0.514.164.91

 AS 2023 186

Originaltext

Abkommen
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Polen über den gegenseitigen Schutz von klassifizierten Informationen

Abgeschlossen am 7. September 2022
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Mai 2023

(Stand am 1. Mai 2023)

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Republik Polen
(nachstehend «Vertragsparteien» genannt),

in Anerkennung der Notwendigkeit, den gegenseitigen Schutz aller Informationen, die gemäss nationalem Recht jeder Vertragspartei als klassifizierte Informationen eingestuft und der anderen Vertragspartei übermittelt werden, zu gewährleisten,

gegenseitig vereinbarte Regeln und Bestimmungen zum Schutz von klassifizierten Informationen festzulegen, welche für jegliche gemeinsame Zusammenarbeit im Zusammenhang mit deren Austausch gelten sollen,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne des vorliegenden Abkommens gelten die folgenden Begriffe:

1)
«klassifizierte Informationen»: alle Informationen, ohne Rücksicht auf ihre Darstellungsform und deren Aufzeichnungsverfahren, sowie Gegenstände oder ihre beliebigen Bestandteile, die gegen eine unbefugte Preisgabe zu schützen und als solche gekennzeichnet sind;
2)
«zuständige Sicherheitsbehörden»: die für den Schutz von klassifizierten Informationen zuständigen Behörden, die in Artikel 3 Absatz 1 dieses Abkommens aufgeführt sind;
3)
«berechtigte Organisationen»: natürliche oder juristische Personen oder Dienststellen ohne Rechtspersönlichkeit, die zuständig für die Erzeugung, die Entgegennahme, die Aufbewahrung sowie den Schutz und den Gebrauch von klassifizierten Informationen gemäss nationalem Recht beider Vertragsparteien sind;
4)
«übermittelnde Partei»: die zuständigen Sicherheitsbehörden und berechtigten Organisationen, die klassifizierte Informationen erzeugen, weitergeben oder übermitteln;
5)
«empfangende Partei»: die zuständigen Sicherheitsbehörden und berechtigten Organisationen, an die klassifizierte Informationen weitergegeben oder übermittelt werden;
6)
«klassifizierter Vertrag»: eine Vereinbarung, deren Verwirklichung klassifizierte Informationen enthält, die sich auf den Zugang zu klassifizierten Informationen oder deren Erzeugung bezieht;
7)
«Auftragnehmer»: eine natürliche oder juristische Person oder eine Dienststelle, die die Rechtsfähigkeit besitzt, klassifizierte Verträge auszuführen;
8)
«Auftraggeber»: eine natürliche oder juristische Person oder eine Dienststelle, die die Rechtsfähigkeit besitzt, klassifizierte Verträge abzuschliessen;
9)
«Kenntnis nur, wenn nötig»: Zugang zu klassifizierten Informationen nur für diejenigen Personen, die ihn zur Ausführung ihrer dienstlichen Pflichten und Aufgaben benötigen;
10)
«Personensicherheitsermächtigung»: ein durch die zuständige Sicherheitsbehörde gemäss nationalem Recht herausgegebenes Dokument, das bestätigt, dass eine natürliche Person sicherheitsüberprüft und zum Zugang zu VERTRAULICH / CONFIDENTIEL / CONFIDENZIALE / POUFNE / CONFIDENTIAL oder höher klassifizierten Informationen berechtigt ist;
11)
«Betriebssicherheitserklärung»: ein durch die zuständige Sicherheitsbehörde gemäss nationalem Recht herausgegebenes Dokument, das bestätigt, dass ein Auftragnehmer über die Fähigkeit verfügt, VERTRAULICH / CONFIDENTIEL / CONFIDENZIALE / POUFNE / CONFIDENTIAL oder höher klassifizierte Informationen gemäss nationalem Recht zu schützen;
12)
«Drittpartei»: jegliche öffentliche oder private Organisation eines Staates oder einer internationalen Organisation, die unter seiner oder ihrer Gerichtsbarkeit steht und die nicht Vertragspartei dieses Abkommens ist.
Art. 2 Einstufung von klassifizierten Informationen

1.  Klassifizierte Informationen werden entsprechend ihrem Inhalt nach dem nationalen Recht jeder Vertragspartei in eine Klassifizierungskategorie eingestuft. Den erhaltenen klassifizierten Informationen müssen den Bestimmungen in Absatz 4 entsprechend gleichwertige Klassifizierungskategorien gewährt werden.

2.  Die in Absatz 1 genannte Pflicht gilt auch für klassifizierte Informationen, die sowohl infolge gemeinsamer Tätigkeit der Vertragsparteien, der berechtigten Organisationen oder der zuständigen Sicherheitsbehörden als auch im Zusammenhang mit der Erfüllung eines klassifizierten Vertrags entstehen.

3.  Die Klassifizierungskategorie darf ausschliesslich von der übermittelnden Partei, die die Einstufung veranlasst hat, geändert oder aufgehoben werden. Die empfangende Partei ist unverzüglich über jegliche Änderung oder Aufhebung der Klassifizierungskategorie zu unterrichten.

4.  Die Vertragsparteien vereinbaren die Gleichwertigkeit der folgenden Klassifizierungskategorien:

In der Schweiz

In Polen

Entsprechender Begriff in Englisch

GEHEIM / SECRET / SEGRETO

TAJNE

SECRET

VERTRAULICH / CONFIDENTIEL /
CONFIDENZIALE

POUFNE

CONFIDENTIAL

INTERN / INTERNE /
AD USO INTERNO

ZASTRZEŻONE

RESTRICTED

5.  Für die Weitergabe oder Übermittlung und den Schutz von polnisch «ŚCIŚLE TAJNE» (TOP SECRET) klassifizierten Informationen werden zwischen den zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien im Einzelfall Sonderregelungen getroffen.

Art. 3 Zuständige Sicherheitsbehörden

1.  Die zuständigen Sicherheitsbehörden im Sinne dieses Abkommens sind:

1)
seitens der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
der Bereich Digitalisierung und Cybersicherheit VBS;
2)
seitens der Republik Polen:
der Leiter der Agentur für Innere Sicherheit.

2.  Bei Bedarf können die zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien, im Rahmen der ihnen kraft innerstaatlicher Gesetzgebung übertragenen Befugnisse, detaillierte technische oder organisatorische Vereinbarungen in Schriftform treffen, um eine wirksame Zusammenarbeit im Sinne dieses Abkommens zu gewährleisten.

Art. 4 Schutz von klassifizierten Informationen

1.  Die Vertragsparteien treffen gemäss diesem Abkommen und ihrem nationalen Recht alle geeigneten Massnahmen zum Schutz der ausgetauschten klassifizierten Informationen.

2.  Die Vertragsparteien gewährleisten den Informationen nach Absatz 1 mindestens denselben Schutz, der bei eigenen klassifizierten Informationen der entsprechenden Klassifizierungskategorie gemäss Artikel 2 Absatz 4 gilt.

3.  Die gemäss Absatz 1 erhaltenen klassifizierten Informationen werden ausschliesslich für die bei der Weitergabe oder Übermittlung festgelegten Zwecke verwendet.

4.  Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der übermittelnden Partei, die die Einstufung veranlasst hat, darf die empfangende Partei keine der Informationen gemäss Absatz 1 Dritten zugänglich machen.

5.  Die erhaltenen klassifizierten Informationen dürfen nur Personen zugänglich gemacht werden, deren dienstliche Aufgaben die Kenntnis dieser Informationen notwendig machen und die gemäss nationalem Recht der empfangenden Partei zum Zugang berechtigt sind.

6.  Der Austausch klassifizierter Informationen zwischen den Nachrichtendiensten und den Polizei- und Grenzbehörden richtet sich nach diesem Abkommen, insofern keine sonstigen bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen bestehen.

Art. 5 Klassifizierte Verträge

1.  Wird der Abschluss eines klassifizierten Vertrags beabsichtigt, der VERTRAULICH / CONFIDENTIEL / CONFIDENZIALE / POUFNE / CONFIDENTIAL oder höher klassifizierte Informationen einschliesst, erhält der Auftraggeber vorgängig eine schriftliche Zusicherung der zuständigen Sicherheitsbehörde des potenziellen Auftragnehmers, dass der vorgeschlagene Auftragnehmer über eine entsprechende Betriebssicherheitserklärung verfügt.

2.  Bis zur Einholung der in Absatz 1 vermerkten Zusicherung dürfen dem Auftragnehmer keine klassifizierten Informationen zugänglich gemacht werden.

3.  Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer über die zur Erfüllung des klassifizierten Vertrags nötigen Sicherheitsanforderungen, darunter eine Klassifizierungsliste und Regeln zur Einstufung von Informationen, die im Laufe der Erfüllung eines klassifizierten Vertrags entstehen.

4.  Eine Kopie des Dokuments gemäss Absatz 3 wird den zuständigen Sicherheitsbehörden beider Vertragspartner zugestellt.

5.  Die zuständige Sicherheitsbehörde des Auftragnehmers gewährleistet, dass die weitergegebenen oder übermittelten oder im Zusammenhang mit der Erfüllung des klassifizierten Vertrags entstandenen klassifizierten Informationen gemäss den Sicherheitsanforderungen nach Absatz 3 und den eigenen nationalen Rechtsvorschriften geschützt werden.

6.  Die Erfüllung des Teils des klassifizierten Vertrags, mit dem der Zugang zu klassifizierten Informationen verbunden ist, ist erst dann erlaubt, wenn beim Auftragnehmer alle erforderlichen Massnahmen zum Schutz von klassifizierten Informationen gemäss den Sicherheitsanforderungen nach Absatz 3 getroffen worden sind.

7.  Die zuständigen Sicherheitsbehörden gewährleisten, dass potenzielle Subunternehmer dieselben Bedingungen für den Schutz von klassifizierten Informationen erfüllen, die für den Auftragnehmer festgelegt worden sind.

Art. 6 Weitergabe und Übermittlung von klassifizierten Informationen

1.  Klassifizierte Informationen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.

2.  Mit gegenseitigem Einverständnis beider zuständigen Sicherheitsbehörden und zu deren Schutz vor unbefugter Preisgabe unter den jeweiligen nationalen Sicherheitsbestimmungen können klassifizierte Informationen auch auf einem anderen Weg übermittelt werden.

3.  Klassifizierte Informationen können über gesicherte Kommunikationssysteme und ‑netze übermittelt werden, die gemäss dem nationalen Recht der Vertragsparteien zur Nutzung zugelassen sind.

4.  Der Empfang von klassifizierten Informationen erfordert eine schriftliche Bestätigung des Empfängers.

Art. 7 Vervielfältigung und Übersetzung von klassifizierten Informationen

1.  In allen Vervielfältigungen und Übersetzungen wird in der Zielsprache darauf hingewiesen, dass sie klassifizierte Informationen enthalten, die von der übermittelnden Partei stammen; die Vervielfältigungen und Übersetzungen sind wie die Originale zu schützen.

2.  Klassifizierte Informationen der Klassifizierungskategorie GEHEIM / SECRET / SEGRETO / TAJNE / SECRET dürfen nur nach vorheriger Einholung der schriftlichen Zustimmung der übermittelnden Partei vervielfältigt oder übersetzt werden.

Art. 8 Vernichtung von klassifizierten Informationen

1.  Klassifizierte Informationen der Klassifizierungskategorie GEHEIM / SECRET / SEGRETO / TANJE / SECRET dürfen nicht vernichtet werden, sondern sind der übermittelnden Partei zurückzugeben.

2.  Klassifizierte Informationen bis zur Klassifizierungskategorie VERTRAULICH / CONFIDENTIEL / CONFIDENZIALE / POUFNE / CONFIDENTIAL sind gemäss dem nationalen Recht der empfangenden Partei so zu vernichten, dass eine partielle oder vollständige Wiederherstellung ausgeschlossen ist.

Art. 9 Besuche

1.  Besucherinnen und Besuchern aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei wird im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nur nach vorgängiger schriftlicher Erlaubnis der zuständigen Sicherheitsbehörden der anderen Vertragspartei Zugang zu VERTRAULICH / CONFIDENTIEL / CONFIDENZIALE / POUFNE / CONFIDENTIAL oder höher klassifizierten Informationen gewährt.

2.  Der Besuchsantrag muss der zuständigen Sicherheitsbehörde der empfangenden Vertragspartei spätestens 20 (zwanzig) Tage vor dem geplanten Besuch gemäss nationalem Recht und den in diesem Artikel festgelegten Bestimmungen unterbreitet werden. In dringenden Fällen können die zuständigen Sicherheitsbehörden eine kürzere Meldefrist vereinbaren.

3.  Besuchsanträge müssen folgende Angaben enthalten:

1)
Besuchszweck, ‑datum und ‑programm;
2)
Vorname(n) und Nachname, Geburtsdatum und ‑ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- oder ID-Kartennummer jeder Besucherin/jedes Besuchers;
3)
Funktion mit dem Namen der Einrichtung oder der Dienststelle jeder Besucherin/jedes Besuchers;
4)
Bestätigung der Personensicherheitsermächtigung jeder Besucherin / jedes Besuchers;
5)
Name und Adresse der zu besuchenden Dienststelle;
6)
Vorname(n), Nachname und Funktion des Gastgebers.

4.  Die empfangende Partei gewährleistet den Schutz personenbezogener Daten von Besucherinnen und Besuchern gemäss ihrem nationalen Recht.

Art. 10 Verletzung von Sicherheitsbestimmungen

1.  Alle Verletzungen der Bestimmungen über den Schutz von unter dieses Abkommen fallenden klassifizierten Informationen werden nach nationalem Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet es zur Verletzung gekommen ist, untersucht.

2.  Die zuständigen Sicherheitsbehörden informieren einander umgehend über jegliche Verletzung von Sicherheitsbestimmungen.

3.  Hat die Regelverletzung im Hoheitsgebiet einer Drittpartei stattgefunden, trifft die Vertragspartei, die die klassifizierten Informationen weitergegeben oder übermittelt hat, die in den Absätzen 1 und 2 genannten Massnahmen in Zusammenarbeit mit der Drittpartei.

4.  Die zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien informieren sich gegenseitig unverzüglich über den Hintergrund der Verletzung der Sicherheitsbestimmungen und über das Ergebnis der ergriffenen Massnahmen. Auf Anfrage arbeiten die zuständigen Sicherheitsbehörden bei der Untersuchung zusammen.

5.  Wird eine Verletzung von Sicherheitsbestimmungen vermutet, gelten die Bestimmungen der Absätze 1–4.

Art. 11 Kosten

Jede Vertragspartei trägt die eigenen Kosten, die ihr aufgrund der Umsetzung dieses Abkommens entstehen.

Art. 12 Konsultationen

1.  Die zuständigen Sicherheitsbehörden informieren sich gegenseitig über Änderungen in ihrem nationalen Recht, soweit sie dieses Abkommen tangieren.

2.  Um eine enge Zusammenarbeit bei der Umsetzung des vorliegenden Abkommens zu gewährleisten, konsultieren sich die zuständigen Sicherheitsbehörden nach Bedarf.

3.  Jede Vertragspartei erlaubt den Vertretern der zuständigen Sicherheitsbehörde der anderen Vertragspartei, Besuche auf ihrem Hoheitsgebiet abzustatten, um sich über die Verfahren zum Schutz von klassifizierten Informationen, die ihr von der anderen Vertragspartei weitergegeben oder übermittelt wurden, zu informieren.

Art. 13 Personensicherheitsbescheinigungen und Betriebssicherheitserklärungen

1.  Jede Vertragspartei anerkennt die von der anderen Vertragspartei ausgestellten Personensicherheitsermächtigungen und Betriebssicherheitserklärungen.

2.  Die zuständigen Sicherheitsbehörden informieren sich gegenseitig umgehend über Änderungen der beiderseitig anerkannten oder ausgestellten Personensicherheitsermächtigungen und Betriebssicherheitserklärungen.

3.  Auf Anfrage informieren sich die zuständigen Sicherheitsbehörden gegenseitig über ausgestellte Betriebssicherheitserklärungen von Firmen gemäss nationalem Recht.

Art. 14 Beilegung von Streitigkeiten

1.  Alle Streitigkeiten über die Umsetzung oder Auslegung dieses Abkommens werden durch direkte Verhandlungen zwischen den zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien beigelegt.

2.  Ist die Beilegung von Streitigkeiten gemäss Absatz 1 nicht möglich, erfolgt die Schlichtung auf diplomatischem Weg.

Art. 15 Schlussbestimmungen

1.  Die Vertragsparteien informieren sich gegenseitig auf diplomatischem Weg über die Erfüllung aller nationalen Erfordernisse, die zur Inkraftsetzung dieses Abkommens anfallen.

2.  Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf den Empfang der letzten Note folgt, in Kraft.

3.  Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann jederzeit von einer Vertragspartei durch eine an die andere Vertragspartei gerichtete Kündigung beendet werden. In diesem Fall erlischt das vorliegende Abkommen sechs Monate nach Erhalt der Kündigung.

4.  Im Kündigungsfall sind die aufgrund des vorliegenden Abkommens weitergegebenen, übermittelten oder erzeugten klassifizierten Informationen weiterhin nach den Bestimmungen dieses Abkommens zu schützen.

5.  Dieses Abkommen kann in beiderseitigem schriftlichem Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. In diesem Fall finden die Bestimmungen gemäss den Absätzen 1 und 2 Anwendung.

Unterschrieben in Thun am 7. September 2022 in zwei Urschriften in deutscher, polnischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Im Falle unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut massgebend.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Roger Michlig

Für die
Regierung der Republik Polen:

Krzysztof Wacławek