Art. 1 Pflichtlagerwaren
Die im Anhang aufgeführten Waren müssen in einem Pflichtlager gelagert werden.
531.215.611
vom 20. März 2023 (Stand am 1. Mai 2023)
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF),
gestützt auf Artikel 5 Absatz 1 der Saatgutpflichtlagerverordnung
vom 26. Januar 20221,
verordnet:
Die im Anhang aufgeführten Waren müssen in einem Pflichtlager gelagert werden.
Die Qualität der eingelagerten Waren muss jederzeit den Vorschriften der WBF-Vermehrungsmaterialverordnung Acker- und Futterpflanzen vom 7. Dezember 19982 entsprechen.
Die Pflichtlagerhalter müssen insgesamt 60 Tonnen Rapssaatgut lagern.
1 Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) legt die Pflichtlagermenge proportional zur Gesamtmenge pro Halter fest anhand:
2 Als Referenzperiode gelten die drei letzten Kalenderjahre. In begründeten Fällen kann nur das vergangene Kalenderjahr herangezogen werden.
3 Das BWL legt die Pflichtlagermenge mindestens alle drei Jahre neu fest.
1 Das BWL kann zur Überbrückung kurzfristiger Versorgungsengpässe eine vorübergehende Unterschreitung der Gesamtmenge um höchstens 20 Prozent zulassen.
2 Es kann einem Halter auf Antrag hin ausnahmsweise eine vorübergehende Unterschreitung der Pflichtlagermenge bewilligen.
3 Der Pflichtlagervertrag muss entsprechend angepasst werden.
1 Die Pflichtlagerhalter können ihre Warenmengen in stellvertretender oder in gemeinsamer Pflichtlagerhaltung halten.
2 Die Gründung und Ausgestaltung einer Lagergesellschaft zur gemeinsamen Pflichtlagerhaltung bedürfen der Genehmigung des BWL.
1 Das BWL vollzieht diese Verordnung.
2 Es kann den Anhang nach Anhören des Fachbereichs Ernährung und der Unternehmen, die im Saatguthandel tätig sind, ändern.
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2023 in Kraft.