1 Die Kosten, die dem Bund entstanden sind, damit Reservekraftwerke und Notstromgruppen ab dem 15. Februar 2023 in Betrieb gehen können, sowie allfällige Mietkosten für Reservekraftwerke, die der Bund anstelle eines Betreibers übernimmt, werden dem Bund ohne Verzinsung über drei Jahre aus Mitteln nach Artikel 22 Absatz 2 zurückerstattet. Dazu wird das Netznutzungsentgelt des Übertragungsnetzes ab 2024 über drei Jahre entsprechend erhöht.
2 Findet der Bund für ein Reservekraftwerk, für das in der Vorbereitungsphase im Jahr 2022 eine Inbetriebnahme im Februar 2023 geplant ist, keinen Betreiber oder fällt ein Betreiber später aus, so leistet der Bund dem Eigentümer der entsprechenden Anlagen eine Abgeltung. Die Finanzierung erfolgt gemäss der Regelung von Absatz 1.
3 Die Abgeltung nach Absatz 2 deckt die für die Verbringung der Anlagen in die Schweiz angefallenen Kosten und den Ersatz für Erträge, die der Eigentümer erzielt hätte, wenn er die Anlagen einem Betreiber ausserhalb der Reserve überlassen hätte. Eine solche Abgeltung deckt maximal die Zeit vom 1. Februar 2023 bis zum 31. Mai 2026 ab.
4 Die Kosten für allfällige, im kantonalen Recht vorgesehene Abgeltungen an die Standortgemeinden können über eine spätere Erhöhung des Netznutzungsentgelts nach der Regelung von Absatz 1 erstattet werden.