Art. 1 Berufsbild
Kosmetikerinnen und Kosmetiker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
- a.
- Sie führen pflegende, hautverbessernde, ästhetische und dekorative Behandlungen an Körper und Gesicht von Kundinnen und Kunden jeglichen Alters durch und gehen mit Empathie und Professionalität auf deren Bedürfnisse und Wünsche ein; sie kommunizieren dabei situations- und adressatengerecht und stellen das Wohlbefinden der Kundinnen und Kunden ins Zentrum.
- b.
- Sie führen Anamnesegespräche sowie Haut-, Gesichts- und Körperbeurteilungen durch; sie dokumentieren das Resultat und die individuell abgestimmten Behandlungen, die sie auf dieser Grundlage planen.
- c.
- Sie informieren und beraten ihre Kundschaft umfassend zu Behandlungen und Produkten und wickeln den Verkauf ab; hierfür informieren sie sich regelmässig über Trends; sie sind offen gegenüber kosmetischen, technologischen und technischen Innovationen und beachten dabei die Auswirkungen auf die Gesundheit.
- d.
- Sie nehmen administrative und organisatorische Aufgaben im Betrieb wahr, bewerben ihr Geschäft auf verschiedenen Kommunikationskanälen und sorgen für eine gepflegte Arbeitsumgebung und eine angenehme Atmosphäre im Betrieb.
- e.
- Bei allen ihren Tätigkeiten sind sie für die strikte Einhaltung von Hygiene, Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz besorgt.