1. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Eingang der letzten Notifikation in Kraft, in der die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg informiert haben, dass die internen Anforderungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.
2. Dieses Abkommen bleibt bis zur Kündigung nach Absatz 4 dieses Artikels in Kraft.
3. Dieses Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Änderungen treten nach Absatz 1 dieses Artikels in Kraft, davon ausgenommen sind Änderungen eines Anhangs, diese treten zu einem von den Vertragsparteien zu vereinbarenden Zeitpunkt in Kraft.
4. Dieses Abkommen kann jederzeit von jeder Vertragspartei auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von sechs (6) Monaten schriftlich gekündigt werden. Für Verfahren, die vor der Kündigung eingeleitet wurden, gelten jedoch bis zu ihrem vollständigen Abschluss weiterhin die Bestimmungen dieses Abkommens.
5. Dieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten den am 4. Dezember 1995 und 12. Februar 19962 in Den Haag erfolgten Notenaustausch über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande betreffend Artikel 7 und 15 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen, unterzeichnet in Strassburg am 20. April 19593.