Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Satzung bedeutet:
1. «Biobanken (und Zentren für biomolekulare Ressourcen)» Sammlungen, Repositorien und Verteilungszentren aller Arten von humanen biologischen Proben, z. B. Blut, Gewebe, Zellen oder DNA und/oder damit zusammenhängende Daten wie zugehörige klinische und Forschungsdaten, sowie biomolekulare Ressourcen, einschliesslich Modell- und Mikroorganismen, die zum Verständnis der Physiologie und Krankheiten des Menschen beitragen könnten;
2. «Mitglied» eine Körperschaft gemäss Artikel 4 Absatz 1;
3. «Beobachter» eine Körperschaft gemäss Artikel 4 Absatz 7;
4. «säumiges Mitglied» ein Mitglied, das:
- a)
- mit der Zahlung seines jährlichen Beitrags im Rückstand ist, wenn der ausstehende Betrag den fälligen Beiträgen für das vorausgehende Haushaltsjahr entspricht oder diese übersteigt,
- b)
- seinen Verpflichtungen in schwerwiegender Weise nicht nachkommt, oder
- c)
- eine schwere Störung des Betriebs des ERIC BBMRI verursacht oder zu verursachen droht;
5. «gemeinsamer Dienst» eine Einrichtung des ERIC BBMRI gemäss Artikel 15 Absatz 1;
6. «nationales Zentrum» eine von einem Mitgliedstaat benannte Stelle, nicht zwangsläufig mit Rechtsfähigkeit, die die nationalen Biobanken und biomolekularen Ressourcen koordiniert und ihre Tätigkeiten mit den gesamteuropäischen Tätigkeiten des ERIC BBMRI verbindet;
7. «nationaler Koordinator» der Direktor eines nationalen Zentrums, ernannt von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats;
8. «organisatorisches Zentrum» eine Stelle, nicht zwangsläufig mit Rechtsfähigkeit, benannt von einer zwischenstaatlichen Organisation, die die Biobank(en) und biomolekularen Ressourcen der Organisation koordiniert und ihre Tätigkeiten mit denen der gesamteuropäischen Infrastruktur (ERIC BBMRI) verbindet;
9. «organisatorischer Koordinator» der Direktor eines organisatorischen Zentrums, ernannt von einer zwischenstaatlichen Organisation;
10. «Partner-Biobanken» Biobanken, die mit dem ERIC BBMRI zusammenarbeiten und die Anforderungen der Partner-Charta des ERIC BBMRI erfüllen2;
11. «Arbeitsprogramm» die Beschreibung der Strategie, der geplanten Tätigkeiten, der Personalausstattung und der Finanzierung des ERIC BBMRI;
12. «Pflichtbeiträge» die Beiträge der Mitglieder/Beobachter und die Beiträge der Aufnahmeländer des zentralen Exekutiv-Verwaltungsbüros und der gemeinsamen Dienste, die im Haushaltskapitel des jährlichen Arbeitsprogramms des ERIC BBMRI festgelegt sind.
2 Von der Mitgliederversammlung zu verabschieden.