Art. 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck:
- 1.
- DNA-Profil: einen Buchstaben- oder Zahlencode, der eine Reihe von Identifizierungsmerkmalen des nicht kodierenden Teils einer analysierten menschlichen DNA-Probe, das heisst der spezifischen chemischen Form an den verschiedenen DNA-Loci, abbildet;
- 2.
- Fundstellendatensatz: ein DNA-Profil und die damit verbundene Kennung (DNA-Fundstellendatensatz) oder daktyloskopische Daten und die damit verbundene Kennung (daktyloskopischer Fundstellendatensatz); Fundstellendatensätze dürfen keine die betroffene Person unmittelbar identifizierenden Daten enthalten. Fundstellendatensätze, die keiner Person zugeordnet werden können (offene Spuren), müssen als solche erkennbar sein;
- 3.
- personenbezogene Daten: Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person (betroffene Person);
- 4.
- Bearbeitung personenbezogener Daten: jeden Vorgang oder jede Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren, wie das Erheben, das Speichern, die Organisation, die Aufbewahrung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Ab-fragen, das Konsultieren, die Benutzung, die Weitergabe durch Übermittlung, die Verbreitung oder jede andere Form der Bereitstellung, die Kombination oder die Verknüpfung sowie das Sperren oder Löschen durch Unkenntlich-machen oder Vernichten von personenbezogenen Daten;
- 5.
- sperren: die Markierung gespeicherter personenbezogener Daten mit dem Ziel, ihre künftige Bearbeitung einzuschränken;
- 6.
- schwere Straftaten: die im Anhang dieses Abkommens aufgeführten strafbaren Handlungen sowie andere Handlungen, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.