Art. 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne des vorliegenden Abkommens gelten die folgenden Begriffe:
- 1)
- «klassifizierte Informationen»: alle Informationen, ohne Rücksicht auf ihre Darstellungsform und deren Aufzeichnungsverfahren, sowie Gegenstände oder ihre beliebigen Bestandteile, die gegen eine unbefugte Preisgabe zu schützen und als solche gekennzeichnet sind;
- 2)
- «zuständige Sicherheitsbehörden»: die für den Schutz von klassifizierten Informationen zuständigen Behörden, die in Artikel 3 Absatz 1 dieses Abkommens aufgeführt sind;
- 3)
- «berechtigte Organisationen»: natürliche oder juristische Personen oder Dienststellen ohne Rechtspersönlichkeit, die zuständig für die Erzeugung, die Entgegennahme, die Aufbewahrung sowie den Schutz und den Gebrauch von klassifizierten Informationen gemäss nationalem Recht beider Vertragsparteien sind;
- 4)
- «übermittelnde Partei»: die zuständigen Sicherheitsbehörden und berechtigten Organisationen, die klassifizierte Informationen erzeugen, weitergeben oder übermitteln;
- 5)
- «empfangende Partei»: die zuständigen Sicherheitsbehörden und berechtigten Organisationen, an die klassifizierte Informationen weitergegeben oder übermittelt werden;
- 6)
- «klassifizierter Vertrag»: eine Vereinbarung, deren Verwirklichung klassifizierte Informationen enthält, die sich auf den Zugang zu klassifizierten Informationen oder deren Erzeugung bezieht;
- 7)
- «Auftragnehmer»: eine natürliche oder juristische Person oder eine Dienststelle, die die Rechtsfähigkeit besitzt, klassifizierte Verträge auszuführen;
- 8)
- «Auftraggeber»: eine natürliche oder juristische Person oder eine Dienststelle, die die Rechtsfähigkeit besitzt, klassifizierte Verträge abzuschliessen;
- 9)
- «Kenntnis nur, wenn nötig»: Zugang zu klassifizierten Informationen nur für diejenigen Personen, die ihn zur Ausführung ihrer dienstlichen Pflichten und Aufgaben benötigen;
- 10)
- «Personensicherheitsermächtigung»: ein durch die zuständige Sicherheitsbehörde gemäss nationalem Recht herausgegebenes Dokument, das bestätigt, dass eine natürliche Person sicherheitsüberprüft und zum Zugang zu VERTRAULICH / CONFIDENTIEL / CONFIDENZIALE / POUFNE / CONFIDENTIAL oder höher klassifizierten Informationen berechtigt ist;
- 11)
- «Betriebssicherheitserklärung»: ein durch die zuständige Sicherheitsbehörde gemäss nationalem Recht herausgegebenes Dokument, das bestätigt, dass ein Auftragnehmer über die Fähigkeit verfügt, VERTRAULICH / CONFIDENTIEL / CONFIDENZIALE / POUFNE / CONFIDENTIAL oder höher klassifizierte Informationen gemäss nationalem Recht zu schützen;
- 12)
- «Drittpartei»: jegliche öffentliche oder private Organisation eines Staates oder einer internationalen Organisation, die unter seiner oder ihrer Gerichtsbarkeit steht und die nicht Vertragspartei dieses Abkommens ist.