531.215.611

Verordnung des WBF
über die Pflichtlagerhaltung von Saatgut

vom 20. März 2023 (Stand am 1. Mai 2023)

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF),

gestützt auf Artikel 5 Absatz 1 der Saatgutpflichtlagerverordnung
vom 26. Januar 20221,

verordnet:

Art. 4 Bemessungsgrundlagen

1 Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) legt die Pflichtlagermenge proportional zur Gesamtmenge pro Halter fest anhand:

a.
der von ihm ins schweizerische Zollgebiet eingeführten Warenmenge;
b.
der von ihm zum ersten Mal im Inland in Verkehr gebrachten Menge von im Inland hergestellten oder verarbeiteten Waren.

2 Als Referenzperiode gelten die drei letzten Kalenderjahre. In begründeten Fällen kann nur das vergangene Kalenderjahr herangezogen werden.

3 Das BWL legt die Pflichtlagermenge mindestens alle drei Jahre neu fest.

Art. 5 Unterschreitung der Pflichtlagermenge

1 Das BWL kann zur Überbrückung kurzfristiger Versorgungsengpässe eine vorübergehende Unterschreitung der Gesamtmenge um höchstens 20 Prozent zulassen.

2 Es kann einem Halter auf Antrag hin ausnahmsweise eine vorübergehende Unterschreitung der Pflichtlagermenge bewilligen.

3 Der Pflichtlagervertrag muss entsprechend angepasst werden.

Art. 6 Stellvertretende und gemeinsame Pflichtlagerhaltung

1 Die Pflichtlagerhalter können ihre Warenmengen in stellvertretender oder in gemeinsamer Pflichtlagerhaltung halten.

2 Die Gründung und Ausgestaltung einer Lagergesellschaft zur gemeinsamen Pflichtlagerhaltung bedürfen der Genehmigung des BWL.

Anhang

(Art. 1)

Waren nach Artikel 1

Rapssamen

Zolltarifnummer3

Warenbezeichnung

1205.

1069 /911

Rapssamen, auch geschrotet:

mit geringem Gehalt an Erucasäure zu Saatzwecken