412.101.220.78
Verordnung des SBFI
über die berufliche Grundbildung
Pferdewartin/Pferdewart
mit eidgenössischem Berufsattest (EBA)
vom 6. Juli 2023 (Stand am 1. Januar 2024)
18123 | Pferdewartin EBA / Pferdewart EBA Gardienne de chevaux AFP / Gardien de chevaux AFP Custode di cavalli CFP |
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021,
auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV)
und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung
vom 28. September 20073 (ArGV 5),
verordnet:
Pferdewartinnen und Pferdewarte mit eidgenössischem Berufsattest (EBA) beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
- a.
- Sie kümmern sich um das Wohlergehen der ihnen anvertrauten Pferde, füttern und pflegen sie nach den Vorgaben ihrer Vorgesetzten und bauen ein Vertrauensverhältnis zu ihnen auf.
- b.
- Sie bewegen brave Pferde in der Halle oder im Gelände an der Hand oder unter Aufsicht unter dem Sattel; sie achten dabei auf das Verhalten der Pferde und gehen darauf ein.
- c.
- Sie helfen mit bei der Pflege der Unterkunft, der Umgebung und des Materials der Pferde; in ihrer täglichen Arbeit halten sie die Vorschriften zum Tier-, Umwelt- und Gesundheitsschutz sowie zur Arbeitssicherheit ein.
- d.
- Sie unterstützen die Mitarbeitenden und die Kundinnen und Kunden des Betriebs und pflegen einen verantwortungsvollen Umgang mit ihnen.
1 Die berufliche Grundbildung dauert zwei Jahre.
2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
2 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
- a.
- Füttern und Pflegen der Pferde:
- 1.
- Pferde füttern,
- 2.
- Pferde pflegen,
- 3.
- bei der Betreuung kranker oder verletzter Pferde helfen;
- b.
- Pflegen der Infrastruktur und des Materials:
- 1.
- Unterkunft der Pferde pflegen,
- 2.
- bei der Pflege der Umgebung und Infrastruktur des Betriebs helfen,
- 3.
- Ausrüstung der Pferde pflegen;
- c.
- Umgehen mit Pferden und Bewegen der Pferde:
- 1.
- auf das Verhalten von braven Pferden eingehen,
- 2.
- brave Pferde für den Einsatz ausrüsten,
- 3.
- brave Pferde führen und vorführen,
- 4
- brave Pferde unter dem Sattel unter Aufsicht bewegen,
- 5.
- beim Verladen der Pferde helfen;
- d.
- Zusammenarbeiten mit Mitarbeitenden und mit der Kundschaft:
- 1.
- Drittpersonen und der Kundschaft im Umgang mit Pferden helfen,
- 2.
- in Notfällen Hilfe leisten.
1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahren- und Sicherheitskommunikation in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3 Die berufsspezifischen Aspekte für eine nachhaltige Entwicklung werden an allen Lernorten vermittelt.
4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die in Anhang 2 zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden in Anhang 2 zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt 4,5 Tage pro Woche.
1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 720 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
Unterricht | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | Total |
---|
- a.
- Berufskenntnisse
| | | |
- –
- Füttern und Pflegen der Pferde
- Pflegen der Infrastruktur und des Materials
| 100 | 100 | 200 |
- –
- Umgehen mit Pferden und Bewegen der Pferde
- Zusammenarbeiten mit Mitarbeitenden und mit der Kundschaft
| 100 | 100 | 200 |
Total Berufskenntnisse | 200 | 200 | 400 |
- b.
- Allgemeinbildung
| 120 | 120 | 240 |
- c.
- Sport
| 40 | 40 | 80 |
Total Lektionen | 360 | 360 | 720 |
2 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 20064 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulorts. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.
5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulorts und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 6 Tage zu 8 Stunden.
2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 2 Kurse aufgeteilt:
Lehrjahr | Kurs | Handlungskompetenzen | Anzahl Tage |
---|
1 | 1 | Pferde pflegen Unterkunft der Pferde pflegen Ausrüstung der Pferde pflegen auf das Verhalten von braven Pferden eingehen brave Pferde für den Einsatz ausrüsten brave Pferde führen und vorführen brave Pferde unter dem Sattel unter Aufsicht bewegen in Notfällen Hilfe leisten | 3 |
2 | 2 | Pferde pflegen Unterkunft der Pferde pflegen Ausrüstung der Pferde pflegen auf das Verhalten von braven Pferden eingehen brave Pferde für den Einsatz ausrüsten brave Pferde führen und vorführen brave Pferde unter dem Sattel unter Aufsicht bewegen beim Verladen der Pferde helfen | 3 |
Total | 6 |
3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan5 der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.
2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
- a.
- Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
- 1.
- dem Berufsbild,
- 2.
- der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen,
- 3.
- dem Anforderungsniveau des Berufs.
- b.
- Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.
- c.
- Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
- a.
- Pferdefachfrau oder Pferdefachmann EFZ mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- b.
- eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs oder eine gleichwertige Qualifikation mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Pferdewartin und des Pferdewarts EBA und mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- c.
- einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- d.
- einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.
1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.
3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:
- a.
- nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
- b.
- in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
- c.
- ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs, sofern die betreffende Person die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- 1.
- Sie hat die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben.
- 2.
- Sie hat von dieser beruflichen Erfahrung mindestens zwei Jahre Erfahrung im Bereich der Pferdewartin und des Pferdewarts EBA erworben.
- 3.
- Sie macht glaubhaft, den Anforderungen des Qualifikationsverfahrens gewachsen zu sein.
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben wurden.
1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
- a.
- praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 4 Stunden; dafür gilt Folgendes:
- 1.
- Der Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft.
- 2.
- Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen.
- 3.
- Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.
- 4.
- Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzen mit den nachstehenden Gewichtungen:
Position | Handlungskompetenzen | Gewichtung |
---|
1 | Pferde pflegen | 20 % |
2 | Unterkunft der Pferde pflegen Ausrüstung der Pferde pflegen | 30 % |
3 | auf das Verhalten von braven Pferden eingehen brave Pferde für den Einsatz ausrüsten brave Pferde führen und vorführen brave Pferde unter dem Sattel unter Aufsicht bewegen | 50 % |
- b.
- Berufskenntnisse, im Umfang von 1,5 Stunden; dafür gilt Folgendes:
- 1.
- Der Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft.
- 2.
- Der Qualifikationsbereich wird schriftlich geprüft und umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche mit den nachstehenden Gewichtungen:
Position | Handlungskompetenzbereiche | Gewichtung |
---|
1 | Füttern und Pflegen der Pferde Pflegen der Infrastruktur und des Materials | 60 % |
2 | Umgehen mit Pferden und Bewegen der Pferde Zusammenarbeiten mit Mitarbeitenden und mit der Kundschaft | 40 % |
2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.
1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
- a.
- der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und
- b.
- die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.
2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote; dabei gilt folgende Gewichtung:
- a.
- praktische Arbeit: 50 %;
- b.
- Berufskenntnisse: 15 %;
- c.
- Allgemeinbildung: 20 %;
- d.
- Erfahrungsnote: 15 %.
3 Erfolgte die Zulassung zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung gestützt auf Artikel 15 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 32 BBV, so entfällt die Erfahrungsnote; in diesem Fall werden für die Berechnung der Gesamtnote die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
- a.
- praktische Arbeit: 50 %;
- b.
- Berufskenntnisse: 30 %;
- c.
- Allgemeinbildung: 20 %.
4 Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der vier Semesterzeugnisnoten für den Unterricht in den Berufskenntnissen.
1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.
2 Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
3 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Berufsattest.
2 Das Berufsattest berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Pferdewartin EBA» oder «Pferdewart EBA» zu führen.
3 Ist das Berufsattest mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:
- a.
- die Gesamtnote;
- b.
- die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 18 Absatz 3, die Erfahrungsnote.
1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für die Pferdeberufe setzt sich zusammen aus:
- a.
- 7 bis 9 Vertreterinnen oder Vertretern der Organisation der Arbeitswelt Pferdeberufe;
- b.
- 1 bis 3 Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft;
- c.
- je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.
2 Für die Zusammensetzung gilt überdies:
- a.
- Eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben.
- b.
- Die Sprachregionen müssen angemessen vertreten sein.
3 Die Kommission konstituiert sich selbst.
4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
- a.
- Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung.
- b.
- Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfordern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen.
- c.
- Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfordern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans.
- d.
- Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung.
1 Trägerin für die überbetrieblichen Kurse ist die Organisation der Arbeitswelt Pferdeberufe.
2 Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieblichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.
3 Sie regeln mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der überbetrieblichen Kurse.
4 Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.
Die Verordnung des SBFI vom 4. November 20136 über die berufliche Grundbildung Pferdewartin/Pferdewart mit eidgenössischem Berufsattest (EBA) wird aufgehoben.
1 Lernende, die ihre Bildung als Pferdewartin oder Pferdewart EBA vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, sofern der Abschluss vor dem 31. Dezember 2027 erfolgt.
2 Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Pferdewartin oder Pferdewart EBA bis zum 31. Dezember 2027 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.
3 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 15–20) kommen ab dem 1. Januar 2026 zur Anwendung.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.