Art. 1 Berufsbild
Coiffeusen und Coiffeure mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
- a.
- Sie sind Fachpersonen für die Haarpflege und -schönheit und arbeiten sowohl in Coiffeurbetrieben als auch in spezifischen Bereichen wie Fernsehen, Film, Mode- und Kulturveranstaltungen; bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen setzen sie ihre Kreativität ein; sie zeichnen sich durch eine kunden- und qualitätsorientierte Grundhaltung, hohes Verantwortungsbewusstsein und Teamfähigkeit aus; sie betreuen Kundinnen und Kunden jeden Alters und Geschlechts, gehen mit ihnen sowie den anderen Teammitgliedern respektvoll um und nehmen Rücksicht auf Diversität.
- b.
- Sie beurteilen den Zustand der Haare und der Kopfhaut und behandeln diese fachgerecht; sie konzipieren und planen Haarschnitte, schneiden die Haare, verändern Haarform und -farbe, führen das Haarstyling fachgerecht durch und bieten weitere Dienstleistungen wie Bartpflege und Rasur an.
- c.
- Sie beraten die Kundschaft zu allen Dienstleistungen sowie zu den Pflege- und Stylingprodukten und verkaufen diese; sie pflegen einen respektvollen, freundlichen, situations- und adressatengerechten Umgang mit den Kundinnen und Kunden; sie begleiten und beraten die Kundinnen und Kunden bei Bedarf auf Englisch auf einfachem Sprachniveau.
- d.
- Sie organisieren und pflegen den Arbeitsplatz unter Einhaltung der betrieblichen Hygienevorschriften; sie verwalten die Termine und die Kundendaten mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechnologien selbstständig und kommunizieren mit ihren Kundinnen und Kunden über verschiedene Kanäle.
- e.
- Sie halten die Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes ein, sorgen für einen ökologischen und ökonomischen Umgang mit den Ressourcen im Coiffeurbetrieb und beraten die Kundinnen und Kunden im Hinblick auf eine bewusste und nachhaltige Kopfhaut-, Haar- und Bartpflege.