Leitende Behörden
1. Die nachstehenden Behörden, nachfolgend «leitende Behörden» genannt, sind mit der Umsetzung dieser Rahmenvereinbarung beauftragt:
- –
- für die französische Partei: Direction Générale de l’Armement (DGA);
- –
- für die schweizerische Partei: Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS).
2. Die leitenden Behörden setzen einen Lenkungsausschuss ein, der für die Ausgestaltung der Kooperation und die praktische Umsetzung dieser Rahmenvereinbarung und der technischen Vereinbarungen verantwortlich ist.
3. Bei Bedarf finden bilaterale Treffen zwischen den leitenden Behörden statt.
Lenkungsausschuss
4. Der Lenkungsausschuss ist den leitenden Behörden gegenüber verantwortlich für die Ausgestaltung der Kooperation und die praktische Umsetzung dieser Rahmenvereinbarung und der technischen Vereinbarungen.
5. Der Lenkungsausschuss setzt sich aus sechs Mitgliedern zusammen, von denen jede Partei drei ernennt.
6. Die Beschlüsse des Lenkungsausschusses werden einstimmig gefällt und formell protokolliert, wobei jede Partei über eine Stimme verfügt.
7. Der Lenkungsausschuss erlässt seine Geschäftsordnung.
8. Der Lenkungsausschuss hat namentlich folgende Aufgaben:
- a)
- Überwachung der Tätigkeiten, die im Namen dieser Rahmenvereinbarung oder der technischen Vereinbarungen ausgeführt werden;
- b)
- Vornahme aller notwendigen Massnahmen, um die ordnungsgemässe Umsetzung der Kooperation sicherzustellen;
- c)
- Entwicklung von Lösungen sowie Treffen aller Entscheidungen zur Bewältigung von Schwierigkeiten, die während der Umsetzung dieser Rahmenvereinbarung oder der technischen Vereinbarungen auftreten können;
- d)
- Überwachung der Aspekte dieser Rahmenvereinbarung und der technischen Vereinbarungen, welche die Sicherheit betreffen;
- e)
- Genehmigung der Sicherheitsvorschriften des Programms CSO bezüglich der Kooperation, die von der französischen Partei vorgeschlagen werden;
- f)
- Genehmigung der Verfahrensweisen für die Zahlungen der schweizerischen Partei an die französische Partei;
- g)
- Genehmigung der Aktualisierungen der Anhänge der technischen Vereinbarungen auf Antrag der Expertengruppen zur Umsetzung der technischen Vereinbarungen, sofern keine formelle Anpassung der technischen Vereinbarungen notwendig ist;
- h)
- Genehmigung aller übrigen Aspekte, die zur Umsetzung dieser Rahmenvereinbarung und der technischen Vereinbarungen notwendig sind, einschliesslich der Geschäftsordnungen der Expertengruppen zur Umsetzung der technischen Vereinbarungen;
- i)
- Prüfung der Auswirkungen im Falle des Rücktritts einer Partei von dieser Rahmenvereinbarung;
- j)
- Prüfung der Auswirkungen im Falle der Wiederaufnahme der Aktivitäten nach einer Suspendierung;
- k)
- Einsetzung einer Arbeitsgruppe zur Erörterung und Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Parteien in den Bereichen Technologie und Raumfahrtprogramme, unter Berücksichtigung der Fähigkeiten der Industrie;
- l)
- Bei Bedarf Einsetzung und Mandatierung von weiteren Arbeitsgruppen im Rahmen dieser Rahmenvereinbarung und der technischen Vereinbarungen. Der Lenkungsausschuss beurteilt die Ergebnisse der Arbeitsgruppen und die Notwendigkeit ihrer Beibehaltung.
9. Der Lenkungsausschuss ist bestrebt, mit seiner Tätigkeit die beste Verfügbarkeit des Systems CSO sowie die Lieferung der von der schweizerischen Partei bestellten Satellitenbilder CSO unter Berücksichtigung der Begrenzungen aus den Programmierungsrechten und den Zutrittsrechten zum Archiv zu erreichen.
10. Der Lenkungsausschuss tagt auf Antrag einer Partei, mindestens jedoch einmal jährlich.
11. Der Lenkungsausschuss tagt abwechselnd auf dem Staatsgebiet einer Partei. Bei Bedarf können die Parteien Expertinnen und Experten zur Teilnahme an Sitzungen des Lenkungsausschusses einladen. Die gastgebende Partei ist für die Organisation der Sitzung und für das Sekretariat zuständig.
12. Für jede technische Vereinbarung wird eine Expertengruppe zur Umsetzung der technischen Vereinbarung (GGAT) eingesetzt. Diese ist verantwortlich für die Ausgestaltung der Kooperation und die Umsetzung der jeweiligen technischen Vereinbarung.