(1) Die Vollversammlung ist das Lenkungsorgan des DARIAH ERIC, sie setzt sich aus den Vertretern der Mitglieder des DARIAH ERIC zusammen. Die Vertreter der Beobachter des DARIAH ERIC können an allen Sitzungen der Vollversammlung teilnehmen und haben Rederecht, jedoch kein Stimmrecht.
(2) Jede Einrichtung, die ein Mitglied oder einen Beobachter vertritt, benennt einen offiziellen Vertreter. Zusätzlich kann jedes Mitglied oder jeder Beobachter einen nationalen Koordinator oder einen anderen Sachverständigen hinzuziehen. Jede Mitglieder- oder Beobachterdelegation kann aus bis zu drei Personen bestehen.
(3) Jedes Mitglied oder jede Mitgliederdelegation hat eine Stimme.
(4) Das Stimmrecht von Mitgliedern, die am Tag der Vollversammlung ihren Beitrag nicht entrichtet haben, wird ausgesetzt.
(5) Die Mitgliedstaaten und assoziierten Länder verfügen stets über die Mehrheit der Stimmen in der Vollversammlung. Sollte diese Bestimmung zusätzliche Stimmrechte erforderlich machen, fasst die Vollversammlung einen Beschluss über die Vergabe dieser zusätzlichen Stimmrechte.
(6) Der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz der Vollversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der Mitglieder für eine (verlängerbare) Amtszeit von drei Jahren bestimmt. Der bzw. die stellvertretende Vorsitzende vertritt den/die Vorsitzende(n) in dessen/deren Abwesenheit oder im Fall eines Interessenkonflikts. Der/Die Vorsitzende oder eine von ihm/ihr ermächtigte Person ist für die Aktualisierung von Anhang I verantwortlich, damit jederzeit eine genaue Aufstellung der Mitglieder, Beobachter und der sie vertretenden Einrichtungen vorliegt.
(7) Die Vollversammlung tritt einmal jährlich auf einer ordentlichen Sitzung oder Wiederholungssitzung zusammen, wenn die ordentliche Sitzung vertagt werden musste, und kann Sondersitzungen abhalten.
(8) Die betrieblichen Abläufe für die Organisation von Sitzungen der Vollversammlung sind in der Geschäftsordnung festzulegen (beispielsweise Einzelheiten zu ordentlichen Sitzungen, Wiederholungssitzungen, Sondersitzungen, Vertretungen bei Sitzungen, Einladungsfristen, Tagesordnungen und Protokollen).
(9) Sind auf einer ordentlichen Sitzung mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten, gilt das Quorum als erfüllt. Bei der Wiederholung der Vollversammlung gilt das Quorum unabhängig von der Zahl der persönlich anwesenden oder vertretenen Mitglieder als erreicht.
(10) Werden für einen Beschluss mehr Ja- als Nein-Stimmen abgegeben, gilt dies als einfache Mehrheit. Entsprechend den Bestimmungen der Abschnitte 13 bis 17 können Beschlüsse zusätzlichen Abstimmungsmodalitäten unterliegen.
(11) Die Vollversammlung:
- a.
- kann nur dann eine ordnungsgemässe Sitzung abhalten, wenn das Quorum erreicht ist; und
- b.
- ist nur dann beschlussfähig, wenn die erforderliche Mehrheit erreicht wurde.
(12) Die Vollversammlung bemüht sich nach besten Kräften, in allen Fragen einen Konsens zu erreichen. Kann kein Konsens erreicht werden, beschliesst die Vollversammlung im Einklang mit der in den Absätzen 13 bis 17 festgelegten Stimmengewichtung.
(13) Mit einfacher Mehrheit beschliesst die Vollversammlung:
- a.
- die Aufnahme neuer Mitglieder, Beobachter und Kooperationspartner;
- b.
- die Genehmigung des Jahresabschlusses und der Jahrestätigkeitsberichte;
- c.
- die Ernennung oder Entlassung von Mitgliedern des Wissenschaftlichen Beirats;
- d.
- die Verlängerung der Laufzeit des DARIAH ERIC;
- e.
- die Ernennung der Rechnungsprüfer; und
- f.
- die Annahme einer aussergewöhnlichen Kündigung eines Mitglieds oder Beobachters.
(14) Mit einfacher Mehrheit, einschliesslich der Zustimmung der Mitglieder, auf die mindestens 50 Prozent der gemäss Artikel 18 Absatz 1 und Anhang II berechneten Jahresbeiträge zum DARIAH ERIC entfallen, kann die Vollversammlung:
- a.
- jederzeit entsprechend den in Anhang II genannten Grundsätzen den Haushalt sowie alle Mittelansätze und Beitragsberechnungen ändern;
- b.
- die strategische Ausrichtung und das Tätigkeitsprogramm, einschliesslich der Programme und Haushalte für jedes virtuelles Kompetenzzentrum, genehmigen;
- c.
- entsprechend den von ihr festgelegten Regeln zu jedem Zeitpunkt einen Direktor ernennen oder entlassen.
(15) Unbeschadet Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 kann die Vollversammlung mit einfacher Mehrheit, einschliesslich der Zustimmung der Mitglieder, auf die mindestens 75 Prozent der gemäss Artikel 18 Absatz 1 und Anhang II berechneten Jahresbeiträge zum DARIAH ERIC entfallen:
- a.
- einen nachträglichen Tagesordnungspunkt genehmigen, der sich auf einen Vorschlag zur Änderung der Satzung bezieht;
- b.
- eine Änderung der Satzung gemäss den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 vorschlagen;
- c.
- die Geschäftsordnung annehmen;
- d.
- den Jahreshaushalt, einschliesslich der Sachleistungen, genehmigen, wobei dies spätestens im November des vorausgegangenen Haushaltsjahres geschehen muss.
(16) Die Vollversammlung benötigt Einstimmigkeit für:
- a.
- den Ausschluss von Mitgliedern und Beobachtern; bei der Abstimmung über diesen Beschluss ist das betreffende Mitglied nicht stimmberechtigt;
- b.
- die Auflösung des DARIAH ERIC;
- c.
- die Genehmigung der jährlichen Anhebung der Beiträge der Mitglieder und Beobachter, die über 2 Prozentpunkte hinausgeht; und für
- d.
- die Genehmigung der Datenpolitik des DARIAH ERIC.
(17) Über alle anderen Angelegenheiten in Bezug auf das DARIAH ERIC, die nicht in den vorstehenden Absätzen behandelt wurden, beschliesst die Vollversammlung gemäss Absatz 16.
(18) Die Mitglieder der Vollversammlung sind an die Bestimmungen der Geschäftsordnung gebunden.