1 Der Bund kann der Nationalbank im Zusammenhang mit Liquiditätshilfe-Darlehen Ausfallgarantien gewähren. Er schätzt die mit der Gewährung von Ausfallgarantien verbundenen Risiken ein und berücksichtigt dabei insbesondere das Konkursprivileg nach Artikel 11.
2 Mit einer Ausfallgarantie verpflichtet sich der Bund, im Umfang der bewilligten Mittel nach Abschluss eines Bankenkonkursverfahrens über die Darlehensnehmerin einen allfälligen definitiven Verlust der Nationalbank aus den vom Bund gesicherten Liquiditätshilfe-Darlehen inklusive aufgelaufener Zinsen und der Prämie der Nationalbank nach Artikel 8 Absatz 2 zu übernehmen.
3 Für die Gewährung einer Ausfallgarantie müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- a.
- Eine erhebliche Schädigung der Schweizer Volkswirtschaft und des schweizerischen Finanzsystems kann nicht anders abgewendet werden.
- b.
- Die Liquiditätshilfe-Darlehen sind für die Fortführung der Geschäftstätigkeit der Darlehensnehmerin geeignet und erforderlich.
- c.
- Die FINMA bestätigt die Solvenz der Darlehensnehmerin oder sie bestätigt, dass ein Sanierungsplan vorliegt. Ist die Darlehensnehmerin Teil einer Finanzgruppe, umfasst die Bestätigung der FINMA die ganze Finanzgruppe.
4 Die Auszahlung der Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie erfolgt, wenn die Darlehensnehmerin die mit eigenen Mitteln erschliessbaren Finanzierungsquellen ausgeschöpft hat. Die Nationalbank bestätigt dem EFD anlässlich der ersten Auszahlung, dass die Darlehensnehmerin sowie die Finanzgruppe über keine geeigneten Sicherheiten mehr für die Besicherung ausserordentlicher Liquiditätshilfe-Darlehen verfügen und die zusätzlichen Liquiditätshilfe-Darlehen ausgeschöpft sind. Die FINMA bestätigt dem EFD, dass der Darlehensnehmerin sowie der Finanzgruppe keine anderweitigen Finanzierungsquellen zur Verfügung stehen.
5 Es besteht kein Rechtsanspruch darauf, dass der Bund der Nationalbank eine Ausfallgarantie für Liquiditätshilfe-Darlehen an die Darlehensnehmerin gewährt.
6 Die Einzelheiten über die mit einer Ausfallgarantie gesicherten Liquiditätshilfe-Darlehen werden im Garantievertrag zwischen dem Bund und der Nationalbank sowie dem Rahmenkreditvertrag zwischen der Nationalbank und der Darlehensnehmerin geregelt.