Art. 1 Gegenstand
Dieses Abkommen soll die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich der Migrationssteuerung festlegen.
0.142.113.839
AS 2023 146
Übersetzung
Abgeschlossen am 27. Februar 2023
Vorläufig angewendet ab 27. Februar 2023
(Stand am 27. Februar 2023)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Republik Guinea-Bissau
nachfolgend als «die Vertragsparteien» bezeichnet,
in Anbetracht der vorzüglichen, von Freundschaft und Zusammenarbeit geprägten Beziehungen zwischen beiden Ländern;
in Bekräftigung ihres Interesses an einer verstärkten bilateralen Zusammenarbeit auf der Grundlage der Gleichheit, des beiderseitigen Nutzens und der uneingeschränkten Achtung der Souveränität beider Staaten.
im gemeinsamen Willen, die gegenseitige Kenntnis zu vertiefen und die freundschaftlichen und kooperativen Beziehungen zwischen beiden Ländern zu stärken;
im Wunsch, eine Partnerschaft zu fördern, die mit gegenseitigen Vorteilen für die Entwicklung beider Staaten verbunden ist;
in der Überzeugung, dass die reguläre und ordnungsgemässe Migration zur wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Entwicklung der betroffenen Länder beiträgt;
im festen Willen, auf Grundlage der Gegenseitigkeit den Dialog und die Zusammenarbeit im Migrationsbereich zu vertiefen und auszuweiten, Chancen in diesem Bereich zu erkennen und konstruktive Lösungen für die Herausforderungen durch die Migration zu finden;
in der Erkenntnis, dass der wirksame Schutz der Rechte der Migrantinnen und Migranten einer der wichtigsten Bestandteile der Migrationssteuerung ist, insbesondere die strenge Anwendung der einschlägigen Bestimmungen in den völkerrechtlichen Instrumenten zu den Menschenrechten;
in der Erkenntnis, dass die Bekämpfung der irregulären Migration und die Rückkehr der Personen nicht nur unter dem Blickwinkel der Sicherheit betrachtet werden dürfen, sondern auch auf Entwicklungsstrategien unter Einbezug der Migration beruhen müssen,
im Bestreben, die freiwillige Rückkehr der Personen in Würde in das Herkunftsland zu fördern;
im Willen, im Interesse der Migrantinnen und Migranten und im gegenseitigen Interesse die Vorschriften betreffend den Personenverkehr zwischen beiden Vertragsparteien und den Aufenthalt der Personen in diesen anzuwenden;
haben folgendes vereinbart:
Dieses Abkommen soll die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich der Migrationssteuerung festlegen.
Für die Zwecke dieses Abkommens werden die unten genannten Benennungen und Fügungen wie folgt verstanden:
1. Die Staatsangehörigen jeder Vertragspartei, die in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einreisen und sich dort aufhalten möchten, haben sich an die im Staat der anderen Vertragspartei geltenden Gesetze über die Einreise und den Aufenthalt zu halten.
2. Die Gesuche um Erteilung eines Visums und einer Aufenthaltsbewilligung werden sorgfältig, gewissenhaft und wohlwollend behandelt.
Jede Vertragspartei erleichtert im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Einreise von Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei in ihr Hoheitsgebiet zum Zweck eines Aufenthalts mit oder ohne Erwerbstätigkeit.
Jede Vertragspartei übernimmt im eigenen Hoheitsgebiet, auf schriftliches Ersuchen der anderen Vertragspartei und ohne andere als die in diesem Abkommen festgelegten Formalitäten, jede Person, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern nach Artikel 7 dieses Abkommens nachgewiesen oder durch vorgelegte Anscheinsbeweise glaubhaft gemacht wird, dass diese Person die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt.
1. Das nach Artikel 5 dieses Abkommens eingereichte Gesuch um Rückübernahme einer oder eines Staatsangehörigen einer Vertragspartei muss namentlich folgende Angaben enthalten:
2. Das Rückübernahmegesuch wird schriftlich auf einem sicheren Übermittlungsweg, einschliesslich elektronischer Mittel wie Fax und verschlüsseltes E-Mail, übermittelt.
3. Die ersuchte Vertragspartei beantwortet das Gesuch unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünfzehn (15) Arbeitstagen nach Eingang des Gesuchs. Sollte eine Befragung gemäss Artikel 7 Absätze 2 und 3 dieses Abkommens erforderlich sein, wird diese innerhalb von dreissig (30) Arbeitstagen nach der Antwort durchgeführt.
4. Die Rückübernahme der betreffenden Person erfolgt erst nach Eingang der Rückübernahmegenehmigung der ersuchten Vertragspartei.
5. Benötigt die vom Rückübernahmegesuch betroffene Person medizinische Betreuung, liefert die ersuchende Vertragspartei, sofern die betroffene Person damit einverstanden ist, eine Beschreibung ihres Gesundheitszustands einschliesslich der entsprechenden Arztzeugnisse sowie Informationen darüber, ob sie gepflegt, überwacht oder mit der Ambulanz transportiert werden muss.
1. Die Staatsangehörigkeit wird mit den Dokumenten nachgewiesen, die in Anhang 1 Absatz 1 dieses Abkommens aufgelistet sind.
2. Wird die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person mit den in Anhang 1 Absatz 2 dieses Abkommens genannten Mitteln glaubhaft gemacht, nimmt die diplomatische oder konsularische Vertretung der ersuchten Vertragspartei, in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei, eine Befragung der betreffenden Person gemäss Artikel 6 Absatz 3 dieses Abkommens vor.
3. Nach Abschluss der Befragung erstellt und unterzeichnet ein Vertreter der ersuchten Vertragspartei ein Protokoll.
4. Wurde nachgewiesen, dass die betreffende Person die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt, wird das erforderliche Reisedokument (Laissez-passer) innerhalb von fünfzehn (15) Arbeitstagen nach der Befragung auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei ausgestellt.
5. Kann die betroffene Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, so verlängert die diplomatische oder konsularische Vertretung der ersuchten Vertragspartei innerhalb von sieben (7) Arbeitstagen die Gültigkeit des Reisedokuments oder stellt, falls erforderlich, ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus.
6. Hat die diplomatische oder konsularische Vertretung der ersuchten Vertragspartei nicht gemäss den Absätzen 4 und 5 innerhalb von sieben (7) Arbeitstagen das ursprünglich ausgestellte Reisedokument verlängert oder ein neues Reisedokument ausgestellt, ist davon auszugehen, dass die ersuchte Vertragspartei die Verwendung des Reisedokuments der ersuchenden Vertragspartei gemäss Anhang 2 im Fall der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder Anhang 3 im Fall der Republik Guinea-Bissau akzeptiert.
Die ersuchende Vertragspartei trifft im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften alle Massnahmen, um die Ehre, die Würde und die körperliche und geistige Integrität der rückzuübernehmenden Personen zu bewahren und um günstige Voraussetzungen für deren gesellschaftliche und wirtschaftliche Reintegration zu schaffen.
1. Unbeschadet von Artikel 8 sprechen sich die zuständigen Behörden der Vertragsparteien über das Vorgehen bei besonderen Fällen zur Rückübernahme ihrer Staatsangehörigen mit unbefugtem Aufenthalt ab.
2. Davon sind insbesondere betroffen:
Die Kosten im Zusammenhang mit der Rückübernahme nach diesem Abkommen für den Transport der betroffenen Personen bis zur Grenze der ersuchten Vertragspartei werden von der ersuchenden Vertragspartei übernommen.
1. Die Rückkehr von rückzuübernehmenden Personen erfolgt per Linien- oder Charterflug.
2. In allen anderen Fällen, die nicht im ersten Absatz erwähnt sind, wird über die Rückkehr im gegenseitigen Einverständnis der Vertragsparteien entschieden.
Die Vertragsparteien sind im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften und verfügbaren Ressourcen bemüht:
Die Vertragsparteien setzen einen Expertenausschuss ein, um sich regelmässig über die Durchführung und Anwendung dieses Abkommens zu beraten und Möglichkeiten der Zusammenarbeit gemäss Artikel 12 zu besprechen. An den Expertentreffen werden auch konkrete Vorschläge für die künftige Zusammenarbeit besprochen.
Für die Durchführung dieses Abkommens sind die Migrationsbehörden bzw. die Vertragsparteien zuständig.
Personendaten werden nur übermittelt, sofern dies für die Durchführung dieses Abkommens durch die zuständigen Behörden der Vertragsparteien erforderlich ist. Die Verarbeitung und Handhabung von Personendaten unterliegt im Einzelfall den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien und den Bestimmungen internationaler Übereinkünfte, deren Vertragspartei sie sind.
Ferner gelten folgende Grundsätze:
1. Dieses Abkommen lässt die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Vertragsparteien unberührt, die sich aus dem Völkerrecht, einschliesslich internationaler Übereinkünfte, deren Vertragspartei sie sind, und insbesondere aus den nachfolgend aufgeführten internationalen Instrumenten ergeben:
2. Dieses Abkommen steht der Rückkehr einer Person aufgrund anderer formeller oder informeller Vereinbarungen nicht entgegen.
1. Dieses Abkommen tritt dreissig (30) Tage nach Eingang der letzten schriftlichen Notifikation, durch die sich die Vertragsparteien gegenseitig über den Abschluss der dafür erforderlichen internen Verfahren unterrichten, in Kraft. Es wird ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung provisorisch angewendet.
2. Dieses Abkommen wird für eine unbeschränkte Dauer abgeschlossen.
3. Jede Vertragspartei kann die Anwendung dieses Abkommens durch förmliche Notifikation an die andere Vertragspartei aus Gründen der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit oder aus anderen wichtigen Gründen vorübergehend teilweise oder ganz suspendieren. Die Suspendierung wird am zweiten Tag nach Erhalt dieser Notifikation wirksam.
4. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch förmliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt sechs (6) Monate nach dem Tag dieser Notifikation ausser Kraft.
Dieses Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Änderungen werden in Form separater Protokolle festgelegt, die nach dem Verfahren gemäss Artikel 16 Absatz 1 dieses Abkommens in Kraft treten.
Die Vertragsparteien lösen Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit der Durchführung und Anwendung dieses Abkommens auf diplomatischem Weg.
1. Die Anhänge 1 und 2 sind integrierende Bestandteile dieses Abkommens.
2. Gegebenenfalls werden die Modalitäten für die Anwendung dieses Abkommens in Protokollen oder über einen Notenaustausch genauer festgehalten.
Zu Urkund dessen haben die hierzu ordnungsgemäss ermächtigten Vertreter der Vertragsparteien ihre Unterschrift unter dieses Abkommen gesetzt.
Geschehen zu Bern am 27. Februar 2023 in zwei Originalfassungen in französischer, portugiesischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise massgebend ist. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten bei der Durchführung, Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens geht der englische Text vor.
Für Christine Schraner Burgener | Für Udé Fati |
Dieser Anhang präzisiert die Elemente, die als Mittel für den Nachweis der Staatsangehörigkeit gelten und aufgrund derer die Staatsangehörigkeit als glaubhaft erachtet wird.
1. Die Staatsangehörigkeit einer rückzuführenden Person wird auf Grundlage eines der folgenden gültigen Dokumente als nachgewiesen erachtet:
2. Die Staatsangehörigkeit wird auf Grundlage der folgenden Mittel als glaubhaft erachtet: