0.351.947.5

 AS 2023 397; FF 2022 2169

Vertrag
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kosovo über Rechtshilfe in Strafsachen

(xyz)

Abgeschlossen in Pristina am 5. April 2022
Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. März 20231
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 13. August 2023

(Stand am 13. August 2023)

Die Schweizerische Eidgenossenschaft
und
die Republik Kosovo,

nachfolgend: die Vertragsparteien,

in Anbetracht der Bande der Freundschaft und der Zusammenarbeit, die sie verbinden,

in der Erkenntnis, dass der Kampf gegen das grenzüberschreitende Verbrechen eine gemeinsame Verantwortung der internationalen Gemeinschaft bildet,

im Bewusstsein, dass die justizielle Zusammenarbeit und insbesondere die Rechtshilfe gestärkt werden müssen, um die Zunahme verbrecherischer Tätigkeiten zu verhindern,

in dem Wunsche, einander gegenseitig ein Höchstmass an Rechtshilfe bei der Verbrechensbekämpfung zu leisten und die Wirksamkeit der Zusammenarbeit bei der Untersuchung, Verfolgung und Bestrafung von Verbrechen zu verbessern,

in Einhaltung ihrer jeweiligen Verfassung sowie ihrer Gesetze und Vorschriften sowie der Grundsätze des Völkerrechts, insbesondere der Souveränität, der territorialen Integrität, der Nichteinmischung und der Rechtsstaatlichkeit,

unter Achtung der Grundsätze, die in den einschlägigen internationalen Übereinkommen insbesondere im Bereich der Menschenrechte festgelegt sind,

haben Folgendes vereinbart:

Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Verpflichtung zur Rechtshilfe in Strafsachen

Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander nach den Bestimmungen dieses Vertrags weitestgehende Rechtshilfe in Strafsachen zu leisten in allen Ermittlungen, Strafverfolgungen oder Verfahren hinsichtlich strafbarer Handlungen, deren Ahndung im Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, in die Zuständigkeit der Justizbehörden der ersuchenden Vertragspartei fällt.

Art. 2 Umfang der Rechtshilfe

1 Die Rechtshilfe umfasst folgende Massnahmen, die zur Unterstützung eines Strafverfahrens in der ersuchenden Vertragspartei getroffen werden:

a.
die Entgegennahme von Zeugenaussagen oder anderen Aussagen;
b.
die Übermittlung von Gegenständen, Schriftstücken, Akten und Beweismitteln;
c.
die Herausgabe von Gegenständen und Vermögenswerten zur Einziehung oder Rückerstattung;
d.
der Austausch von Informationen;
e.
die Durchsuchung von Personen und die Hausdurchsuchung;
f.
das Auffinden und Identifizieren von Personen und Eigentum, einschliesslich der Untersuchung von Gegenständen und Örtlichkeiten;
g.
das Aufspüren, das Einfrieren, die Beschlagnahme und die Einziehung von Erträgen aus strafbaren Handlungen und von Tatwerkzeugen;
h.
die Zustellung von Schriftstücken;
i.
die Überführung inhaftierter Personen zum Zweck der Einvernahme oder der Gegenüberstellung;
j.
die Einladung an Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige, in der ersuchenden Vertragspartei zu erscheinen und auszusagen;
k.
alle anderen Massnahmen im Rahmen der Rechtshilfe, die mit den Zielen dieses Vertrags vereinbar sind und von den Vertragsparteien akzeptiert werden können, vorausgesetzt, sie sind nicht unvereinbar mit den Gesetzen der ersuchten Vertragspartei.

2 Rechtshilfe darf nicht lediglich mit der Begründung verweigert werden, dass sie sich auf Handlungen bezieht, für die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann.

3 Die Vertragsparteien leisten einander nach ihrem jeweiligen innerstaatlichen Recht weitestgehende Rechtshilfe in Strafsachen mit Bezug auf fiskalische strafbare Handlungen.

4 Dieser Vertrag ist auch anwendbar auf Ersuchen um Rechtshilfe im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen oder Unterlassungen, die vor seinem Inkrafttreten begangen worden sind.

Art. 3 Unanwendbarkeit

Dieser Vertrag ist nicht anwendbar auf:

a.
die Verhaftung oder Inhaftierung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen oder die Fahndung nach ihnen zum Zweck ihrer Auslieferung;
b.
die Vollstreckung von Strafurteilen;
c.
die Überstellung verurteilter Personen zur Verbüssung ihrer Strafe.
Art. 4 Gründe für die Ablehnung oder den Aufschub der Rechtshilfe

1 Die Rechtshilfe in Strafsachen kann abgelehnt werden, wenn:

a.
sich das Ersuchen auf eine strafbare Handlung bezieht, die von der ersuchten Vertragspartei als politische Straftat oder als mit einer politischen Straftat zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird;
b.
sich das Ersuchen auf eine nach der Militärgesetzgebung strafbare Handlung bezieht, die nach gemeinem Recht keine strafbare Handlung darstellt;
c.
die ersuchte Vertragspartei der Ansicht ist, dass die Ausführung des Ersuchens geeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Landesinteressen zu beeinträchtigen;
d.
das Ersuchen Handlungen betrifft, aufgrund deren eine strafrechtlich verfolgte Person in der ersuchten Vertragspartei wegen einer im Wesentlichen entsprechenden strafbaren Handlung rechtskräftig freigesprochen, begnadigt oder verurteilt wurde, und sofern eine verhängte Sanktion noch vollzogen wird oder bereits vollzogen ist;
e.
Gründe zur Annahme bestehen, dass das Rechtshilfeersuchen mit dem Ziel eingereicht wurde, eine Person wegen ihrer Rasse, ihres Geschlechts, ihrer Religion, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer ethnischen Zugehörigkeit oder ihrer politischen Anschauungen zu verfolgen oder zu bestrafen oder dass eine Gutheissung des Ersuchens die Situation dieser Person aus einem der genannten Gründe verschlechtern würde;
f.
ernsthafte Gründe zur Annahme bestehen, dass im Rahmen des Strafverfahrens gegen die strafrechtlich verfolgte Person die Garantien nicht berücksichtigt werden, die in den internationalen Instrumenten für den Schutz der Menschenrechte, wie beispielsweise im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 19662 über bürgerliche und politische Rechte und in der Europäischen Konvention vom 4. November 19503 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, festgehalten sind;
g.
sich das Ersuchen auf eine strafbare Handlung bezieht, die in der ersuchenden Vertragspartei mit einer Strafe belegt wird, die nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei verboten ist;
h.
das Ersuchen dem innerstaatlichen Recht der ersuchten Vertragspartei widerspricht oder nicht in Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens steht.

2 Die ersuchte Vertragspartei kann die Rechtshilfe aufschieben, wenn sich die Ausführung des Ersuchens nachteilig auf ein hängiges Strafverfahren in der ersuchten Vertragspartei auswirken würde.

3 Bevor die ersuchte Vertragspartei die Rechtshilfe nach diesem Artikel ablehnt oder aufschiebt:

a.
teilt sie der ersuchenden Vertragspartei umgehend die Gründe mit, die sie veranlassen, die Ablehnung oder den Aufschub der Rechtshilfe in Betracht zu ziehen; und
b.
prüft sie, ob die Rechtshilfe teilweise oder unter den ihr erforderlich scheinenden Bedingungen gewährt werden kann; trifft dies zu, so müssen diese Bedingungen in der ersuchenden Vertragspartei eingehalten werden.

Kapitel II: Rechtshilfeersuchen

Art. 5 Anwendbares Recht

1 Das Ersuchen wird nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei ausgeführt.

2 Wünscht die ersuchende Vertragspartei, dass bei der Ausführung eines Rechtshilfeersuchens ein besonderes Verfahren angewendet wird, so hat sie ausdrücklich darum zu ersuchen, und die ersuchte Vertragspartei kann dem Ersuchen stattgeben, sofern ihr Recht dem nicht entgegensteht.

Art. 6 Doppelte Strafbarkeit und Zwangsmassnahmen

1 Ein Ersuchen, dessen Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert, kann abgelehnt werden, wenn die zur Last gelegte Verhaltensweise gemäss dem Recht der ersuchten Vertragspartei keine Straftat darstellt.

2 Bei der Beurteilung, ob die zur Last gelegte Verhaltensweise gemäss dem Recht beider Vertragsparteien eine Straftat darstellt, ist es unerheblich, ob das Recht beider Vertragsparteien diese Verhaltensweise derselben Kategorie von Straftaten zuordnet oder die Straftat gleich bezeichnet. Die im Ersuchen beschriebenen Handlungen müssen die objektiven Tatbestandsmerkmale einer nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei strafbaren Handlung aufweisen.

3 Zwangsmassnahmen umfassen:

a.
die Durchsuchung von Personen und die Hausdurchsuchung;
b.
die Beschlagnahme von Beweismitteln, einschliesslich der Tatwerkzeuge, mit denen eine strafbare Handlung begangen wurde;
c.
die Beschlagnahme und Einziehung der Gegenstände und Vermögenswerte, die das Erzeugnis einer strafbaren Handlung darstellen;
d.
jede Massnahme, welche die Preisgabe von Geheimnissen bewirkt, die durch das Strafrecht der ersuchten Vertragspartei geschützt werden; und
e.
jede andere Massnahme, die mit der Anwendung von Zwang verbunden und als solche im Verfahrensrecht der ersuchten Vertragspartei vorgesehen ist.
Art. 7 Vorläufige Massnahmen

1 Auf ausdrückliches Verlangen der ersuchenden Vertragspartei ordnet die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei zur Erhaltung des bestehenden Zustands, zur Wahrung bedrohter rechtlicher Interessen oder zur Sicherung gefährdeter Beweismittel unverzüglich vorläufige Massnahmen an, wenn das Verfahren, auf das sich das Ersuchen bezieht, nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei nicht offensichtlich unzulässig oder unzweckmässig erscheint. Vorläufige Massnahmen können teilweise oder unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden.

2 Ist Gefahr im Verzug und liegen ausreichende Informationen zur Beurteilung der Voraussetzungen vor, so können diese Massnahmen von der ersuchten Vertragspartei auch angeordnet werden, sobald ein Ersuchen angekündigt ist. Diese Massnahmen werden aufgehoben, wenn die ersuchende Vertragspartei nicht innert der gesetzten Frist das Ersuchen einreicht.

Art. 8 Beschränkte Verwendung von Auskünften, Schriftstücken und Gegenständen

1 Die ersuchende Vertragspartei darf die im Rahmen dieses Vertrags erhaltenen Auskünfte oder Beweismittel nicht ohne vorgängige Zustimmung der Zentralbehörde der ersuchten Vertragspartei für andere als die im Ersuchen aufgeführten Zwecke verwenden.

2 Diese Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn:

a.
die Tat, auf die sich das Ersuchen bezieht, einen anderen Straftatbestand darstellt, für den Rechtshilfe zulässig wäre;
b.
das ausländische Strafverfahren sich gegen andere Personen richtet, die an der strafbaren Handlung teilgenommen haben; oder
c.
das Material für eine Untersuchung oder ein Verfahren bezüglich der Leistung von Schadenersatz im Zusammenhang mit einem Verfahren verwendet wird, für das Rechtshilfe gewährt wurde.
Art. 9 Vertraulichkeit

Jede Vertragspartei wendet die Vertraulichkeitsbestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts an.

Art. 10 Personenbezogene Daten

1 Personenbezogene Daten, die auf der Grundlage dieses Vertrags übermittelt werden, dürfen ausschliesslich für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt wurden; ihre Verwendung untersteht den Bedingungen, die vom übermittelnden Staat formuliert werden. Unter Vorbehalt der Ausnahmen von Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben a–c ist für die Verwendung zu anderen Zwecken die vorgängige Zustimmung des übermittelnden Staates erforderlich.

2 Für die Übermittlung und die Verwendung personenbezogener Daten, die im Rahmen eines Ersuchens um Rechtshilfe nach diesem Vertrag übermittelt werden, gelten die folgenden Bestimmungen:

a.
Der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei werden nur Daten übermittelt, die einen Bezug zum Ersuchen haben.
b.
Auf Anfrage informiert die Vertragspartei, welche die Daten erhalten hat, den Staat, der die Daten übermittelt hat, über die Verwendung der Daten und die erzielten Ergebnisse.
c.
Stellt der übermittelnde Staat fest, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht hätten übermittelt werden sollen, übermittelt wurden, so benachrichtigt dieser Staat den Staat, der die Daten erhalten hat, unverzüglich. Der Staat, der die Daten erhalten hat, korrigiert allfällige Fehler umgehend oder vernichtet die erhaltenen Daten.
d.
Die Vertragsparteien führen Aufzeichnungen in leicht abrufbarer Form betreffend die Übermittlung und den Erhalt der Daten.
e.
Die Weiterübermittlung personenbezogener Daten ist ausschliesslich in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht und mit vorgängiger Zustimmung des übermittelnden Staates gestattet.
f.
Übermittelte Daten, die nicht länger für die nach diesem Vertrag zulässigen Zwecke benötigt werden, sind unverzüglich zu vernichten; gegebenenfalls sind andere nach innerstaatlichem Recht zulässige Massnahmen zu ergreifen, die den Rechten der betroffenen Person gleichermassen dienen.

3 Die Vertragsparteien schützen personenbezogene Daten vor zufälligem Verlust, zufälliger oder unbefugter Vernichtung oder Veränderung, unbefugtem Zugriff, unbefugter Nutzung oder Offenlegung oder anderem Missbrauch.

4 Die Vertragsparteien gewährleisten die legitimen Rechte der von der Datenübermittlung nach diesem Vertrag betroffenen Person in Bezug auf Information und Auskunft über die sie betreffenden Daten, deren Berichtigung oder Löschung oder gegebenenfalls die Einschränkung ihrer Verarbeitung sowie in Bezug auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf im Zusammenhang mit der Übermittlung oder Nutzung der Informationen auf Ersuchen der betroffenen Person.

5 Jede Vertragspartei kann die Rechte der betroffenen Person auf Information und Auskunft über Daten, einschliesslich der Information über die Ablehnung der Berichtigung oder der Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung ihrer Verarbeitung ganz oder teilweise beschränken, falls dies eine notwendige und verhältnismässige Massnahme darstellt, um berechtigte Interessen zu berücksichtigen und die öffentliche und nationale Sicherheit sowie die Rechte und Freiheiten anderer zu schützen und zu verhindern, dass gerichtliche Untersuchungen, Ermittlungen oder Verfahren behindert und die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung beeinträchtigt werden.

Kapitel III: Rechtshilfehandlungen

Art. 11 Anwesenheit von Personen, die am Verfahren teilnehmen

Auf ausdrückliches Verlangen der ersuchenden Vertragspartei informiert die Zentralbehörde der ersuchten Vertragspartei die ersuchende Vertragspartei über Zeit und Ort der Ausführung des Ersuchens. Die beteiligten Behörden und Personen können bei der Ausführung anwesend sein, wenn die ersuchte Vertragspartei zustimmt.

Art. 12 Zeugenaussagen in der ersuchten Vertragspartei

1 Zeuginnen und Zeugen werden nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei einvernommen. Sie können jedoch auch die Aussage verweigern, wenn das Recht der ersuchenden Vertragspartei dies zulässt.

2 Sofern sich die Zeugnisverweigerung auf das Recht der ersuchenden Vertragspartei stützt, übermittelt die ersuchte Vertragspartei dieser die Akten zum Entscheid. Der Entscheid muss begründet werden.

3 Macht die Zeugin oder der Zeuge ein Zeugnisverweigerungsrecht geltend, so darf sie oder er deswegen in der ersuchenden Vertragspartei keinerlei gesetzlichen Sanktionen ausgesetzt werden.

Art. 13 Erscheinen von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen in der ersuchenden Vertragspartei

1 Hält die ersuchende Vertragspartei das persönliche Erscheinen einer Zeugin, eines Zeugen oder einer sachverständigen Person vor ihren Justizbehörden für notwendig, so erwähnt sie dies im Ersuchen um Zustellung der Vorladung, und die ersuchte Vertragspartei fordert die betreffende Person auf, im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei zu erscheinen.

2 Die ersuchte Vertragspartei teilt der ersuchenden Vertragspartei die Entscheidung der Zeugin, des Zeugen oder der sachverständigen Person bezüglich der Aufforderung unverzüglich schriftlich mit.

3 Entschädigungen, Reise- und Aufenthaltskosten werden von der ersuchenden Vertragspartei bezahlt.

4 Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständige werden über die Höhe der ihnen zustehenden Entschädigungen, Reise- und Aufenthaltskosten informiert. Sie können von der ersuchenden Vertragspartei einen Vorschuss für diese Entschädigungen, Reise- und Aufenthaltskosten verlangen. Die Entschädigungen, Reise- und Aufenthaltskosten werden vom Aufenthaltsort der Zeugin oder des Zeugen oder der sachverständigen Person an berechnet und diesen nach Sätzen gewährt, die zumindest denjenigen entsprechen, die in den geltenden Tarifen und Bestimmungen des Staates vorgesehen sind, in dem die Einvernahme stattfinden soll.

Art. 14 Nichterscheinen

Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständige, die einer Vorladung, um deren Zustellung ersucht worden ist, nicht Folge leisten, dürfen selbst dann, wenn die Vorladung Zwangsandrohungen enthält, keiner Strafe oder Zwangsmassnahme unterworfen werden, es sei denn, sie begeben sich später freiwillig in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei und werden dort erneut ordnungsgemäss vorgeladen.

Art. 15 Freies Geleit

1 Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständige, gleich welcher Staatsangehörigkeit, die auf Vorladung vor den Justizbehörden der ersuchenden Vertragspartei erscheinen, dürfen in deren Hoheitsgebiet wegen Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor ihrer Abreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei weder verfolgt noch in Haft gehalten noch einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden.

2 Eine Person, gleich welcher Staatsangehörigkeit, die vor die Justizbehörden der ersuchenden Vertragspartei vorgeladen wurde, um sich wegen einer ihr zur Last gelegten Handlung strafrechtlich zu verantworten, darf dort wegen nicht in der Vorladung aufgeführter Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor ihrer Abreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei weder verfolgt noch in Haft gehalten noch einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden.

3 Ohne ihre schriftliche Zustimmung darf eine Person, auf die Absatz 1 oder 2 anwendbar ist, nicht dazu aufgefordert werden, im Rahmen eines anderen Verfahrens auszusagen als in jenem, auf das sich das Rechtshilfeersuchen bezieht.

4 Der in diesem Artikel vorgesehene Schutz endet, wenn die Zeugin, der Zeuge oder die sachverständige Person oder die strafrechtlich verfolgte Person, die oder der die Möglichkeit zum Verlassen des Hoheitsgebiets der ersuchenden Vertragspartei gehabt hat, dieses nicht innerhalb von 15 Tagen, nachdem ihre oder seine Anwesenheit von den Justizbehörden nicht mehr verlangt wurde, verlassen hat oder wenn sie oder er nach Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückgekehrt ist.

5 Eine Person, die einwilligt, gemäss Artikel 13 oder Artikel 17 zu erscheinen, darf aufgrund ihrer Aussage keiner Verfolgung ausgesetzt werden, mit Ausnahme wegen Meineids.

Art. 16 Umfang der Zeugenaussage in der ersuchenden Vertragspartei

1 Eine Person, die aufgrund einer Vorladung der ersuchten Vertragspartei in der ersuchenden Vertragspartei erscheint, kann zu einer Zeugenaussage oder zur Herausgabe von Beweismitteln gezwungen werden, es sei denn, es steht ihr nach dem Recht einer der beiden Vertragsparteien ein Verweigerungsrecht zu.

2 Sofern sich die Zeugnisverweigerung oder die Weigerung zur Herausgabe von Beweismitteln auf das Recht der ersuchten Vertragspartei stützt, übermittelt die ersuchende Vertragspartei dieser die Akten zum Entscheid. Der Entscheid muss begründet werden. Macht die Zeugin oder der Zeuge ein Zeugnisverweigerungsrecht geltend, so darf sie oder er deswegen keinerlei gesetzlichen Sanktionen ausgesetzt werden. Der Grundsatz der Spezialität nach Artikel 8 gilt sinngemäss.

Art. 17 Vorübergehende Überführung inhaftierter Personen

1 Verlangt die ersuchende Vertragspartei das persönliche Erscheinen einer inhaftierten Person als Zeugin oder Zeuge oder zur Gegenüberstellung, so wird sie vorübergehend an den Ort überführt, an dem die Einvernahme stattfinden soll, vorausgesetzt, dass sie innerhalb der von der ersuchten Vertragspartei bestimmten Frist rücküberführt wird; vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 15, soweit anwendbar.

2 Die Überführung kann abgelehnt werden, wenn:

a.
die inhaftierte Person ihr nicht zustimmt;
b.
die Anwesenheit der inhaftierten Person in einem im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei hängigen Strafverfahren notwendig ist;
c.
die Überführung der Person geeignet ist, ihre Haft zu verlängern; oder
d.
andere überwiegende Gründe der Überführung der Person ins Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei entgegenstehen.

3 Die überführte Person muss im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei in Haft bleiben, es sei denn, die ersuchte Vertragspartei verlangt ihre Freilassung.

4 Der überführten Person wird die in der ersuchenden Vertragspartei verbüsste Haft an die Verbüssung der in der ersuchten Vertragspartei ausgesprochenen Strafe angerechnet.

Art. 18 Einvernahme per Videokonferenz

1 Befindet sich eine Person im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei und soll diese Person als Zeugin, Zeuge oder sachverständige Person von den Justizbehörden der anderen Vertragspartei einvernommen werden, so kann Letztere, sofern das persönliche Erscheinen der einzuvernehmenden Person in ihrem Hoheitsgebiet nicht zweckmässig oder möglich ist, darum ersuchen, dass die Einvernahme nach Massgabe der Absätze 2–6 per Videokonferenz erfolgt.

2 Die ersuchte Vertragspartei bewilligt die Einvernahme per Videokonferenz, sofern deren Einsatz ihren Grundprinzipien nicht entgegensteht. Verfügt die ersuchte Vertragspartei nicht über die technischen Vorrichtungen für eine Videokonferenz, so können ihr diese von der ersuchenden Vertragspartei in gegenseitigem Einvernehmen zur Verfügung gestellt werden.

3 Die Justizbehörde der ersuchten Vertragspartei lädt die betroffene Person in der in ihrem innerstaatlichen Recht vorgeschriebenen Form vor.

4 Für die Einvernahme per Videokonferenz gelten folgende Regeln:

a.
Bei der Einvernahme ist eine Vertreterin oder ein Vertreter der Justizbehörde der ersuchten Vertragspartei anwesend, bei Bedarf unterstützt durch eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher. Diese Vertreterin oder dieser Vertreter ist auch für die Identifizierung der einzuvernehmenden Person und für die Einhaltung der Grundprinzipien der Rechtsordnung der ersuchten Vertragspartei verantwortlich. Werden nach Ansicht der Justizbehörde der ersuchten Vertragspartei bei der Einvernahme die Grundprinzipien der Rechtsordnung der ersuchten Vertragspartei verletzt, so trifft sie unverzüglich die erforderlichen Massnahmen, um die Einvernahme nach diesen Prinzipien fortführen zu können.
b.
Die zuständigen Behörden der ersuchenden und der ersuchten Vertragspartei vereinbaren bei Bedarf Massnahmen zum Schutz der einzuvernehmenden Person.
c.
Die Einvernahme wird unmittelbar von oder unter der Leitung der Justizbehörde der ersuchenden Vertragspartei nach deren innerstaatlichen Rechtsvorschriften durchgeführt.
d.
Auf Verlangen der ersuchenden Vertragspartei oder der einzuvernehmenden Person wird dafür gesorgt, dass die einzuvernehmende Person bei Bedarf von einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher unterstützt wird.
e.
Die einzuvernehmende Person kann sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht, das ihr nach dem Recht der ersuchten oder der ersuchenden Vertragspartei zusteht, berufen.

5 Unbeschadet allfälliger zum Schutz von Personen vereinbarter Massnahmen erstellt die Justizbehörde der ersuchten Vertragspartei nach der Einvernahme ein Protokoll unter Angabe des Datums und Orts der Einvernahme, der Identität der einvernommenen Person, der Identität und der Funktion der übrigen Personen, die in der ersuchten Vertragspartei an der Einvernahme teilgenommen haben, aller allfälligen Vereidigungen und der technischen Bedingungen, unter denen die Einvernahme stattgefunden hat. Dieses Dokument wird von der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei übermittelt.

6 Jede Vertragspartei ergreift die erforderlichen Massnahmen um sicherzustellen, dass in Fällen, in denen Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständige nach diesem Artikel in ihrem Hoheitsgebiet einvernommen werden und trotz Aussagepflicht die Aussage verweigern oder falsch aussagen, ihr innerstaatliches Recht genauso angewendet wird, wie wenn die Einvernahme im Rahmen eines innerstaatlichen Verfahrens erfolgen würde.

7 Die Vertragsparteien können nach freiem Ermessen in Fällen, in denen dies angebracht erscheint, und mit Zustimmung ihrer zuständigen Justizbehörden die Bestimmungen dieses Artikels auch auf Einvernahmen per Videokonferenz anwenden, an denen eine beschuldigte oder verdächtigte Person teilnimmt. In diesem Fall ist die Entscheidung, ob und in welcher Form eine Videokonferenz durchgeführt werden soll, Gegenstand einer Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien, die diese Entscheidung im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht und den einschlägigen internationalen Übereinkünften, einschliesslich des Internationalen Paktes vom 16. Dezember 19664 über bürgerliche und politische Rechte, treffen. Einvernahmen von beschuldigten Personen oder Verdächtigen dürfen nur mit deren Einwilligung stattfinden.

Art. 19 Gerichts-, Strafverfolgungs- oder Untersuchungsakten

1 Auf Verlangen stellt die ersuchte Vertragspartei den Behörden der ersuchenden Vertragspartei ihre Gerichts-, Strafverfolgungs- oder Untersuchungsakten, einschliesslich Urteilen und Entscheiden, zur Verfügung, sofern diese Unterlagen für ein Gerichtsverfahren von Bedeutung sind.

2 Schriftstücke, Akten und anderes Beweismaterial werden nur herausgegeben, wenn sie sich auf ein abgeschlossenes Verfahren beziehen. Ist dies nicht der Fall, so entscheidet die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei, ob die Herausgabe dennoch zulässig ist.

Art. 20 Strafregister und Austausch von Strafnachrichten

1 Die ersuchte Vertragspartei übermittelt Auszüge und Informationen aus dem Strafregister, die von den Justizbehörden der ersuchenden Vertragspartei verlangt werden und für eine Strafsache erforderlich sind, in dem gemäss ihrem innerstaatlichen Recht zulässigen Umfang.

2 In anderen als den in Absatz 1 erwähnten Fällen wird einem solchen Ersuchen unter den Voraussetzungen stattgegeben, die in den gesetzlichen oder sonstigen Vorschriften oder in der Praxis der ersuchten Vertragspartei vorgesehen sind.

3 Die Vertragsparteien können einander in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht über alle strafrechtlichen Verurteilungen und Folgemassnahmen, die die Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei betreffen und die im Strafregister eingetragen sind, informieren, auch ohne Ersuchen der jeweiligen Vertragspartei.

Art. 21 Übermittlung von Gegenständen, Schriftstücken, Akten oder Beweismitteln

1 Die ersuchte Vertragspartei gibt der ersuchenden Vertragspartei auf deren Verlangen Gegenstände, Schriftstücke, Akten oder Beweismittel heraus.

2 Die ersuchte Vertragspartei kann Kopien der verlangten Schriftstücke, Akten oder Beweismittel übermitteln. Verlangt die ersuchende Vertragspartei ausdrücklich die Herausgabe der Originale, so gibt die ersuchte Vertragspartei dem Begehren so weit wie irgend möglich statt.

3 Die ersuchende Vertragspartei ist gehalten, das Herausgegebene möglichst rasch oder spätestens nach Abschluss des Verfahrens zurückzugeben, es sei denn, die ersuchte Vertragspartei verzichtet ausdrücklich auf die Rückgabe.

4 Von Dritten in der ersuchten Vertragspartei geltend gemachte Rechte an Gegenständen, Schriftstücken, Akten oder Beweismitteln hindern deren Herausgabe an die ersuchende Vertragspartei nicht.

5 Die Übermittlung von Gegenständen, Schriftstücken, Akten oder Beweismitteln nach diesem Artikel kann aufgeschoben werden, wenn diese für ein in der ersuchten Vertragspartei hängiges Strafverfahren benötigt werden.

Art. 22 Herausgabe von Gegenständen und Vermögenswerten

1 Zu Sicherungszwecken beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte, die das Erzeugnis einer von der ersuchenden Vertragspartei verfolgten strafbaren Handlung oder den entsprechenden Erlös darstellen, sowie zu Sicherungszwecken beschlagnahmte Instrumente, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, oder der entsprechende Ersatzwert können der ersuchenden Vertragspartei zur Einziehung oder zur Rückgabe an die berechtigte Person herausgegeben werden, es sei denn, eine gutgläubige Drittperson erhebt Anspruch darauf.

2 Die Herausgabe kann in jedem Stadium des ausländischen Verfahrens erfolgen, in der Regel gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid der ersuchenden Vertragspartei.

Art. 23 Beschlagnahme und Einziehung

1 Ersuchen um Beschlagnahme und Einziehung werden von der zuständigen Behörde gemäss dem innerstaatlichen Recht der ersuchenden Vertragspartei gestellt.

2 Die Übermittlung von eingezogenen Vermögenswerten, Schriftstücken, Akten oder Beweismitteln kann aufgeschoben werden, wenn diese für ein in der ersuchten Vertragspartei hängiges Strafverfahren benötigt werden.

3 Die Absätze 1 und 2 dürfen die berechtigten Interessen der Beteiligten einschliesslich der Treuhänderinnen und Treuhänder in Bezug auf die eingezogenen Vermögenswerte nicht verletzen.

Art. 24 Teilung eingezogener Vermögenswerte

1 Die Vertragsparteien verpflichten sich zur weitestgehenden Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Teilung gemäss ihrem innerstaatlichen Recht.

2 Zur Teilung eingezogener Vermögenswerte nach diesem Artikel schliessen die Vertragsparteien für jeden Einzelfall eine Übereinkunft oder Vereinbarung ab, welche die besonderen Voraussetzungen für das Ersuchen, die Herausgabe und die Überweisung der geteilten Vermögenswerte festlegt.

Art. 25 Zustellung von Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen

1 Die ersuchte Vertragspartei bewirkt die Zustellung von Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen, die ihr zu diesem Zweck von der ersuchenden Vertragspartei übermittelt werden.

2 Die Zustellung kann durch einfache Übergabe der Urkunde oder der Entscheidung durch die ersuchte Vertragspartei an die Empfängerin oder den Empfänger erfolgen. Auf ausdrückliches Verlangen der ersuchenden Vertragspartei bewirkt die ersuchte Vertragspartei die Zustellung in einer der Formen, die in ihren Rechtsvorschriften für die Zustellung gleichartiger Schriftstücke vorgesehen sind, oder in einer besonderen Form, die mit diesen Rechtsvorschriften vereinbar ist.

3 Die Zustellung wird durch eine datierte und von der Empfängerin oder vom Empfänger unterschriebene Empfangsbestätigung oder durch eine Erklärung der ersuchten Vertragspartei, welche die Tatsache, die Form und das Datum der Zustellung beurkundet, nachgewiesen. Das entsprechende Schriftstück wird der ersuchenden Vertragspartei unverzüglich übermittelt. Auf Verlangen der ersuchenden Vertragspartei gibt die ersuchte Vertragspartei an, ob die Zustellung nach ihren Rechtsvorschriften erfolgt ist. Kann die Zustellung nicht vorgenommen werden, so teilt die ersuchte Vertragspartei der ersuchenden Vertragspartei die Gründe unverzüglich schriftlich mit.

4 Ersuchen um Zustellung einer Vorladung an eine strafrechtlich verfolgte Person, die sich im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei befindet, müssen der Zentralbehörde dieser Vertragspartei spätestens 45 Kalendertage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt zugehen.

Art. 26 Gemeinsame Ermittlungsgruppen

1 Zur Erleichterung der Ermittlungen und Strafverfolgung können die zuständigen Behörden der Vertragsparteien im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen die Einrichtung und den Einsatz gemeinsamer Ermittlungsgruppen (GEG) im jeweiligen Hoheitsgebiet für einen bestimmten Zweck und einen begrenzten Zeitraum ermöglichen, in Übereinstimmung mit den ratifizierten internationalen Abkommen und ihrem innerstaatlichen Recht.

2 Die Verfahren und Bedingungen, unter denen eine GEG eingesetzt wird, beispielsweise in Bezug auf deren Zweck, Zusammensetzung, Aufgaben, Dauer, Einsatzort, Organisation, Beschaffung und Verwendung von Informationen oder Beweismitteln, und die Bedingungen für die Teilnahme von Gruppenmitgliedern einer Vertragspartei bei Untersuchungshandlungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei werden von den zuständigen Behörden in einer spezifischen GEG-Vereinbarung festgelegt.

3 Eine Kopie der GEG-Vereinbarung wird in der Schweiz an das Bundesamt für Justiz und in der Republik Kosovo an die Generalstaatsanwaltschaft übermittelt.

Kapitel IV: Verfahren

Art. 27 Zentralbehörden

1 Zentralbehörde im Sinne dieses Vertrags ist für die Schweizerische Eidgenossenschaft das Bundesamt für Justiz des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements und für die Republik Kosovo das Departement für internationale rechtliche Zusammenarbeit des Justizministeriums.

2 Die Zentralbehörden übermitteln die aufgrund dieses Vertrags gestellten Rechtshilfeersuchen in Strafsachen ihrer zuständigen Behörden und nehmen Ersuchen der anderen Vertragspartei entgegen.

3 Die Zentralbehörde der ersuchten Vertragspartei bearbeitet die Rechtshilfeersuchen möglichst rasch und übermittelt sie gegebenenfalls zur Ausführung an die zuständigen Behörden. Die Zentralbehörde koordiniert die Ausführung dieser Ersuchen.

4 Die Zentralbehörden der Vertragsparteien verkehren direkt miteinander.

5 Die Zentralbehörden der Vertragsparteien können auf Englisch miteinander kommunizieren.

6 Jede der beiden Vertragsparteien kann ihre Zentralbehörde ändern; dies wird der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg schriftlich mitgeteilt.

Art. 28 Form des Ersuchens und Übermittlungswege

1 Rechtshilfeersuchen werden schriftlich abgefasst.

2 In dringenden Fällen kann das Ersuchen elektronisch oder auf jedem anderen von der ersuchten Vertragspartei zugelassenen Weg übermittelt werden. Die Originalfassung des Ersuchens muss von der ersuchenden Vertragspartei sobald als möglich versandt werden.

Art. 29 Inhalt des Ersuchens

1 Das Ersuchen muss Folgendes enthalten:

a.
die Bezeichnung der Behörde, welche die Ermittlung, die Strafverfolgung oder das Gerichtsverfahren durchführt, auf die oder das sich das Ersuchen bezieht;
b.
den Gegenstand und den Grund des Ersuchens;
c.
eine detaillierte Beschreibung der Beweismittel, der Auskünfte oder der Massnahmen, um die ersucht wird;
d.
soweit möglich, den vollständigen Namen, den Geburtsort und das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die aktuelle Adresse der Person, gegen die sich das Strafverfahren richtet;
e.
den Hauptgrund, warum die Beweismittel oder Auskünfte verlangt werden, sowie eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts (Zeitpunkt, Ort und Umstände der Tatbegehung), der in der ersuchenden Vertragspartei Anlass zum Verfahren gibt, ausgenommen bei Zustellungsersuchen nach Artikel 25;
f.
den Zusammenhang zwischen dem Sachverhalt, der in der ersuchenden Vertragspartei untersucht wird, und den Massnahmen, die in der ersuchten Vertragspartei ergriffen werden sollen;
g.
den Wortlaut der Gesetzesbestimmungen oder, soweit dies nicht möglich ist, die Angabe des massgeblichen anwendbaren Rechts;
h.
den gewünschten Vertraulichkeitsgrad sowie die Gründe dafür;
i.
eine allfällige Frist, innert der die Ausführung des Ersuchens gewünscht wird; und
j.
andere Informationen oder Handlungen, die gemäss dem innerstaatlichen Recht der ersuchenden Vertragspartei erforderlich sind oder die anderweitig für die ordnungsgemässe Ausführung des Ersuchens notwendig sind.

2 Zusätzlich muss das Ersuchen enthalten:

a.
bei der Anwendung ausländischen Rechts im Hinblick auf die Ausführung (Art. 5 Abs. 2): den Wortlaut der in der ersuchenden Vertragspartei anwendbaren Gesetzesbestimmungen und den Grund für deren Anwendung;
b.
bei der Teilnahme von Verfahrensbeteiligten (Art. 11): die Bezeichnung der Person, die bei der Ausführung des Ersuchens anwesend ist, und den Grund ihrer Anwesenheit;
c.
den mutmasslichen Ort und eine Beschreibung der Gegenstände und Vermögenswerte, die das Erzeugnis einer strafbaren Handlung oder den entsprechenden Erlös darstellen, oder der Instrumente, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, oder den Hauptgrund, warum diese Gegenstände und Vermögenswerte im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei vermutet werden (Art. 22 und 23);
d.
bei der Zustellung von Verfahrensurkunden, Gerichtsentscheidungen und Vorladungen (Art. 13 und 25): den Namen und die Adresse der Empfängerin oder des Empfängers;
e.
bei einer Vorladung von Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständigen (Art. 13): eine Erklärung, wonach die ersuchende Vertragspartei für Kosten und Entschädigungen aufkommt und auf Verlangen einen Kostenvorschuss leistet;
f.
bei der vorübergehenden Überführung inhaftierter Personen (Art. 17): deren Namen, allenfalls die Angabe der Beamtinnen oder Beamten, in deren Gewahrsam sich die inhaftierte Person während der Überführung befindet, den Ort, wohin sie überführt werden soll, sowie den mutmasslichen Zeitpunkt ihrer Rücküberführung;
g.
bei einer Einvernahme per Videokonferenz (Art. 18): den Grund, weshalb das persönliche Erscheinen der Zeugin, des Zeugen oder der sachverständigen Person nicht zweckmässig oder möglich ist, die Angabe der Justizbehörde und der Personen, welche die Einvernahme durchführen werden;
h.
bei Zeugenaussagen (Art. 12, 13 und 17): den Gegenstand, zu dem die Person befragt werden soll, einschliesslich, falls notwendig, einer Liste mit den zu stellenden Fragen und eine Beschreibung der Schriftstücke, Akten oder Beweisstücke, die vorgelegt werden sollen;
i.
bei der Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten zur Einziehung oder Rückgabe an die berechtigte Person (Art. 22 und 23): den rechtskräftigen Gerichtsentscheid, falls vorhanden, und eine Erklärung über den Status des Entscheids;
j.
alle weiteren ergänzenden Informationen, Beweise oder Schriftstücke, die für die Ausführung des Ersuchens durch die ersuchte Vertragspartei notwendig oder nützlich sind.

3 Erachtet die ersuchte Vertragspartei die Informationen als ungenügend, um das Ersuchen auszuführen, so kann sie zusätzliche Informationen verlangen, die es ermöglichen, das Ersuchen zu behandeln.

Art. 30 Ausführung des Ersuchens

1 Entspricht das Ersuchen nicht den Bestimmungen dieses Vertrags, so teilt die Zentralbehörde der ersuchten Vertragspartei dies der Zentralbehörde der ersuchenden Vertragspartei unverzüglich mit und verlangt die Änderung oder Ergänzung des Ersuchens; vorbehalten bleibt die Anordnung vorläufiger Massnahmen nach Artikel 7.

2 Erscheint das Ersuchen vertragskonform, so leitet die Zentralbehörde der ersuchten Vertragspartei dieses unmittelbar an die für die Ausführung zuständige Behörde weiter.

3 Nach der Ausführung des Ersuchens übermittelt die zuständige Behörde das Ersuchen sowie die gesammelten Informationen und Beweismittel der Zentralbehörde der ersuchten Vertragspartei. Die Zentralbehörde vergewissert sich, dass das Ersuchen vollständig ist, und teilt die Ergebnisse der Zentralbehörde der ersuchenden Vertragspartei mit.

4 Absatz 3 dieses Artikels steht einer teilweisen Ausführung des Ersuchens nicht entgegen.

5 Die ersuchte Vertragspartei informiert die ersuchende Vertragspartei unverzüglich über ihre Entscheidung, dem Ersuchen um Rechtshilfe ganz oder teilweise nicht zu entsprechen, oder über alle Umstände, die die Beantwortung des Ersuchens wesentlich verzögern könnten.

Art. 31 Befreiung von jeder Beglaubigung, Echtheitsbestätigung und anderen Formerfordernissen

1 Schriftstücke, Akten, Aussagen und anderes Beweismaterial, die nach diesem Vertrag übermittelt werden, bedürfen keiner Beglaubigung, Echtheitsbestätigung oder anderen Formerfordernisse.

2 Schriftstücke, Akten, Aussagen und anderes Beweismaterial, die von der Zentralbehörde der ersuchten Vertragspartei übermittelt werden, werden ohne weitere Formerfordernisse oder Beglaubigungsnachweise als Beweismittel zugelassen.

Art. 32 Sprache

1 Von der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Rahmen dieses Vertrags gestellte Ersuchen sowie die beigefügten Schriftstücke werden in eine der Amtssprachen der Republik Kosovo (Albanisch oder Serbisch) übersetzt. Von der Republik Kosovo im Rahmen dieses Vertrags gestellte Ersuchen sowie die beigefügten Schriftstücke werden in die Amtssprache der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Französisch, Deutsch oder Italienisch) übersetzt, wie sie von der schweizerischen Zentralbehörde für jeden Einzelfall angegeben wird.

2 Die Übersetzung der Schriftstücke, die bei der Ausführung des Ersuchens erstellt oder erlangt werden, obliegt der ersuchenden Vertragspartei.

3 Von den Vertragsparteien vorgenommene Übersetzungen haben amtlichen Charakter.

4 In dringenden Fällen und wenn zwischen den Zentralbehörden vereinbart, können Ersuchen und Begleitdokumente auf Englisch übermittelt werden.

Art. 33 Ausführungskosten

1 Die ersuchende Vertragspartei vergütet auf Verlangen der ersuchten Vertragspartei nur folgende durch die Ausführung des Ersuchens entstandenen Kosten und Auslagen:

a.
Entschädigungen, Reise- und Aufenthaltskosten für Zeuginnen und Zeugen und gegebenenfalls deren Rechtsbeistände;
b.
Kosten im Zusammenhang mit der Überführung inhaftierter Personen;
c.
Honorare, Reise- und Aufenthaltskosten für Sachverständige;
d.
sofern die Vertragsparteien keine andere Vereinbarung treffen, die Kosten im Zusammenhang mit der Einvernahme per Videokonferenz nach Artikel 18: die Kosten für die Herstellung der Videoverbindung in der ersuchten Vertragspartei, die Vergütung der von dieser zur Verfügung gestellten Dolmetscherinnen und Dolmetscher und die Entschädigung von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen sowie deren Reisekosten in der ersuchten Vertragspartei;
e.
sofern die Vertragsparteien keine andere Vereinbarung treffen, Kosten im Zusammenhang mit verdeckten Überwachungsmassnahmen.

2 Verursacht die Ausführung des Ersuchens ausserordentliche Kosten, so benachrichtigt die ersuchte Vertragspartei die ersuchende Vertragspartei darüber, um die Bedingungen festzusetzen, unter denen die verlangte Rechtshilfe geleistet werden kann.

Kapitel V:
Unaufgeforderte Übermittlung und Anzeigen zum Zweck der Strafverfolgung oder Einziehung

Art. 34 Unaufgeforderte Übermittlung von Informationen und Beweismitteln

1 Im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts kann eine zuständige Behörde einer Vertragspartei über ihre Zentralbehörde ohne vorheriges Ersuchen der Zentralbehörde der anderen Vertragspartei Informationen oder Beweismittel übermitteln, die sie im Verlauf ihrer eigenen Ermittlungen oder Strafverfolgung erlangt hat, wenn diese Übermittlung aus ihrer Sicht geeignet ist:

a.
die Einreichung eines Ersuchens nach diesem Vertrag zu ermöglichen;
b.
ein Strafverfahren einzuleiten oder wenn die Vertragspartei, die die Informationen bereitstellt, nicht die Kompetenz hat, dem Sachverhalt nachzugehen und ihn zu beurteilen; oder
c.
die Durchführung einer laufenden Strafuntersuchung zu erleichtern.

2 Die Behörde, die die Informationen übermittelt, kann gemäss ihrem innerstaatlichen Recht Bedingungen für die Verwendung dieser Informationen durch die empfangende Vertragspartei festlegen. Die empfangende Vertragspartei ist an diese Bedingungen gebunden.

Art. 35 Anzeigen zum Zweck der Strafverfolgung oder der Einziehung

1 Anzeigen einer Vertragspartei zum Zweck der Strafverfolgung durch die Gerichte der anderen Vertragspartei oder zum Zweck der Einziehung von Erträgen aus Straftaten sind Gegenstand des Schriftverkehrs zwischen den Zentralbehörden.

2 Die Zentralbehörde der ersuchten Vertragspartei teilt der ersuchenden Vertragspartei die aufgrund dieser Anzeige getroffenen Massnahmen mit und übermittelt gegebenenfalls eine Kopie der ergangenen Entscheidung.

3 Die Bestimmungen von Artikel 32 Absatz 1 finden bei Anzeigen gemäss Absatz 1 dieses Artikels Anwendung.

Kapitel VI: Schlussbestimmungen

Art. 37 Meinungsaustausch

Die Zentralbehörden tauschen ihre Meinungen über die Anwendung oder die Umsetzung dieses Vertrags im Allgemeinen oder in Bezug auf einen Einzelfall mündlich oder schriftlich aus, wann immer dies angezeigt ist.

Art. 38 Beilegung von Streitigkeiten

Streitigkeiten betreffend die Auslegung, Anwendung oder Umsetzung dieses Vertrags werden auf diplomatischem Weg gelöst, falls die Zentralbehörden sie nicht selber beilegen können.

Art. 39 Vertragsänderung

Dieser Vertrag kann jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Eine solche Änderung tritt im gleichen Verfahren in Kraft, das für das Inkrafttreten des Vertrags gilt.

Art. 40 Inkrafttreten und Kündigung

1 Die Vertragsparteien unterrichten sich gegenseitig schriftlich über die Erfüllung ihrer jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Vertrags. Der Vertrag tritt am 30. Tag nach Erhalt der letzten Mitteilung in Kraft.

2 Jede der beiden Vertragsparteien kann diesen Vertrag jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall tritt der Vertrag sechs Monate nach Erhalt dieser Mitteilung ausser Kraft. Auf laufende Rechtshilfeverfahren hat die Kündigung keine Auswirkungen.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet.

Geschehen in Pristina, am 5. April 2022, in zwei Urschriften in englischer, albanischer und deutscher Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Im Falle von sich widersprechenden Auslegungen ist die englische Fassung massgebend.