0.441.3

 AS 2023 402

Übersetzung

Charta der Frankophonie, wie sie 1997 in Hanoi angenommen und 2005 in Antananarivo revidiert wurde

Angenommen anlässlich der Ministerkonferenz der Frankophonie
in Antananarivo am 23. November 2005
In Kraft getreten für die Schweiz am 23. November 2005

(Stand am 23. November 2005)

Präambel

Angesichts des historischen Wandels und der grossen politischen, wirtschaftlichen, technologischen und kulturellen Entwicklungen des 21. Jahrhunderts ist die Frankophonie bestrebt, ihre Präsenz und ihren Nutzen in einer von kultureller und sprachlicher Vielfalt geprägten Welt zu behaupten, indem sie die französische Sprache und die universellen Werte fördert und zu einem echten multilateralen Engagement und zur Bildung einer solidarischen internationalen Gemeinschaft beiträgt.

Die französische Sprache stellt heute ein wertvolles gemeinsames Erbe dar, das die Grundlage der Frankophonie, einer pluralistischen und vielfältigen Gesamtheit, bildet. Sie ist auch Wegbereiterin der Moderne, ein Instrument der Kommunikation, der Reflexion und der Kreativität, das den Erfahrungsaustausch fördert.

Die Entstehungsgeschichte der sich stets weiterentwickelnden frankophonen Welt wird von der Vision der Staats- und Regierungschefinnen und -chefs und den zahlreichen Verfechterinnen und Verfechtern der Frankophonie sowie den zahlreichen privaten und öffentlichen Organisationen getragen, die sich seit jeher für die Verbreitung der französischen Sprache, den Dialog der Kulturen und die Kultur des Dialogs einsetzen.

Sie wurde bereits von der Agentur für kulturelle und technische Zusammenarbeit (Agence de coopération culturelle et technique, ACCT) getragen, der einzigen zwischenstaatlichen Organisation der Frankophonie, die 1970 aus dem Abkommen von Niamey1 hervorging und nach der Überarbeitung ihrer Charta in Hanoi 1997 zur Agentur für die Frankophonie (Agence de la Francophonie) wurde.

Um der Frankophonie ihre volle politische Dimension zu verleihen, wählten die Staats- und Regierungschefinnen und -chefs, wie 1995 in Cotonou beschlossen, einen Generalsekretär als zentralen Funktionsträger des institutionellen Systems der Frankophonie. Ausserdem nahm die Ministerkonferenz 1998 in Bukarest Kenntnis vom Beschluss des Ständigen Rates, die Bezeichnung «Internationale Organisation der Frankophonie» einzuführen.

Am 10. Gipfeltreffen 2004 in Ouagadougou verabschiedeten die Staats- und Regierungschefinnen und -chefs die neuen strategischen Aufgaben der Frankophonie und beschlossen eine institutionelle Reform, um die Rechtspersönlichkeit der Internationalen Organisation der Frankophonie besser zu verankern und den Befugnisrahmen der Generalsekretärin bzw. des Generalsekretärs zu präzisieren.

Dies ist der Zweck der vorliegenden Charta, die der ACCT, die zur Agentur für die Frankophonie wurde, die Bezeichnung «Internationale Organisation der Frankophonie» (Organisation internationale de la Francophonie, OIF) verleiht.

1. Titel: Ziele

Art. 1 Ziele

Im Bewusstsein der auf der gemeinsamen französischen Sprache und den universellen Werten beruhenden Verbundenheit zwischen den Mitgliedern und im Bestreben, diese Verbundenheit zum Zwecke des Friedens, der Zusammenarbeit, der Solidarität und der nachhaltigen Entwicklung zu nutzen, verfolgt die Frankophonie die folgenden Ziele: Demokratie schaffen und fördern, Konflikte verhüten, bewältigen und beilegen, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte stärken; den Dialog zwischen Kulturen und Zivilisationen fördern; die Völker durch gegenseitiges Verständnis einander näherbringen; die Solidarität durch multilaterale Zusammenarbeit stärken, um den wirtschaftlichen Aufschwung zu fördern; die Grund- und Berufsbildung fördern. Der Gipfel kann der Frankophonie weitere Ziele vorgeben.

Die Frankophonie respektiert die Souveränität der Staaten, ihre Sprachen und ihre Kulturen. Bei innenpolitischen Angelegenheiten verhält sie sich strikt neutral.

Die Institutionen dieser Charta tragen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zur Erreichung dieser Ziele und zur Einhaltung dieser Grundsätze bei.

2. Titel: Institutionelle Organisation

Art. 2 Institutionen und Akteure

Die Institutionen der Frankophonie sind:

1.  Die Organe der Frankophonie:

Die Konferenz der Staats- und Regierungschefinnen und -chefs der Länder, in denen Französisch gesprochen wird, im Folgenden «Gipfel»;
die Ministerkonferenz der Frankophonie, im Folgenden «Ministerkonferenz»;
der Ständige Rat der Frankophonie, im Folgenden «Ständiger Rat».

2.  Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Frankophonie.

3.  Die Internationale Organisation der Frankophonie (OIF).

4.  Die Parlamentarische Versammlung der Frankophonie (Assemblée parlementaire de la Francophonie, APF) als beratende Versammlung der Frankophonie.

5.  Die direkten und anerkannten Akteure des Gipfels, die in ihren Zuständigkeitsbereichen zu den in dieser Charta festgelegten Zielen der Frankophonie beitragen:

die Universitäre Agentur der Frankophonie (Agence universitaire de la Francophonie, AUF);
TV5, das internationale französischsprachige Fernsehen;
die Universität Senghor in Alexandria;
der Internationale Verband der französischsprachigen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister und Verantwortlichen ganz oder teilweise französischsprachiger Haupt- und Grossstädte (Association Internationale des Maires Francophones, AIMF).

6.  Ständige Fachministerkonferenzen: die Konferenz der Bildungsministerinnen und -minister französischsprachiger Länder (Confémen) und die Konferenz der Jugend- und Sportministerinnen und -minister französischsprachiger Länder (Conféjes).

Art. 3 Gipfel

Der Gipfel ist das höchste Organ der Frankophonie und setzt sich aus den Staats- und Regierungschefinnen und -chefs der Länder, in denen Französisch gesprochen wird, zusammen. Er findet alle zwei Jahre statt.

Er wird bis zum nächsten Gipfel von der Staats- oder Regierungschefin bzw. vom Staats- oder Regierungschef des Gastgeberlandes des Gipfels geleitet.

Er entscheidet über die Aufnahme neuer Vollmitglieder, assoziierter Mitgliedstaaten und Beobachterstaaten in die OIF.

Er legt die Leitlinien der Frankophonie fest, die ihre Ausstrahlung in der Welt gewährleisten sollen.

Er verabschiedet alle Resolutionen, die er für das reibungslose Funktionieren der Frankophonie und die Erreichung ihrer Ziele für notwendig erachtet.

Er wählt die Generalsekretärin oder den Generalsekretär gemäss den Bestimmungen von Artikel 6 dieser Charta.

Art. 4 Ministerkonferenz

Die Ministerkonferenz setzt sich aus allen Mitgliedern des Gipfels zusammen. Jedes Mitglied wird durch die Aussenministerin oder den Aussenminister oder die für die Frankophonie zuständige Ministerin oder den zuständigen Minister bzw. deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter vertreten. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Frankophonie nimmt von Amtes wegen an den Sitzungen der Ministerkonferenz teil, nicht jedoch an den Abstimmungen.

Den Vorsitz der Ministerkonferenz führt die Aussenministerin oder der Aussenminister oder die für die Frankophonie zuständige Ministerin oder der zuständige Minister des Gastgeberlandes des Gipfels ein Jahr vor und ein Jahr nach dem Gipfel.

Die Ministerkonferenz entscheidet über die Stossrichtungen des multilateralen Engagements der Frankophonie.

Die Ministerkonferenz bereitet den Gipfel vor. Sie sorgt für die Umsetzung der vom Gipfel gefassten Beschlüsse und ergreift alle dazu erforderlichen Massnahmen. Sie verabschiedet das Budget und die Finanzberichte der OIF und entscheidet über die Verwendung der Mittel des Multilateralen Fonds (Fonds multilatéral unique, FMU).

Sie ernennt die Rechnungsprüferin oder den Rechnungsprüfer der OIF und des FMU. Auf Antrag eines Mitgliedstaates oder einer teilnehmenden Regierung fordert die Ministerkonferenz die Generalsekretärin oder den Generalsekretär auf, alle Informationen über die Verwendung des Fonds vorzulegen.

Sie legt die Bedingungen für die Zusammenarbeit zwischen den Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfern der Akteure mit der Rechnungsprüferin oder dem Rechnungsprüfer der OIF und des FMU fest.

Sie macht zuhanden des Gipfels Empfehlungen betreffend die Aufnahme neuer Mitglieder, assoziierter Mitglieder oder Beobachter sowie die Art derer Rechte und Pflichten.

Sie legt den Beitragsschlüssel für die statutarischen Beiträge an die OIF fest.

Sie kann die Verlegung des Sitzes der OIF beschliessen.

Sie ernennt die Liquidatorinnen und Liquidatoren.

Sie setzt die für das ordnungsgemässe Funktionieren der OIF erforderlichen Nebenorgane ein.

Die Arbeitsweise der Ministerkonferenz ist in ihrer Geschäftsordnung festgelegt.

Art. 5 Ständiger Rat der Frankophonie

Der Ständige Rat ist das Organ, das unter der Aufsicht der Ministerkonferenz für die Vor- und Nachbereitung des Gipfels zuständig ist.

Er besteht aus den persönlichen Vertreterinnen und Vertretern, die von den Staats- und Regierungschefinnen und -chefs der Staaten und Regierungen, die Mitglieder des Gipfels sind, ordnungsgemäss akkreditiert wurden.

Den Vorsitz des Ständigen Rates führt die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Frankophonie. Er oder sie nimmt zu den Anträgen des Ständigen Rates Stellung und unterstützt ihn bei der Ausübung seiner Aufgaben.

Der Ständige Rat der Frankophonie hat folgende Aufgaben:

die Umsetzung der von der Ministerkonferenz gefassten Beschlüsse überwachen;
die Anträge für die Verwendung der Mittel des FMU sowie die Ausführung der Verwendungsbeschlüsse überprüfen;
die Finanzberichte und Voranschläge der OIF prüfen;
die vorläufige Tagesordnung für die Sitzungen der Ministerkonferenz prüfen und verabschieden;
der Ministerkonferenz Bericht über die Prüfung von Beitrittsgesuchen oder Anträgen zur Statusänderung erstatten;
als Moderator, Koordinator und Schiedsrichter fungieren. Zu diesem Zweck stehen ihm folgende Kommissionen zur Verfügung: politische Kommission, Wirtschaftskommission, Kommission für Zusammenarbeit und Planung sowie Verwaltungs- und Finanzkommission. Diese Kommissionen werden von einer Vertreterin oder einem Vertreter eines Mitgliedstaates oder einer Mitgliedsregierung präsidiert, die oder der auf Antrag der betreffenden Kommission ernannt wird;
das Personalstatut und die Finanzordnung verabschieden;
die Programmentwürfe prüfen und genehmigen;
die Programme der Akteure evaluieren;
die Finanzkontrolleurin oder den Finanzkontrolleur ernennen;
weitere von der Ministerkonferenz erteilte Aufgaben wahrnehmen.

Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär beruft den Ständigen Rat bei Bedarf ein.

Die Arbeitsweise des Ständigen Rates ist in seiner Geschäftsordnung festgelegt.

Art. 6 Generalsekretärin oder Generalsekretär

Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär präsidiert den Kooperationsrat. Sie oder er ist in den Organen der Akteure vertreten. Sie oder er leitet die Internationale Organisation der Frankophonie.

Sie oder er wird von den Staats- und Regierungschefinnen und -chefs für vier Jahre gewählt. Ihr bzw. sein Mandat kann verlängert werden. Sie oder er ist den Organen unterstellt.

Sie oder er hat einen internationalen Status. Sie oder er fordert und erhält von keiner Regierung oder externen Behörde Anweisungen oder Vergütungen.

Sie oder er führt das Sekretariat aller Organe der Frankophonie, an deren Sitzungen sie oder er teilnimmt.

Sie oder er führt den Vorsitz im Ständigen Rat und bereitet dessen Tagesordnung vor. Sie oder er nimmt nicht an Abstimmungen teil. Sie oder er sorgt für die Umsetzung der beschlossenen Massnahmen und erstattet darüber Bericht.

Sie oder er ist die gesetzliche Vertreterin bzw. der gesetzliche Vertreter der OIF. In dieser Funktion verpflichtet sie oder er die OIF und unterzeichnet internationale Abkommen. Sie oder er kann ihre bzw. seine Befugnisse delegieren.

Sie oder er erstattet dem Gipfel Bericht über die Wahrnehmung ihres bzw. seines Mandats.

Sie oder er ernennt das Personal und bestimmt über die Ausgaben. Sie oder er ist für die Verwaltung und das Budget der OIF verantwortlich. Die Budgetverwaltung kann sie oder er delegieren.

Sie oder er ist für die Organisation und das Follow-up der vom Gipfel beschlossenen Fachministerkonferenzen zuständig.

Art. 7 Politische Aufgaben

Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär leitet die politische Arbeit der Frankophonie. Sie oder er ist deren Sprecherin bzw. Sprecher und offizielle Vertreterin bzw. offizieller Vertreter auf internationaler Bühne.

Sie oder er übt ihre bzw. seine Vorrechte unter Beachtung der Vorrechte der bzw. des amtierenden Vorsitzenden des Gipfels und der bzw. des Vorsitzenden der Ministerkonferenz aus.

Sie oder er hält sich über die Praxis der Demokratie sowie die Rechte und Freiheiten im frankophonen Raum auf dem Laufenden.

In dringenden Fällen befasst sie oder er den Ständigen Rat und – je nach Schwere der Ereignisse – die oder den Vorsitzenden der Ministerkonferenz mit Krisen- oder Konfliktsituationen, in die Mitglieder verwickelt werden können oder verwickelt sind. Sie oder er schlägt gezielte Massnahmen zur Verhütung, Bewältigung und Beilegung solcher Situationen vor, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen.

Art. 8 Aufgaben im Bereich der Zusammenarbeit

Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär schlägt den Organen gemäss den Leitlinien des Gipfels die Stossrichtungen des multilateralen Engagements der Frankophonie vor. Dabei spricht sie oder er sich mit den Akteuren ab.

Sie oder er schlägt die Verwendung der Mittel des FMU vor und ordnet die damit verbundenen Budget- und Finanzentscheidungen an.

Sie oder er ist für die Leitung der vom FMU finanzierten multilateralen Zusammenarbeit der Frankophonie verantwortlich.

Im Rahmen dieser Aufgaben ernennt sie oder er in Rücksprache mit dem Ständigen Rat (Conseil permanent de la Francophonie, CPF) eine Administratorin oder einen Administrator, die bzw. der mit der Durchführung, Leitung und Verwaltung der multilateralen zwischenstaatlichen Zusammenarbeit betraut ist und unter ihrer bzw. seiner Aufsicht die Abwicklung der administrativen und finanziellen Geschäfte sicherstellt. Die Administratorin oder der Administrator schlägt der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär die Kooperationsprogramme der OIF vor, die im Rahmen der Beschlüsse des Gipfels festgelegt werden. Sie oder er ist für deren Umsetzung verantwortlich. Sie oder er nimmt an der Arbeit der Organe teil. Sie oder er trägt zur Vorbereitung der Konferenz der internationalen Nichtregierungsorganisationen sowie zur Organisation und Nachbereitung der Fachministerkonferenzen bei, die vom Gipfel beschlossen und der OIF übertragen wurden. Sie oder er wird für vier Jahre ernannt; die Amtszeit kann verlängert werden. Sie oder er übt ihre bzw. seine Aufgaben im Auftrag der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs aus.

Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär evaluiert die Umsetzung der beschlossenen zwischenstaatlichen Zusammenarbeit der Frankophonie. Sie oder er sorgt für die Harmonisierung der Programme und Massnahmen aller anerkannten direkten Akteure.

Zu diesem Zweck präsidiert sie oder er einen Kooperationsrat, dem die Administratorin oder der Administrator der OIF sowie die Verantwortlichen der Akteure und der APF angehören. Sie oder er übt diese Aufgaben unparteiisch, objektiv und fair aus. Der Kooperationsrat sorgt kontinuierlich für Kohärenz, Komplementarität und Synergie der Kooperationsprogramme der einzelnen Akteure.

Art. 9 Internationale Organisation der Frankophonie

Die durch das Abkommen von Niamey vom 20. März 1970 geschaffene Agentur für kulturelle und technische Zusammenarbeit, die später zur Agentur für die Frankophonie wurde, erhält die Bezeichnung «Internationale Organisation der Frankophonie» (OIF).

Die Internationale Organisation der Frankophonie ist als Völkerrechtssubjekt eine juristische Person.

Sie kann Verträge schliessen, bewegliches und unbewegliches Eigentum erwerben und darüber verfügen, vor Gericht auftreten sowie Schenkungen, Vermächtnisse und Zuschüsse von Regierungen, öffentlichen oder privaten Institutionen oder Privatpersonen entgegennehmen.

Sie ist der rechtliche und administrative Sitz für die Zuständigkeiten der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs.

Sie erfüllt alle Studien‑, Informations‑, Koordinations- und Aktionsaufträge. Sie ist befugt, alle Handlungen vorzunehmen, die zur Verfolgung ihrer Ziele notwendig sind.

Sie kooperiert mit den verschiedenen internationalen und regionalen Organisationen auf der Grundlage anerkannter Grundsätze und Formen der multilateralen Zusammenarbeit.

Die Mitarbeitenden der OIF unterliegen einem eigenen Personalstatut und eigenen Personalvorschriften unter Einhaltung der Finanzordnung. Das Personal hat einen internationalen Status.

Der Sitz der Internationalen Organisation der Frankophonie befindet sich in Paris.

Art. 10 Mitgliedstaaten und -regierungen, assoziierte Mitglieder und Beobachter

Die Vertragsstaaten des Übereinkommens von Niamey sind Mitglieder der OIF. Diese Charta hat keine Auswirkungen auf die bestehende Situation hinsichtlich der Teilnahme von Staaten und Regierungen in den Organen der Internationalen Organisation der Frankophonie oder in den Organen der Agentur der Frankophonie.

Ein Staat, der nicht gemäss Artikel 4 und 5 des Übereinkommens Vertragspartei geworden ist, wird Mitglied der OIF, sobald er zur Teilnahme am Gipfel zugelassen wird.

Unter uneingeschränkter Wahrung der Souveränität und der internationalen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten kann jede Regierung als teilnehmende Regierung zu den Organen, Tätigkeiten und Programmen der OIF zugelassen werden, vorbehaltlich der Zustimmung des Mitgliedstaats, zu dem das Hoheitsgebiet gehört, in dem die betreffende Teilnehmerregierung ihre Hoheitsgewalt ausübt, und unter Einhaltung der zwischen dieser Regierung und der Regierung des Mitgliedstaats vereinbarten Modalitäten.

Art und Umfang der Rechte und Pflichten der Mitglieder, der assoziierten Mitglieder und der Beobachter werden in der Satzung und den Beitrittsmodalitäten festgelegt.

Jedes Mitglied kann aus der OIF austreten, indem es die Regierung des Landes, das den Vorsitz des Gipfels innehat, oder die Regierung des Landes, in dem sich der Sitz der OIF befindet, mindestens sechs Monate vor der nächsten Sitzung des Gipfels davon in Kenntnis setzt. Der Austritt wird nach Ablauf von sechs Monaten nach dieser Mitteilung wirksam.

Das austretende Mitglied ist jedoch verpflichtet, die von ihm geschuldeten Beiträge vollumfänglich zu entrichten.

Art.11 Ständige Vertretungen der OIF

Auf Antrag der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs kann die Ministerkonferenz Vertretungen in den verschiedenen geografischen Regionen des frankophonen Raums und bei internationalen Institutionen einrichten und in ausgewogener Weise über Ort, Zusammensetzung sowie Aufgaben und Finanzierung dieser Vertretungen entscheiden.

3. Titel: Weitere Bestimmungen

Art. 13 Sprache

Die Amts- und Arbeitssprache der Institutionen und Akteure der Frankophonie ist Französisch.

Art. 15 Änderung der Charta

Für Änderungen dieser Charta ist die Ministerkonferenz zuständig.

Die Regierung des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz der OIF befindet, teilt allen Mitgliedern sowie der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär jegliche Änderung dieser Charta mit.

Art. 16 Auflösung

Die OIF wird aufgelöst, wenn

alle Vertragsparteien des Übereinkommens, eventuell mit Ausnahme einer, das Übereinkommen gekündigt haben;
die Ministerkonferenz der Frankophonie ihre Auflösung beschliesst.

Im Falle der Auflösung besteht die OIF nur zum Zwecke ihrer Liquidation weiter. Ihre Angelegenheiten werden von Liquidatorinnen oder Liquidatoren abgewickelt, die nach Artikel 4 ernannt werden und die das Vermögen der OIF verwerten und ihre Verbindlichkeiten tilgen. Der aktive oder passive Saldo wird nach Massgabe der jeweiligen Beiträge verhältnismässig aufgeteilt.

Art. 17 Inkrafttreten

Diese Charta tritt mit ihrer Annahme durch die Ministerkonferenz der Frankophonie in Kraft.

Geltungsbereich am 12. Juli 20232

2 Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht: www.fedlex.admin.ch/de/treaty.

Status und Beitrittsjahr der 88 Staaten und Regierungen der Organisation internationale de la Francophonie

Mitglieder

Beitrittsjahr

Ägypten

1983

Äquatorialguinea

1989

Albanien

1999

Andorra

2004

Armenien

2004

Belgien

1970

    Föderation Wallonie-Brüssel

1980

Benin

1970

Bulgarien

1993

Burkina Faso

1970

Burundi

1970

Côte d’Ivoire

1970

Dominica

1979

Dschibuti

1977

Frankreich

1970

Gabun

1970

Griechenland 

2004

Guinea

1981

Guinea-Bissau

1979

Haiti

1970

Kambodscha

1993

Kamerun

1975

Kanada

1970

    Neubraunschweig

1977

    Quebec

1971

Kap Verde

1996

Komoren

1977

Kongo (Brazzaville)

1981

Kongo (Kinshasa)

1977

Laos

1972

Libanon

1973

Luxemburg

1970

Madagaskar

1970

Mali

1970

Marokko

1981

Mauretanien

1980

Mauritius

1970

Moldau

1995

Monaco

1970

Niger

1970

Nordmazedonien

2006

Ruanda

1970

Rumänien

1993

São Tomé und Príncipe

1999

Schweiz

1996

Senegal

1970

Seychellen

1976

St. Lucia

1981

Tschad

1970

Togo

1970

Tunesien

1970

Vanuatu

1979

Vietnam

1970

Zentralafrikanische Republik

1973

Beobachter

Beitrittsjahr

Argentinien

2016

Bosnien und Herzegowina

2010

Costa Rica

2014

Dominikanische Republik

2010

Estland

2010

Gambia

2018

Georgien

2004

Irland

2018

Kanada

    Ontario

2010

Korea (Süd-)

2016

Kroatien

2004

Lettland

2008

Litauen

1999

Malta

2018

Mexiko

2014

Montenegro

2010

Mosambik

2006

Österreich

2004

Polen

1997

Slowakei

2002

Slowenien

1999

Thailand

2008

Tschechische Republik

1999

Ukraine

2006

Ungarn

2004

Uruguay

2012

Vereinigte Staaten

Louisiana

2018

Assoziierte Mitglieder

Beitrittsjahr

Frankreich

    Neukaledonien

2016

Ghana

2006

Katar

2012

Kosovo

2014

Serbien

2006

Vereinigte Arabische Emirate

2010

Zypern

2006