Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Rahmenabkommens bezeichnet der Ausdruck:
«Beitrag» den von der Schweiz im Rahmen dieses Rahmenabkommens gewährten, nicht rückzahlbaren finanziellen Beitrag an Tschechien;
«länderspezifische Vereinbarung» die vereinbarte thematische und geografische Aufteilung des Beitrags und die spezifischen Regeln sowie die Zuweisung von Zuständigkeiten und Aufgaben an Einrichtungen, die an der Umsetzung des schweizerisch-tschechischen Zusammenarbeitsprogramms bzw. an Unterstützungsmassnahmen der Schweiz beteiligt sind;
«Vereinbarung» die am 30. Juni 2022 unterzeichnete Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Schweiz über einen Beitrag der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten und zur Zusammenarbeit
im Bereich Migration in der Europäischen Union über einen Gesamtbetrag von 1 302 000 000 Schweizer Franken (eine Milliarde dreihundertzwei Millionen Schweizer Franken) an ausgewählte EU-Mitgliedstaaten für die Zusammenarbeit in den Bereichen Kohäsion und Migration;
«Nationale Koordinationsstelle» die nationale öffentliche Behörde von Tschechien, die für die Umsetzung des schweizerisch-tschechischen Zusammenarbeitsprogramms zuständig ist;
«Programm» ein kohärentes Paket von Programmkomponenten, die im Einklang mit den nationalen Prioritäten, Politiken und Strategien von Tschechien mithilfe des Beitrags umgesetzt werden und einen einzigen umfassenden Durchführungs- und Haushaltsrahmen mit übergeordneten Zielen bilden; die Programme können von einem politischen Dialog begleitet werden;
«Projekt» eine Gesamtheit von Aktivitäten, die mithilfe des Beitrags durchgeführt werden, um vereinbarte Ziele und Ergebnisse zu erreichen, und die nicht Teil eines Programms sind;
«Regelwerk» die von der Schweiz erlassenen Bestimmungen zur Umsetzung des zweiten Schweizer Beitrags im Bereich Kohäsion, die die allgemeinen Vorschriften und Verfahren für die Umsetzung des schweizerisch-tschechischen Zusammenarbeitsprogramms umfassen;
«Unterstützungsmassnahme» einen Oberbegriff für ein spezifisches Projekt oder Programm bzw. eine spezifische technische Hilfe im Rahmen des schweizerisch-tschechischen Zusammenarbeitsprogramms;
«Vereinbarung über Unterstützungsmassnahmen» die von der Schweiz beschlossenen spezifischen Regeln und Zuweisungen für eine bestimmte Unterstützungsmassnahme. Für die Umsetzung dieses Rahmenabkommens ist jede Bezugnahme auf das «Abkommen über Unterstützungsmassnahmen» im Regelwerk und in den operativen Verfahren und Leitlinien als Bezugnahme auf die «Vereinbarung über Unterstützungsmassnahmen» zu verstehen;
«schweizerisch-tschechisches Zusammenarbeitsprogramm» das bilaterale Programm zur Umsetzung dieses Rahmenabkommens;
«technische Hilfe» den Teil des Beitrags, der im Rahmen des Zusammenarbeitsprogramms für die Vorbereitung von Unterstützungsmassnahmen und die effiziente und wirksame Durchführung des Zusammenarbeitsprogramms bereitgestellt wird.