Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Modalitäten im Zusammenhang mit der Erhebung der Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen erster und zweiter Klasse (Nationalstrassen I und II).
741.711
vom 16. Juni 2023 (Stand am 1. August 2023)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 7 Absatz 5, 11 Absatz 4, 12b Absatz 3 und 18 Absatz 1 des Nationalstrassenabgabegesetzes vom 19. März 20101 (NSAG),
verordnet:
Diese Verordnung regelt die Modalitäten im Zusammenhang mit der Erhebung der Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen erster und zweiter Klasse (Nationalstrassen I und II).
(Art. 6a, 9 und 9a NSAG)
1 Die Klebevignette kann bezogen werden bei:
2 Die elektronische Vignette (E-Vignette) wird mit der Registrierung des Kontrollschildes im Informationssystem des BAZG nach den Artikeln 12a–12f NSAG bezogen.
(Art. 7 NSAG)
1 Die Klebevignette ist in unbeschädigtem Zustand direkt an das Fahrzeug zu kleben.
2 Sie ist an folgender Stelle anzubringen:
3 Die Klebevignette gilt nach Artikel 7 Absatz 4 NSAG als entwertet, wenn:
1 Muss die Frontscheibe, an der eine gültige Klebevignette ordnungsgemäss angeklebt worden ist, wegen Beschädigung ersetzt werden, so ist die Klebevignette vor der Benützung einer Nationalstrasse I und II durch eine neue Vignette zu ersetzen.
2 Das BAZG kann mit dem Schweizerischen Versicherungsverband eine Vereinbarung abschliessen, in der der Ersatz der Vignette aufgrund eines Frontscheibenwechsels und die Rückerstattung geregelt werden.
3 Übernimmt die Versicherungsgesellschaft die Kosten für den Ersatz der Klebevignette nicht, so ersetzt das BAZG die Vignette gegen Vorlegen der alten Klebevignette und der Rechnung für die ersetzte Frontscheibe oder es erstattet die Kosten zurück für den Kauf der neuen Klebevignette.
1 Im Falle eines Kontrollschildwechsels kann die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter die E-Vignette im Informationssystem des BAZG auf das neue Kontrollschild übertragen, nachdem die zuständige Verkehrszulassungsbehörde das ursprüngliche Kontrollschild ersetzt hat.
2 Das BAZG überprüft stichprobenartig, ob die Voraussetzung für die Übertragung der E-Vignette auf das neue Kontrollschild erfüllt ist.
(Art. 9a Abs. 1 NSAG)
1 Die Kantone rechnen periodisch mit dem BAZG über die verkauften Klebevignetten nach dessen Weisungen ab.
2 Das Rechnungsjahr dauert vom 1. Dezember bis zum 30. November.
3 Das BAZG kann die erforderlichen Überprüfungen vornehmen.
(Art. 11 NSAG)
1 Die vom BAZG oder von den Kantonen eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können zur Überprüfung der ordnungsgemässen Entrichtung der Abgabe:
2 Die fest installierten und die mobilen Anlagen für automatisierte Kontrollen dürfen nur stichprobenartig eingesetzt werden. Die Einsatzzeiten und -orte werden protokolliert.
3 Bei Vorliegen einer Übertretung nach Artikel 14 Absatz 1 NSAG können die vom BAZG oder von den Kantonen eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Feststellung der Identität der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers Ausweispapiere verlangen.
(Art. 11 NSAG)
Die fest installierten und die mobilen Anlagen müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:
(Art. 14 NSAG)
1 Bei Vorliegen einer Übertretung muss die abgabepflichtige Person die Abgabe für die Benützung der Nationaltrassen I und II umgehend entrichten.
2 Führt die abgabepflichtige Person eine nicht entwertete Klebevignette lose im Fahrzeug mit, so hat sie diese umgehend entsprechend den Vorgaben nach Artikel 3 an das Fahrzeug anzubringen.
(Art. 12a–12f NSAG)
Die Bearbeitung der Daten im Informationssystem des BAZG richtet sich nach Anhang 72a der Datenbearbeitungsverordnung für das BAZG vom 23. August 20172.
1 Das BAZG und die Kantone vollziehen diese Verordnung.
2 Es ist zentrale Abrechnungsstelle und Aufsichtsbehörde.
3 Es erlässt die zum Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Weisungen.
Die Nationalstrassenabgabeverordnung vom 24. August 20113 wird aufgehoben.
3 [AS 2011 4111; 2019 529 Anhang 3 Ziff. 2; 2021 589]
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2023 in Kraft.
(Art. 13)
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
…4
4 Die Änderungen können unter AS 2023 338 konsultiert werden.