaftlichen Strategien und Verfahren und zu den künftigen Plänen in diesen Bereichen.

(3)  Der Wissenschaftliche Beirat unterbreitet der Generalversammlung über den Direktor/die Direktorin jährlich einen schriftlichen Tätigkeitsbericht. Der Bericht enthält eine Bewertung der vom ERIC CESSDA für seine Datennutzer angebotenen Dienstleistungen. Der Direktor/Die Direktorin legt der Generalversammlung den Bericht zusammen mit den Bemerkungen und etwaigen Empfehlungen des Direktors/der Direktorin vor.

(4)  Der Wissenschaftliche Beirat kann den Direktor/die Direktorin auffordern, der Generalversammlung vorzuschlagen, mehr Mitglieder in den Beirat zu bestellen, um sicherzustellen, dass dieser für alle Tätigkeitsbereiche des ERIC CESSDA ausreichend repräsentativ ist.

Art. 11 Dienstleistungsanbieter

(1)  Die Dienstleistungsanbieter bilden das durch das ERIC CESSDA integrierte operative «verteilte» Netzwerk.

(2)  Die Dienstleistungsanbieter sind Einrichtungen, die von den Mitgliedern und Beobachtern gemäss Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe b und Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c benannt werden, um Aufgaben im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Pflege sozialwissenschaftlicher Daten in ihrem Land und in ganz Europa sowie der Bereitstellung des Zugangs zu diesen Daten auszuführen.

(3)  Die Dienstleistungsanbieter beachten die in Anhang 2 festgelegten operativen Bestimmungen und Standards für mit dem ERIC CESSDA zusammenhängende Tätigkeiten.

(4)  Die Rechte und Pflichten des ERIC CESSDA und der Dienstleistungsanbieter mit Bezug auf die in Anhang 2 genannten Aufgaben werden durch Dienstleistungsvereinbarungen zwischen dem ERIC CESSDA und dem betreffenden Dienstleistungsanbieter geregelt.

(5)  Die Dienstleistungsanbieter tragen in beratender Funktion zur Leitung des ERIC CESSDA bei.

(6)  Die Fähigkeit der Dienstleistungsanbieter zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäss Anhang 2 wird nach Massgabe des Beschlusses der Generalversammlung alle zwei oder drei Jahre bewertet. Der Direktor/Die Direktorin entscheidet im Benehmen mit dem Forum der Dienstleistungsanbieter und dem Wissenschaftlichen Beirat, wie und von wem die Bewertungen durchgeführt werden, und übermittelt die Bewertungsergebnisse zusammen mit Vorschlägen für diesbezügliche Entschliessungen der Generalversammlung an die Generalversammlung.

Art. 12 Forum der Dienstleistungsanbieter

(1)  Das Forum der Dienstleistungsanbieter setzt sich aus Vertretern der Dienstleistungsanbieter zusammen und hat beratende Funktion. Jedes Mitglied und jeder Beobachter kann durch ein Mitglied im Forum vertreten sein. Das Forum der Dienstleistungsanbieter wird vom Direktor/der Direktorin moderiert und unterstützt.

(2)  Der Direktor/Die Direktorin konsultiert das Forum der Dienstleistungsanbieter mindestens einmal jährlich zu den künftigen Plänen und technischen Aspekten der Tätigkeiten des ERIC CESSDA und übermittelt die Standpunkte der Dienstleistungsanbieter an die Generalversammlung.

Art. 13 Änderung der Satzung

Die Generalversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschliessen, eine Änderung der Satzung vorzuschlagen. Der Vorschlag ist der Europäischen Kommission gemäss Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 zu übermitteln.

Kapitel 4: Allgemeine Regelungen

Art. 14 Zugang zu Daten

(1)  Die Datenzugangsregelung des ERIC CESSDA muss mit den Empfehlungen und Leitlinien für den Datenzugang der OECD (OECD Principles and Guidelines for Access to Research Data from Public Funding, OECD 2007) im Einklang stehen.

(2)  Öffentlich finanzierte Daten und Metadaten im Besitz der Dienstleistungsanbieter sind, soweit in Artikel 14 Absatz 6 nicht anders geregelt, am Zugangspunkt für öffentliche Forschung und Bildung offen und kostenlos zugänglich und sind rechtzeitig bereitzustellen.

(3)  Die Dienstleistungsanbieter machen befugten Forschern alle Datensammlungen für die Zwecke der öffentlichen Forschung und Bildung zugänglich.

(4)  Die Dienstleistungsanbieter schützen die Anonymität der Daten betroffener Personen in Einklang mit einschlägigen internationalen, europäischen und nationalen Rechtsvorschriften sowie einschlägigen ethischen Rahmenregelungen.

(5)  Die Dienstleistungsanbieter gewährleisten eine faire, offene und transparente Vorgehensweise beim Zugang zu den Daten und Metadaten in ihrem Gewahrsam.

(6)  Der Grundsatz des offenen Zugangs gemäss Artikel 14 Absätze 2 und 3 verpflichtet einen Dienstleistungsanbieter nicht dazu, Daten, Metadaten oder Datensammlungen zur gemeinsamen Nutzung zugänglich zu machen, wenn dies zu einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, Rechten des geistigen Eigentums oder anderen zwingenden rechtlichen Gründen im Widerspruch steht.

Art. 15 Verbreitungspolitik

(1)  Die Verbreitungspolitik des ERIC CESSDA wird durch seine Kommunikationsstrategie umgesetzt.

(2)  Die Verbreitungspolitik deckt die Ergebnisse aller vom ERIC CESSDA finanzierten Tätigkeiten ab und sieht öffentliche Zugänglichkeit vor, sofern bereits bestehende Rechte des geistigen Eigentums dies nicht verhindern.

(3)  Sämtliche technischen Unterlagen, Strategien, Kernprozesse und Überwachungsberichte sind über die Website des ERIC CESSDA öffentlich zugänglich.

(4)  Alle Unterlagen betreffend die Erfüllung der Verpflichtungen eines Dienstleistungsanbieters werden von diesem veröffentlicht.

Art. 16 Geistiges Eigentum

(1)  Der Begriff «geistiges Eigentum» wird in dieser Satzung im Sinne des Artikels 2 des am 14. Juli 19673 unterzeichneten Übereinkommens zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum verwendet.

(2)  Bei Fragen im Zusammenhang mit geistigem Eigentum unterliegen die Beziehungen zwischen Mitgliedern, Beobachtern und Dienstleistungsanbietern dem geltenden nationalen Recht sowie einschlägigen internationalen Regeln und Vorschriften.

(3)  Geistiges Eigentum, das Mitglieder oder Dienstleistungsanbieter dem ERIC CESSDA zur Verfügung stellen, bleibt Eigentum des Inhabers dieses geistigen Eigentums.

(4)  Ergibt sich das geistige Eigentum aus Arbeiten, die vom ERIC CESSDA (direkt oder in Form von Sachleistungen) finanziert werden, so gehört dieses Eigentum dem ERIC CESSDA. Das ERIC CESSDA kann zugunsten des Mitglieds, Beobachters oder Dienstleistungsanbieters, das bzw. der die Rechte des geistigen Eigentums geschaffen hat, ganz oder teilweise auf seine Rechte verzichten.

Art. 17 Beschäftigung

(1)  Das ERIC CESSDA arbeitet nach den Grundsätzen der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung in Beschäftigungsfragen. Wissenschaftliche Positionen werden nach internationaler Ausschreibung besetzt.

(2)  Vorbehaltlich nationaler Gesetzesanforderungen ist jedes Mitglied innerhalb seines Hoheitsgebiets bestrebt, die Freizügigkeit und den Aufenthalt von Angehörigen des an den Aufgaben des ERIC CESSDA beteiligten Mitgliedstaats sowie von deren Familienangehörigen zu erleichtern.

Kapitel 5: Finanzen und Haftung

Art. 18 Beiträge

Die Generalversammlung setzt den Beitrag jedes Mitglieds auf Basis des Haushaltsplans und, ausser bei Sonderbeiträgen, proportional zum BIP des jeweiligen Mitglieds fest. Die Beiträge werden innerhalb der von der Generalversammlung gesetzten Frist an das ERIC CESSDA überwiesen. Die Generalversammlung setzt die Beiträge der Beobachter fest.

Art. 19 Haushaltsgrundsätze, Abschlüsse und Rechnungsprüfung

(1)  Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

(2)  Der Direktor/Die Direktorin erstellt einen Entwurf des Jahreshaushaltsplans und des Geschäftsplans, einschliesslich der vorgeschlagenen Beiträge der Mitglieder und Beobachter, und legt sie der Generalversammlung zur Genehmigung vor. Die Generalversammlung genehmigt den Jahreshaushaltsplan und die fälligen Beiträge mindestens sechs Monate vor dem folgenden Haushaltsjahr. Der Jahreshaushalt muss ausgeglichen sein, sodass die geplanten Ausgaben die geplanten Einnahmen nicht übersteigen.

(3)  Um die Erstellung, Vorlage, Prüfung und Veröffentlichung der Abschlüsse im Einklang mit den allgemein anerkannten internationalen Grundsätzen ordnungsgemässer Buchführung zu gewährleisten, unterliegt das ERIC CESSDA den Rechnungslegungsvorschriften des Aufnahmelandes.

(4)  Das ERIC CESSDA ERIC fertigt einen jährlichen Tätigkeitsbericht an. In dem Bericht werden insbesondere die wissenschaftlichen, operativen und finanziellen Aspekte der Tätigkeiten des ERIC CESSDA behandelt. Der Bericht muss von der Vollversammlung genehmigt und der Europäischen Kommission sowie den zuständigen Behörden innerhalb von sechs Monaten nach Ende des entsprechenden Haushaltsjahres übermittelt werden. Der Bericht wird öffentlich zugänglich gemacht.

Art. 20 Finanzen, Haftung und Versicherung

(1)  Das ERIC CESSDA hat folgende Ressourcen:

a)
Finanzbeiträge der Mitglieder und Beobachter;
b)
mögliche Beiträge des Aufnahmelandes;
c)
weitere Ressourcen im Rahmen der von der Generalversammlung genehmigten Grenzen und Bedingungen, darunter Forschungszuschüsse aus nationalen oder internationalen Quellen, Spenden und Einkünfte aus wirtschaftlichen Tätigkeiten.

(2)  Das ERIC CESSDA haftet für seine Schulden.

(3)  Mitglieder und Beobachter haften nicht gesamtschuldnerisch für die Schulden des ERIC CESSDA.

(4)  Das ERIC CESSDA schliesst angemessene Versicherungen ab, welche die mit dem Aufbau und Betrieb der ERIC-CESSDA-Infrastruktur verbundenen besonderen Risiken abdecken.

Art. 21 Beschaffung und Steuerbefreiung

(1)  Das ERIC CESSDA behandelt mögliche Beschaffungspartner und Anbieter in gleicher und nichtdiskriminierender Weise unabhängig davon, ob sie in der Europäischen Union ansässig sind oder nicht. Die Auftragsvergabe erfolgt nach den Grundsätzen der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und des Wettbewerbs.

(2)  Bei Beschaffungsaufträgen von Mitgliedern und Beobachtern für Tätigkeiten des ERIC CESSDA muss gewährleistet sein, dass die Erfordernisse des ERIC CESSDA gebührend berücksichtigt und die technischen Vorgaben und Spezifikationen des zuständigen ERIC-CESSDA-Gremiums beachtet werden.

(3)  Steuerbefreiungen auf der Grundlage des norwegischen Mehrwertsteuergesetzes Nr. 58, § 10-3 vom Juni 2009 sind auf die Mehrwertsteuer für Güter und Dienstleistungen beschränkt, die für den offiziellen und ausschliesslichen Gebrauch des ERIC CESSDA bestimmt sind und vollständig vom ERIC CESSDA beschafft und bezahlt werden. Steuerbefreiungen gelten ausschliesslich für nicht wirtschaftliche Tätigkeiten. Sie gelten nicht für wirtschaftliche Tätigkeiten. Es gelten keine weiteren Beschränkungen.

Kapitel 6:
Bestehensdauer, Auflösung, Streitigkeiten, Gründungsbestimmungen

Art. 23 Auflösung

(1)  Die Generalversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschliessen, das ERIC CESSDA aufzulösen.

(2)  Das ERIC CESSDA teilt der Kommission diesen Beschluss unverzüglich, spätestens jedoch zehn Tage nach Annahme des Auflösungsbeschlusses mit.

(3)  Die nach Begleichung aller Schulden des ERIC CESSDA verbleibenden Vermögenswerte werden unter den Mitgliedern im Verhältnis zu ihren akkumulierten Beiträgen zum ERIC CESSDA aufgeteilt.

(4)  Das ERIC CESSDA unterrichtet die Kommission unverzüglich, spätestens jedoch zehn Tage nach Abschluss des Auflösungsverfahrens entsprechend.

(5)  Die Existenz des ERIC CESSDA endet an dem Tag, an dem die Europäische Kommission die entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Art. 24 Anwendbares Recht

Die Gründung und Arbeitsweise des ERIC CESSDA unterliegen:

a)
dem Unionsrecht, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 723/2009;
b)
dem Recht des Aufnahmelandes in Fragen, die nicht oder nur teilweise durch Unionsrecht geregelt sind;
c)
dieser Satzung und ihren Durchführungsvorschriften.
Art. 25 Streitigkeiten

(1)  Der Gerichtshof der Europäischen Union ist zuständig für die das ERIC CESSDA betreffenden Rechtsstreitigkeiten zwischen den Mitgliedern und Beobachtern untereinander sowie zwischen den Mitgliedern, den Beobachtern und dem ERIC CESSDA sowie für Rechtsstreitigkeiten, bei denen die Europäische Union eine Partei ist.

(2)  Für Streitigkeiten zwischen dem ERIC CESSDA und Dritten gelten die Rechtsvorschriften der Union über die gerichtliche Zuständigkeit. In Fällen, die nicht unter das Unionsrecht fallen, bestimmt das Recht des Aufnahmelandes die gerichtliche Zuständigkeit für die Beilegung der Streitigkeit und die Wahl des anwendbaren Rechts.

(3)  Gerichtsstand für Verfahren gegen das ERIC CESSDA ist das Bezirksgericht Bergen, sofern in Artikel 24 und Artikel 25 Absatz 2 nichts anderes geregelt ist.

Art. 26 Zugänglichkeit der Satzung

Die Satzung wird regelmässig auf den neuesten Stand gebracht und auf der Website des ERIC CESSDA und an dessen satzungsgemässem Sitz öffentlich zugänglich gemacht.

Anhang 1

Liste der Mitglieder und Vertreter, der sie vertretenden Körperschaften und der Dienstleistungsanbieter

Mitglieder:

Land

Vertretende Körperschaft

Dienstleistungsanbieter

Norwegen

Norwegischer Forschungsrat  

Sikt – Norwegische Agentur für gemeinsame Dienstleistungen in Bildung und Forschung

Österreich

Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (BMWFW)

AuSSDA – Österreichisches Sozialwissenschaftliches Datenarchiv

Belgien

BELSPO, EWI, D.G.E.N.O.R.S4.

Sozial- und humanwissenschaftliches Datenarchiv –SOHDA

Kroatien

Ministerium für Wissenschaft und Bildung

Geistes- und Sozialwissenschaftliche Fakultät, Universität Zagreb

Tschechische Republik 

Ministerium für Bildung, Jugend und Sport

Tschechisches sozialwissenschaftliches Datenarchiv

Dänemark

Dänische Agentur für Wissenschaft und Hochschulbildung

Dänisches Datenarchiv – DDA

Finnland

Ministerium für Bildung und Kultur

Finnisches sozialwissenschaftliches Datenarchiv – FSD

Frankreich

Centre national de la recherche scientifique (C.N.R.S.)

Progedo

Deutschland

Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)

Leibniz-Institut für Sozialwissenschaften (GESIS)

Griechenland

Griechische Forschungsinfrastruktur für die Sozialwissenschaften – So.Da.Net5

Griechische Forschungsinfrastruktur für Sozialwissenschaften – So.Da.Net

Ungarn

Nationales Amt für Forschung, Entwicklung und Innovation (NRDI-Amt)

TÁRKI-Stiftung

Island

Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Sozialwissenschaftliches Forschungsinstitut

Irland

Irischer Forschungsrat

Irisches sozialwissenschaftliches Datenarchiv – ISSDA

Italien

Italienischer Forschungsrat (CNR)

DASSI – Italienisches Datenarchiv für die Sozialwissenschaften

Portugal

Ministerium für Wissenschaft, Technology und höhere Bildung

Portugiesisches Archiv für soziale Informationen – APIS

Niederlande

Niederländische Organisation für wissenschaftliche Forschung (NWO)

Datenarchivierungs- und Netzdienste – DANS

Nordmazedonien

Ministerium für Bildung und Wissenschaft

Universität Skopje (Universität «Heiliger Kyrill und Method» – Skopje)

Serbien

Ministerium für Bildung, Wissenschaft und technologische Entwicklung

Serbisches Datenzentrum für Sozialwissenschaften – DCS

Slowakei

Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Sport der Slowakischen Republik

Slowakisches Archiv für sozialwissenschaftliche Daten – SASD

Slowenien

Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Sport, MIZŠ

Sozialwissenschaftliches Datenarchiv – ADP

Schweden

Schwedischer Forschungsrat   

Schwedischer nationaler Datendienst – SND

Vereinigtes Königreich 

Economic and Social Research Council, ESRC

UK Data Service

Schweiz

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation

Schweizerisches Kompetenzzentrum für Sozialwissenschaften – FORS

4 BELSPO: Service public de programmation Politique scientifique EWI: Department Economie, Wetenschap en Innovatie D.G.E.N.O.R.S.: Direction générale de l’Enseignement non obligatoire et de la Recherche scientifique.

5 Der Jahresbeitrag des Mitglieds wird vom nationalen Zentrum für Sozialforschung (EKKE) gezahlt.

Beobachter:

Land

Vertretende Körperschaft

Dienstleistungsanbieter

Anhang 2

Pflichten der Dienstleistungsanbieter

CESSDA-Dienstleistungsanbieter haben folgende Pflichten:

1.  Beachtung der vereinbarten Elemente des DDI-Metadaten-Standards, die erforderlich sind, damit das Mitglied/der Beobachter einen Beitrag zu den Tätigkeiten des ERIC CESSDA leisten kann, und die vom ERIC CESSDA festgelegt werden;

2.  Annahme und Anwendung des/der vom ERIC CESSDA empfohlenen gemeinsamen Authentifizierungssystems/Authentifizierungssysteme mit Einmalanmeldung;

3.  Ermöglichung der Erfassung ihrer Metadaten über das Auffinden von Ressourcen und einschlägiger zusätzlicher Metadaten, damit sie in das Datenportal des ERIC CESSDA aufgenommen werden können;

4.  Ermöglichung des Herunterladens ihrer Daten durch gemeinsame Daten-Gateways, sofern dies nach den einschlägigen Gesetzen und Vorschriften erlaubt ist;

5.  Gewährleistung der Beibehaltung der anwendbare(n) Landesprache(n) im mehrsprachigen Thesaurus;

6.  Bereitstellung ihrer Datenarchivierungsinstrumente (gemäss den Bestimmungen über geistiges Eigentum in Artikel 16 der Satzung);

7.  Beachtung der Grundsätze des Referenzmodells für ein offenes archivisches Informationssystem (Open Archival Information System Reference Model) und gegebenenfalls vereinbarter Anforderungen des ERIC CESSDA an den Betrieb vertrauenswürdiger Speicher;

8.  Beitrag zu den Tätigkeiten des ERIC CESSDA für eine länderübergreifende Datenharmonisierung;

9.  Beisteuerung von Material und/oder Fachwissen zur länderübergreifenden Fragenbank;

10.  Mentoring für Beobachter der ERIC CESSDA und die sie vertretenden Dienstleistungsanbieter im Hinblick auf die Vollmitgliedschaft;

11.  Unterstützung von Mitgliedern in Ländern mit noch nicht ausgereiften und fragilen staatlichen Infrastrukturen, damit sie die erforderliche Kompetenz aufbauen können, um später ihre Aufgaben als Mitglieder erfüllen zu können;

12.  Erleichterung des Zugangs zu durch nationale Regierungen oder im Rahmen von Forschungsarbeiten finanzierten einschlägigen Daten, je nach nationalem Rechtssystem;

13.  Einhaltung der Grundsätze des ERIC CESSDA in Bezug auf Datenzugang und ‑verbreitung;

14.  Einhaltung der allgemeinen Regelungen des ERIC CESSDA, soweit erforderlich.

Anhang 3

Haushalt und Mitgliedsbeiträge

Dieser Anhang enthält das Verfahren für die Berechnung der Beiträge der Mitglieder und Beobachter.

a)  Haushalt 2017–2019

Der veranschlagte Haushalt des ERIC CESSDA für den Zeitraum 2017–2019 stützt sich auf die Fortsetzung der vorangegangenen CESSDA-Konsortialvereinbarung und auf einen jährlichen Mitgliedsbeitrag von 1,9 Mio. EUR (auf Basis von 13 Mitgliedern).

Die Mitgliedsbeiträge teilen sich wie folgt auf:

1.  Sonderbeiträge

a)
Norwegen als Aufnahmeland zahlt einen Jahresbetrag von 800 000 EUR.
b)
Deutschland zahlt einen Jahresbetrag von 750 000 EUR, wovon ein Festbetrag von 310 000 EUR den Anteil Deutschlands am allgemeinen Betrieb des CESSDA abdeckt und ein Festbetrag von 440 000 EUR für die Finanzierung der Aufgaben des ERIC CESSDA verwendet werden, die gemäss einer Vereinbarung zwischen Deutschland und dem ERIC CESSDA vom deutschen Dienstleistungsanbieter zu erbringen sind. Beide Beträge sind Teil des Haushalts des ERIC CESSDA und Teil der Prioritäten des ERIC CESSDA.

2.  Ein Gesamtbetrag von 350 000 EUR wird nach den in Artikel 18 festgelegten Grundsätzen auf die anderen Mitglieder/Beobachter des ERIC CESSDA aufgeteilt.

3.  Sollte das ERIC CESSDA in den ersten drei Jahren nach seiner Errichtung weniger als 13 Mitglieder/Beobachter haben, wird die Haushaltslinie Mitgliedsbeitrag aus Reserven aufgestockt, die vom Vorgänger-Konsortium (AS CESSDA) auf das ERIC CESSDA übertragen werden.

4.  Sollte das ERIC CESSDA mehr Mitglieder/Beobachter haben, so zahlen diese proportionale Jahresbeiträge, die getrennt berechnet und dem Gesamtbeitrag zugefügt werden.

b)  Haushalt 2020–2021

Der Haushalt für den Zeitraum ab 2020 sollte sich auf geschätzte Mitgliedsbeiträge in Höhe von 1,5 Mio. EUR stützen.

Die Mitgliedsbeiträge teilen sich wie folgt auf:

1.  Sonderbeiträge

a)
Norwegen als Aufnahmeland zahlt einen Jahresbetrag von 800 000 EUR.
b)
Deutschland zahlt einen Jahresbetrag von 310 000 EUR als Deutschlands Anteil am allgemeinen Betrieb des CESSDA nur für die Jahre 2020 und 2021.
c)
Deutschland erbringt Leistungen mit einem veranschlagten Wert von 440 000 EUR für das ERIC CESSDA ERIC. Die vom deutschen Dienstleistungsanbieter zu erfüllenden Aufgaben des ERIC CESSDA werden durch eine Vereinbarung zwischen Deutschland und dem ERIC CESSDA geregelt und sind Teil der Prioritäten des ERIC CESSDA.

2.  Ein Gesamtbetrag von 390 000 EUR wird nach den in Artikel 18 festgelegten Grundsätzen auf die anderen Mitglieder/Beobachter des ERIC CESSDA aufgeteilt.

3.  Sollte das ERIC CESSDA mehr Mitglieder/Beobachter haben, so zahlen diese proportionale Jahresbeiträge, die getrennt berechnet und dem Gesamtbeitrag zugefügt werden.

c)  Grundsätze für die Zuweisung der Mitgliedsbeiträge

Die Generalversammlung setzt gemäss Artikel 8 den Beitrag jedes Mitglieds auf Basis des Haushaltsplans und, ausser für Mitglieder, die Sonderbeiträge leisten, proportional zum BIP des betreffenden Mitglieds fest. Die Generalversammlung setzt die Beiträge der Beobachter fest.

Die Quelldaten für die Berechnung der Beiträge von Mitgliedern und Beobachtern, die proportionale Jahresbeiträge leisten, sind der Weltbank-Indikator «BIP (USD zum laufenden Kurs)» für das jüngste Jahr, für das zum Zeitpunkt der Berechnung Angaben für alle Mitglieder vorliegen.

Norwegen und Deutschland leisten Sonderbeiträge. Alle anderen Mitglieder/Beobachter leisten proportionale Jahresbeiträge. Der Gesamtbetrag der proportionalen Jahresbeiträge wird so berechnet, dass unter Berücksichtigung der jährlichen Sonderbeiträge der Gesamtzielhaushalt erreicht wird.

Die Generalversammlung entscheidet auf Einzelfallbasis über die Mitgliedsbeiträge zwischenstaatlicher Organisationen.

d)  Berechnung des Haushaltsplans 2016

Bei 15 Mitgliedern und einem Beobachter beläuft sich der Haushaltsplan 2016 auf Mitgliedsbeiträge in Höhe von insgesamt 1 932 737 EUR.

Mitglieder

BIP (2014) (USD)

Jahresbeitrag (EUR)

Österreich

436 343 622 435

16 478

Belgien

533 382 785 676

20 142

Tschechische Republik

205 522 871 251

7 761

Dänemark

341 951 607 730

12 913

Finnland

270 673 584 162

10 222

Frankreich

2 829 192 039 172

106 841

Deutschland

3 852 556 169 656

750 000

Griechenland

237 592 274 371

8 972

Litauen

48 172 242 517

1 819

Niederlande

869 508 125 480

32 836

Norwegen

500 103 094 419

800 000

Slowakei

99 790 145 653

3 768

Slowenien

49 416 055 609

1 866

Schweden

570 591 266 160

21 548

Schweiz

701 037 135 966

26 474

Vereinigtes Königreich

2 941 885 537 461

111 096

Insgesamt

14 487 718 557 718

1 932 737

Die Berechnungen für die kommenden Jahre werden vorgenommen, sobald die benötigten BIP-Angaben verfügbar sind.