748.127.7

Verordnung des UVEK
über die Umsetzung der Vorschriften über den Flugbetrieb nach der Verordnung (EU) Nr. 965/2012

vom 25. Mai 2023 (Stand am 1. Juli 2023)

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK),

gestützt auf Artikel 76 Absatz 1 der Luftfahrtverordnung vom 14. November 19731, in Ausführung der Verordnung (EU) Nr. 965/20122 in der für die Schweiz gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Abkommen vom 21. Juni 19993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr jeweils verbindlichen Fassung,

verordnet:

1 SR 748.01

2 Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates.

3 SR 0.748.127.192.68

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Umsetzung der Vorschriften über den Flugbetrieb nach der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 und das Verhältnis dieser Vorschriften zu den übrigen Bestimmungen über den Flugbetrieb.

Art. 2 Regelwerke zur Konkretisierung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012

1 Werden die folgenden von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) oder vom Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) zur Verordnung (EU) Nr. 965/2012 veröffentlichten Regelwerke4 eingehalten, so wird vermutet, dass die Bestimmungen der genannten EU-Verordnung eingehalten werden:

a.
die Zulassungsspezifikationen (Certification Specifications; CS);
b.
die annehmbaren Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance; AMC);
c.
die alternativen Nachweisverfahren (Alternative Means of Compliance; AltMoC).

2 Wer von den Regelwerken nach Absatz 1 abweicht, muss dem BAZL nachweisen können, dass sie oder er die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 auf andere Weise erfüllt.

4 Diese Regelwerke werden nicht in der AS publiziert und nicht übersetzt. Sie werden auf der Website der EASA (http://www.easa.europa.eu> Acceptable Means of Compliance and Guidance Material) beziehungsweise auf der Website des BAZL (www.bazl.admin.ch) publiziert. Sie können zudem beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern gegen Bezahlung bezogen werden.

Art. 3 Ausdehnung der Anwendbarkeit der Verordnung (EU) Nr. 965/2012

1 Auf Luftfahrzeuge gemäss Anhang I der Verordnung (EU) 2018/11395 finden unter Vorbehalt der nachfolgendenden Absätze die flugbetrieblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 entsprechend ihren jeweiligen Klassifizierungen und Einsatzbereichen sinngemäss Anwendung. Begriffe und Definitionen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 gelten sinngemäss.

2 Ausgenommen von der Verweisung gemäss Absatz 1 sind Flüge mit Luftfahrzeugen, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien vom 24. November 19946 fallen.

3 Der Betrieb von Luftfahrzeugen der Sonderkategorie, Unterkategorie «Experimental» gemäss Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe f der Verordnung des UVEK über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen vom 18. September 19957 ist von der Verweisung gemäss Absatz 1 ausgenommen. Er folgt den jeweils im Einzelfall definierten Betriebsregeln. Diese werden als Auflage zur technischen Zulassung verfügt.

4 Der Betrieb von Luftfahrzeugen mit geringem Gewicht gemäss Artikel 2b der Verordnung über die Luftfahrt vom 14. November 1973 folgt unabhängig von den Modalitäten den Betriebsregeln für den nichtgewerbsmässigen Betrieb.

5 Für den Betrieb von Luftfahrzeugen gemäss Absatz 1 kann das BAZL auf Gesuch hin einem genehmigten Luftfahrzeugbetreiber die Abweichung von einzelnen Normen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 bewilligen, wenn:

a.
die Einhaltung dieser Normen insbesondere aus technischen Gründen unverhältnismässig ist; und
b.
durch anderweitige Massnahmen ein gleichwertiger Sicherheitsstandard gewährleistet wird.

6 Luftfahrzeugbetreiber ohne Genehmigungspflicht müssen dem BAZL die gewünschten Abweichungen ordnungsgemäss deklarieren und die Bedingungen nach Absatz 5 Buchstabe a und b erfüllen.

7 Sind aufgrund der technischen oder operationellen Besonderheiten eines Luftfahrzeugs oder dessen besonderen Einsatzzweck zusätzliche Einschränkungen und Massnahmen für den sicheren Flugbetrieb notwendig, so verfügt das BAZL diese im Einzelfall.

5 Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates, in der für die Schweiz gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (SR 0.748.127.192.68) jeweils verbindlichen Fassung.

6 SR 748.941

7 SR 748.215.1

Art. 4 Flugzeitbeschränkungen, disruptiver Dienstplan

Für Luftfahrzeugbetreiber, die unter den Anwendungsbereich der Flugdienstzeitenregelungen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 fallen, und die unter der Aufsicht des BAZL stehen, ist der Zeitrahmen des «disruptiven Dienstplans (früh)» gemäss der genannten Verordnung, Anhang III, ORO.FTL.105 (8)(a) massgebend.

Art. 5 Gewerblicher spezialisierter Flugbetrieb mit hohem Risiko

Über Schweizer Territorium gelten folgende Flüge im gewerblich spezialisierten Flugbetrieb als Flüge mit hohem Risiko gemäss der Verordnung (EU) Nr. 965/2012:

a.
Aussenlasttransporte einschliesslich Flüge mit Personen als Aussenlast;
b.
Arbeitsflüge mit gefährlichen Gütern an Bord;
c.
Betriebsarten, bei deren Durchführung Anforderungen einer Bestimmung, die der Wahrung der Flugsicherheit dient, nicht eingehalten werden können.
Art. 6 Unbedeutende Tätigkeit

Als unbedeutend gemäss Artikel 6 Absatz 4a Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 gilt die Tätigkeit einer Organisation, wenn diese Tätigkeit nicht mehr als 20 Prozent der Blockstunden ausmacht, welche die Organisation im Verlaufe eines Kalenderjahres mit allen ihr zur Verfügung stehenden Luftfahrzeugen geflogen hat.

Art. 7 Einführungsflüge

1 Einführungsflüge unterliegen nebst den Mindestanforderungen von Artikel 2 Absatz 9 und Artikel 6 Absatz 4a Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 den folgenden Bedingungen:

a.
Start und Landung erfolgen innerhalb der Fluginformationsregion (FIR) Schweiz und mit Ausnahme von Segelflugzeugen und Ballonen an demselben Ort; Zwischenlandungen sind nicht zulässig;
b.
Pilotinnen und Piloten bedürfen einer Lizenz für Privatpiloten (PPL) und einer Gesamtflugerfahrung von 100 Stunden, davon 20 Stunden im letzten Kalenderjahr oder einer Lizenz für Berufs- oder Linienpiloten (CPL/ATPL);
c.
erbringt die Pilotin oder der Pilot ihre oder seine Leistung gegen Entgelt, bedarf sie oder er einer Lizenz für Berufs- oder Linienpiloten (CPL/ATPL);
d.
jede Pilotin oder jeder Pilot wird durch die als verantwortlich bezeichnete Person zu Beginn ihrer oder seiner Tätigkeit theoretisch und praktisch in seine Aufgaben eingewiesen;
e.
jede Pilotin oder jeder Pilot hat alle 12 Monate einen Checkflug mit der als verantwortlich bezeichnete Person zu absolvieren, an dem sie oder er nachweist, dass er über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt.

2 Beabsichtigt eine Organisation Einführungsflüge durchzuführen, so hat sie dies vorgängig dem BAZL mitzuteilen. Sie erstellt zuhanden des BAZL jeweils am Ende des Kalenderjahrs einen Bericht. Dieser enthält mindestens eine statistische Zusammenfassung der in den letzten 12 Monaten durchgeführten Einführungsflüge, die Deklaration der zuständig bezeichneten Person und die Auswahlkriterien für diese Funktion.

Art. 8 One-Off-Flüge

1 Sofern die genehmigten Flugbedingungen und die ausgestellte Fluggenehmigung (Permit to fly) nicht explizit anderweitige Regelungen vorsehen, finden auf Flüge gemäss Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 die Bestimmungen von Anhang VI für komplexe sowie von Anhang VII für nicht komplexe Luftfahrzeuge gemäss den Begrifflichkeiten der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 Anwendung.

2 Auf das Erfordernis der Deklaration gemäss Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 wird in den Fällen gemäss Absatz 1 verzichtet.

3 Soll in den Fällen gemäss Absatz 1 von Rechten Gebrauch gemacht werden, die eine Sondergenehmigung gemäss der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 Anhang V erfordern, so finden die Voraussetzungen nach diesem Anhang Anwendung. Die Sondergenehmigung kann in der Fluggenehmigung oder als eigene Verfügung erteilt werden.