1 Zur Erreichung des in Artikel 1 festgelegten Zwecks dieses Abkommens können die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien nach Massgabe der Artikel 8 bis 10 Auffassungen und Informationen über die Anwendung des jeweiligen Wettbewerbsrechts austauschen.
2 Die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien können Informationen, einschliesslich in einer Untersuchung erlangter Informationen, erörtern, soweit dies für die nach diesem Abkommen vorgesehene Zusammenarbeit und Koordinierung erforderlich ist.
3 Die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien können einander die ihnen vorliegenden Informationen übermitteln, nachdem Unternehmen oder natürliche Personen, die die Informationen zur Verfügung gestellt haben, ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Enthalten diese Informationen personenbezogene Daten, so dürfen diese personenbezogenen Daten nur übermittelt werden, wenn die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien dieselben oder miteinander verbundene Verhaltensweisen oder Rechtsgeschäfte untersuchen. Im Übrigen gilt Artikel 10 Absatz 3.
4 Fehlt die in Absatz 3 genannte Zustimmung, so kann die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei Informationen, die ihr bereits vorliegen, der Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei auf Ersuchen unter den folgenden Voraussetzungen zur Verwendung als Beweismittel übermitteln:
- 1.
- das Ersuchen um Übermittlung dieser Informationen ist schriftlich zu stellen und muss eine allgemeine Beschreibung des Gegenstands und der Art der Ermittlungen oder Verfahren, auf die sich das Ersuchen bezieht, und die einschlägigen Rechtsvorschriften enthalten; ferner sind darin die zum Zeitpunkt des Ersuchens bekannten Unternehmen anzugeben, gegen die sich die Untersuchung oder das Verfahren richtet;
- 2.
- die ersuchende Wettbewerbsbehörde bestätigt ferner, dass die erlangten Informationen Verhaltensweisen oder Rechtsgeschäfte betreffen, die beide Wettbewerbsbehörden untersuchen;
- 3.
- die ersuchte Wettbewerbsbehörde bestimmt nach Rücksprache mit der ersuchenden Wettbewerbsbehörde, welche in ihrem Besitz befindlichen Informationen von Belang sind und übermittelt werden können.
5 Eine Wettbewerbsbehörde ist nicht verpflichtet, in einer Untersuchung erlangte Informationen zu erörtern oder der anderen Wettbewerbsbehörde zu übermitteln, insbesondere, wenn dies mit ihren wichtigen Interessen unvereinbar wäre oder eine unangemessene Belastung darstellen würde.
6 Die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien erörtern und übermitteln einander keine Informationen, die sie im Rahmen ihrer jeweiligen Kronzeugen- oder Vergleichsverfahren erlangt haben, es sei denn, die Unternehmen oder natürlichen Personen, die die Informationen zur Verfügung gestellt haben, haben ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.
7 Die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien erörtern, erbitten und übermitteln einander keine in einer Untersuchung erlangten Informationen, wenn die Verwendung dieser Informationen die in den jeweiligen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien garantierten und auf ihre Durchsetzungsmassnahmen anwendbaren Verfahrensrechte und Privilegien einschliesslich des Rechts, sich nicht selbst belasten zu müssen und des Schutzes des Anwaltsgeheimnisses verletzen würde.
8 Stellt die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei fest, dass nach diesem Artikel übermittelte Unterlagen unrichtige Informationen enthalten, so unterrichtet sie unverzüglich die Wettbewerbsbehörde der jeweils anderen Vertragspartei, die diese Informationen ihrerseits unverzüglich berichtigt oder entfernt.