1 Die Kosten für die Stromreserve setzen sich zusammen aus:
- a.
- dem Vorhalteentgelt an die Betreiber der Wasserkraftreserve;
- b.
- dem Verfügbarkeitsentgelt an die Betreiber von Reservekraftwerken, Notstromgruppen und WKK-Anlagen in der ergänzenden Reserve;
- c.
- der Abrufentschädigungen für die Betreiber;
- d.
- der Dienstleistungspauschale für die Aggregatoren;
- e.19
- dem Anteil der Kosten für die Ausgleichsenergie, für den der Bund mit den Betreibern oder den Aggregatoren eine Übernahme vereinbart hat;
- f.20
- den für die ergänzende Reserve notwendigen Kosten, für die der Bund mit Dritten eine Übernahme vereinbart hat;
- g.21
- dem Ersatz von Kosten nach Artikel 8 Absatz 5.
2 Die Finanzierung dieser Kosten erfolgt:
- a.
- als Teil des Netznutzungsentgelts für das Übertragungsnetz analog zu den Systemdienstleistungen (Art. 15 Abs. 2 Bst. a StromVG), wobei dieser Teil des Netznutzungsentgelts als eigenständige Position in Rechnung zu stellen ist;
- b.
- durch die Einnahmen aus:
- 1.
- den Zahlungen der Bilanzgruppen nach Artikel 21 Absatz 1,
- 2.
- den Konventionalstrafen nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe g, 10 Absatz 2 Buchstabe f oder 15 Absatz 4.
3 Die Netzgesellschaft führt für die Mittel nach Absatz 2 eine separate Sparte. Sie führt die Zahlungen an die Reserveteilnehmer, an die Aggregatoren und an weitere Akteure mit Bezug zur Stromreserve aus. Sie führt auf Anweisung des BFE an dessen Stelle die Zahlungen auch in denjenigen Fällen aus, in denen aufgrund von Verträgen oder dieser Verordnung der Bund Schuldner ist.22
4 Der Vollzugsaufwand, insbesondere derjenige der Netzgesellschaft, wird einschliesslich der Vorbereitungsarbeiten ebenfalls aus den Einnahmen nach Absatz 2 finanziert. Er berechnet sich bis zum Ende des Geschäftsjahrs 2023 nach den tatsächlichen Kosten.23
5 Ab dem Geschäftsjahr 2024 werden die anrechenbaren Kosten der Stromreserve analog zu Artikel 15 StromVG und die Deckungsdifferenzen nach Artikel 18a Absatz 3 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 200824 (StromVV) berechnet. Die Verzinsung der für die Stromreserve notwendigen Vermögenswerte erfolgt ab dem Geschäftsjahr 2024 mit dem Fremdkapitalkostensatz nach Anhang 1 StromVV.
6 Entstehen der Netzgesellschaft für die Stromreserve unverschuldet tatsächliche Finanzierungskosten, die aufgrund von Absatz 5 nicht vollständig anrechenbar sind, so kann die ElCom diese ungedeckten Kosten auf Antrag für anrechenbar erklären und somit ausgleichen. Die Finanzierung erfolgt analog zu Absatz 4.25
7 Die ElCom achtet beim Entscheid nach Absatz 6 darauf, dass die Finanzierungskosten, die die Netzgesellschaft der Stromreserve zuweist, deren Anteil entsprechen und insgesamt angemessen sind. Sie bezieht auch eine in den Vorjahren über den tatsächlichen Finanzierungskosten liegende Verzinsung nach Absatz 5 mit ein.26