952.3

Verordnung
über zusätzliche Liquiditätshilfe-Darlehen und die Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken

vom 16. März 2023 (Stand am 20. März 2023)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 184 Absatz 3 und 185 Absatz 3 der Bundesverfassung1,

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Zweck

1 Diese Verordnung regelt:

a.
die zusätzlichen Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank (Nationalbank) an eine systemrelevante Bank;
b.
Ausfallgarantien durch den Bund an die Nationalbank für Liquiditätshilfe-Darlehen der Nationalbank an systemrelevante Banken;
c.
den Informationsaustausch zwischen dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD), der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) und der Nationalbank;
d.
die Risikoreduktion;
e.
die Zinsen, die Risikoprämien, die Bereitstellungsprämie und die Kosten für Leistungen Dritter;
f.
die Pflichten der Darlehensnehmerin;
g.
weitere Massnahmen; und
h.
die Konkursprivilegien im Zusammenhang mit Liquiditätshilfe-Darlehen;
i.2
die Garantie zur Verlustabsicherung.

2 Die Verordnung soll dazu beitragen, die Stabilität der Schweizer Volkswirtschaft und des schweizerischen Finanzsystems bei unvorhergesehenen Entwicklungen zu sichern.

2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. März 2023, in Kraft seit 19. März 2023 um 20.00 Uhr (AS 2023 136).

Art. 2 Begriffe

1 Als Liquiditätshilfe-Darlehen der Nationalbank an eine Bank, die systemrelevant oder Teil einer systemrelevanten Finanzgruppe nach Artikel 7 des Bankengesetzes vom 8. November 19343 (BankG) ist (Darlehensnehmerin), gelten:

a.
ausserordentliche Liquiditätshilfe-Darlehen: Liquiditätshilfe-Darlehen nach den Richtlinien vom 25.  März 20044 der Schweizerischen Nationalbank über das geldpolitische Instrumentarium (Stand: 1. Juli 2021);
b.
zusätzliche Liquiditätshilfe-Darlehen: Liquiditätshilfe-Darlehen, die zusätzlich zu den ausserordentlichen Liquiditätshilfe-Darlehen gewährt werden und über ein Konkursprivileg gesichert werden;
c.
Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie: Liquiditätshilfe-Darlehen, die über die zusätzlichen Liquiditätshilfe-Darlehen hinausgehen und über ein Konkursprivileg sowie eine Ausfallgarantie des Bundes gesichert werden.

2 Als Ausfallgarantie gilt die Garantie des Bundes zugunsten der Nationalbank für die Sicherung eines allfälligen Verlusts aus Liquiditätshilfe-Darlehen nach Absatz 1 Buchstabe c.

2. Abschnitt: Zusätzliche Liquiditätshilfe-Darlehen

Art. 3

1 In Abweichung von Artikel 219 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 11. April 18895 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) werden Forderungen der Nationalbank aus zusätzlichen Liquiditätshilfe-Darlehen der zweiten Klasse nach Artikel 219 Absatz 4 SchKG zugewiesen. In Abweichung von Artikel 220 Absatz 1 SchKG sind die übrigen Forderungen innerhalb der zweiten Klasse gemäss Artikel 219 Absatz 4 Buchstaben a–f SchKG vorab zu befriedigen.

2 Der Bundesrat bestimmt die Höhe der von der Nationalbank höchstens auszahlbaren zusätzlichen Liquiditätshilfe-Darlehen pro Finanzgruppe. Der Bundesrat konsultiert vorgängig die Nationalbank.6

3 Im Übrigen bestimmt die Nationalbank die Bedingungen der zusätzlichen Liquiditäts-Darlehen. Die Nationalbank kann im Rahmen der vom Bundesrat nach Absatz 2 bestimmten maximalen Höhe separate zusätzliche Liquiditäts-Darlehen an mehrere Banken gemäss Artikel 2 Absatz 1 innerhalb der gleichen Finanzgruppe gewähren.

4 Die Artikel 4 Absätze 3 und 4, 8 Absätze 1 und 7, 9 sowie 10 Absatz 1 gelten analog auch bei Gewährung eines zusätzlichen Liquiditätshilfe-Darlehens.7

5 SR 281.1

6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. März 2023, in Kraft seit 19. März 2023 um 20.00 Uhr (AS 2023 136).

7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. März 2023, in Kraft seit 19. März 2023 um 20.00 Uhr (AS 2023 136).

3. Abschnitt: Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie

Art. 4 Gewährung von Ausfallgarantien

1 Der Bund kann der Nationalbank im Zusammenhang mit Liquiditätshilfe-Darlehen Ausfallgarantien gewähren. Er schätzt die mit der Gewährung von Ausfallgarantien verbundenen Risiken ein und berücksichtigt dabei insbesondere das Konkursprivileg nach Artikel 11.

2 Mit einer Ausfallgarantie verpflichtet sich der Bund, im Umfang der bewilligten Mittel nach Abschluss eines Bankenkonkursverfahrens über die Darlehensnehmerin einen allfälligen definitiven Verlust der Nationalbank aus den vom Bund gesicherten Liquiditätshilfe-Darlehen inklusive aufgelaufener Zinsen und der Prämie der Nationalbank nach Artikel 8 Absatz 2 zu übernehmen.

3 Für die Gewährung einer Ausfallgarantie müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

a.
Eine erhebliche Schädigung der Schweizer Volkswirtschaft und des schweizerischen Finanzsystems kann nicht anders abgewendet werden.
b.
Die Liquiditätshilfe-Darlehen sind für die Fortführung der Geschäftstätigkeit der Darlehensnehmerin geeignet und erforderlich.
c.
Die FINMA bestätigt die Solvenz der Darlehensnehmerin oder sie bestätigt, dass ein Sanierungsplan vorliegt. Ist die Darlehensnehmerin Teil einer Finanzgruppe, umfasst die Bestätigung der FINMA die ganze Finanzgruppe.

4 Die Auszahlung der Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie erfolgt, wenn die Darlehensnehmerin die mit eigenen Mitteln erschliessbaren Finanzierungsquellen ausgeschöpft hat. Die Nationalbank bestätigt dem EFD anlässlich der ersten Auszahlung, dass die Darlehensnehmerin sowie die Finanzgruppe über keine geeigneten Sicherheiten mehr für die Besicherung ausserordentlicher Liquiditätshilfe-Darlehen verfügen und die zusätzlichen Liquiditätshilfe-Darlehen ausgeschöpft sind. Die FINMA bestätigt dem EFD, dass der Darlehensnehmerin sowie der Finanzgruppe keine anderweitigen Finanzierungsquellen zur Verfügung stehen.

5 Es besteht kein Rechtsanspruch darauf, dass der Bund der Nationalbank eine Ausfallgarantie für Liquiditätshilfe-Darlehen an die Darlehensnehmerin gewährt.

6 Die Einzelheiten über die mit einer Ausfallgarantie gesicherten Liquiditätshilfe-Darlehen werden im Garantievertrag zwischen dem Bund und der Nationalbank sowie dem Rahmenkreditvertrag zwischen der Nationalbank und der Darlehensnehmerin geregelt.

Art. 5a9 Zusätzliches Kernkapital

Im Zeitpunkt der Kreditbewilligung nach Artikel 5 kann die FINMA gegenüber der Darlehensnehmerin und der Finanzgruppe anordnen, zusätzliches Kernkapital abzuschreiben.

9 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. März 2023, in Kraft seit 19. März 2023 um 20.00 Uhr (AS 2023 136).

Art. 6 Informationsaustausch und Datenbearbeitung

1 Das EFD, die FINMA und die Nationalbank tauschen nicht öffentlich verfügbare Informationen aus, die namentlich im Zusammenhang mit der Gewährung, Verwaltung, Überwachung und der Abwicklung von Liquiditätshilfe-Darlehen und Ausfallgarantien notwendig sind.

2 Die Behörden nach Absatz 1, zuzüglich der Eidgenössischen Finanzkontrolle, sowie die für den Vollzug dieser Verordnung beigezogenen Dritten dürfen Personendaten und andere Informationen bearbeiten, verknüpfen und untereinander bekanntgeben, soweit dies für den Vollzug dieser Verordnung, namentlich für die Gewährung, die Verwaltung, die Überwachung und die Abwicklung von Liquiditätshilfe-Darlehen und von Sicherheiten oder für die Marktbeobachtung notwendig ist.

3 Der Zugang nach dem Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 200410 zu diesen Informationen und Daten ist ausgeschlossen.

Art. 7 Risikoreduktion und Rückzahlung

1 Die FINMA und die Nationalbank als Darlehensgeberin sorgen soweit möglich dafür, dass die Risiken des Bundes aus Ausfallgarantien reduziert werden.

2 Zusätzlich zu ihrer Aufsichtstätigkeit überwacht die FINMA den Einsatz der Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie. Zu diesem Zweck kann sie namentlich alle Massnahmen nach Artikel 26 BankG11 treffen, unabhängig davon, ob Schutzmassnahmen ergriffen wurden.

3 Die Darlehensnehmerin muss die Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie vor anderen Darlehen, die die Nationalbank ihr gewährt hat, zurückzahlen. Vorbehalten bleibt eine vorgängige Rückzahlung von ausserordentlicher Liquiditätshilfe-Darlehen, soweit für diese aufgrund von Marktveränderungen keine ausreichenden Sicherheiten mehr bestehen, oder soweit der Bund einer solchen Rückzahlung eines ausserordentlichen oder zusätzlichen Liquiditätshilfe-Darlehens in begründeten Fällen vorgängig zugestimmt hat.

Art. 8 Zinsen, Risikoprämien, Bereitstellungsprämie und Kosten für Leistungen Dritter

1 Die Nationalbank hat Anspruch auf Zinsen auf Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie.

2 Der Bund und die Nationalbank haben Anspruch auf je eine Risikoprämie zur Abgeltung der mit den Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie übernommenen Risiken. Die Risikoprämien bemessen sich an der Höhe der ausbezahlten Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie und werden im Einzelfall bestimmt. Der Bund und die Nationalbank können ihre Risikoprämie insbesondere an eine veränderte Risikosituation anpassen.

3 Der Bund hat Anspruch auf eine Prämie für die Bereitstellung einer Ausfallgarantie. Sie bemisst sich an der Höhe der Ausfallgarantie und wird im Einzelfall bestimmt.

4 Die Nationalbank belastet die Prämien nach den Absätzen 2 und 3 der Darlehensnehmerin im Rahmen ihrer Darlehensgewährung und schreibt dem Bund die ihm zustehende Risikoprämie und Bereitstellungsprämie gut.

5 Die Einzelheiten werden im Garantievertrag zwischen dem Bund und der Nationalbank sowie dem Rahmenkreditvertrag zwischen der Nationalbank und der Darlehensnehmerin geregelt.

6 Im Rahmen eines Konkursverfahrens ist die Nationalbank ermächtigt und verpflichtet, die aufgelaufenen Prämien nach den Absätzen 2 und 3 im Namen des Bundes geltend zu machen.

7 Beim Bund oder der Nationalbank angefallene Kosten für Leistungen Dritter, die im Zusammenhang mit der Gewährung der Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie entstehen, werden der Darlehensnehmerin auferlegt.

Art. 9 Pflichten der Darlehensnehmerin als Folge von Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie

1 Während der Laufzeit des Rahmenkreditvertrags zwischen der Nationalbank und der Darlehensnehmerin und, bei aufgelöstem Vertrag, bis zur vollständigen Rückzahlung der Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie sowie der vollständigen Zahlung der aufgelaufenen Zinsen und Prämien nach Artikel 8 sind der Darlehensnehmerin und ihren direkten oder indirekten Tochtergesellschaften nicht erlaubt:

a.
die Beschlussfassung über und die Auszahlung von Dividenden und Tantiemen an Personen ausserhalb des Konzerns der Darlehensnehmerin;
b.
die Rückerstattung von Kapitaleinlagen;
c.
die Gewährung von Darlehen an die und die Rückzahlung von Darlehen der Eigentümerinnen und Eigentümer der Konzernobergesellschaft.

2 Die Erfüllung vorbestehender ordentlicher Zins- und Amortisationszahlungspflichten bei Geschäften nach Absatz 1 Buchstaben b und c sind zulässig.

3 Die Darlehensnehmerin und die mit ihr direkt oder indirekt verbundenen Konzerngesellschaften dürfen weder Handlungen vornehmen, die die Rückzahlung dieser Darlehen und die vollständige Begleichung der Zinsen und Prämien nach Artikel 8 verzögern oder gefährden könnten, noch dürfen sie Handlungen unterlassen, die der Rückzahlung dieser Darlehen und der vollständigen Begleichung der Zinsen und Prämien nach Artikel 8 dienlich sind.

4 Die Pflichten nach Absatz 1 gelten nicht, wenn die Darlehensnehmerin oder die Finanzgruppe von einer Drittgesellschaft übernommen und die Darlehensnehmerin oder die Finanzgruppe von einer Einheit der Drittgesellschaft absorbiert werden.12

12 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. März 2023, in Kraft seit 19. März 2023 um 20.00 Uhr (AS 2023 136).

Art. 10 Weitere Massnahmen

1 Bei der Inanspruchnahme von Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie kann die FINMA den vollständigen oder teilweisen Wechsel des Organs für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle sowie des Geschäftsführungsorgans der Darlehensnehmerin verlangen, wenn dies nach Beurteilung der FINMA für die Fortführung der Geschäftstätigkeit der Darlehensnehmerin erforderlich ist.

2 Das EFD erlässt nach Artikel 10a BankG13 eine Verfügung über Massnahmen im Bereich der Vergütungen. Die FINMA überprüft deren Umsetzung.

Art. 10a14 Abweichungen vom Fusionsgesetz

1 Bei Transaktionen nach dem Fusionsgesetz vom 3. Oktober 200315 (FusG) zwischen von der FINMA beaufsichtigten Banken, die systemrelevant oder Teil einer systemrelevanten Finanzgruppe nach Artikel 7 BankG und die international tätig sind, oder ihren Gruppengesellschaften gilt, soweit dies zum Schutz der Schweizer Volkswirtschaft und des schweizerischen Finanzsystems notwendig ist, Folgendes:

a.
Zur Durchführung solcher Transaktionen bedarf es keiner Beschlüsse der Generalversammlungen der beteiligten Gesellschaften, sofern die Transaktion in Abstimmung mit der FINMA erfolgt.
b.
Die Artikel 11, 14, 15 und 16 FusG finden keine Anwendung, sofern die Transaktion in Abstimmung mit der FINMA erfolgt.
c.
In Abstimmung mit der FINMA kann von weiteren transaktionsbedingten Anforderungen des FusG abgewichen werden, sofern die besonderen Umstände dies erfordern. Die FINMA konsultiert diesfalls vorgängig die betroffenen kantonalen Handelsregisterbehörden sowie das Eidgenössisches Amt für das Handelsregister.

2 Die Entscheide der FINMA sind für die Handelsregisterbehörden bindend.

14 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. März 2023, in Kraft seit 19. März 2023 um 20.00 Uhr (AS 2023 136).

15 SR 221.301

Art. 11 Konkursprivileg von Forderungen im Zusammenhang mit Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie

In Abweichung von Artikel 219 Absatz 4 SchKG16 werden Forderungen der Nationalbank aus Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie, die aufgelaufenen Zinsen und die aufgelaufenen Prämien gemäss Artikel 8 der zweiten Klasse nach Artikel 219 Absatz 4 SchKG zugewiesen. In Abweichung von Artikel 220 Absatz 1 SchKG, sind die übrigen Forderungen innerhalb der zweiten Klasse gemäss Artikel 219 Absatz 4 Buchstaben a–f SchKG sowie Forderungen aus zusätzlichen Liquiditätshilfe-Darlehen vorab zu befriedigen.

Art. 12 Inanspruchnahme der Ausfallgarantie durch die Nationalbank

1 Die Inanspruchnahme der Ausfallgarantie durch die Nationalbank setzt voraus, dass:

a.
die Nationalbank die Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie, die aufgelaufenen Zinsen, ihre Risikoprämie und im Namen des Bundes die aufgelaufenen Bereitstellungs- und Risikoprämien im Konkursverfahren umfassend geltend gemacht hat; und
b.
das Konkursverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.

2 Allfällige weitere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Ausfallgarantie legen Bund und Nationalbank im Garantievertrag fest.

Art. 13 Fälligkeit

Die durch eine Ausfallgarantie gedeckte Forderung wird 5 Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Konkursverfahrens fällig.

Art. 14 Strafbestimmung

1 Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch17 vorliegt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich die Pflichten nach Artikel 9 verletzt.

2 Die Zuständigkeit richtet sich nach Artikel 50 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200718.

3a. Abschnitt:19 Garantie zur Verlustabsicherung

19 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. März 2023, in Kraft seit 19. März 2023 um 20.00 Uhr (AS 2023 136).

Art. 14a

1 Im Rahmen einer Transaktion gemäss FusG zwischen von der FINMA beaufsichtigten Banken, die systemrelevant oder Teil einer systemrelevanten Finanzgruppe nach Artikel 7 BankG und die international tätig sind, kann der Bund zugunsten der übernehmenden Bank eine Garantie zur Verlustabsicherung abzuwickelnder Aktiven der übernommenen Bank gewähren.

2 Für die Gewährung der Garantie zur Verlustabsicherung ist Artikel 5 analog anzuwenden. Die Garantie zur Verlustabsicherung beträgt höchstens 9 Milliarden Schweizer Franken.20

3 Für die Auszahlung der Garantie zur Verlustabsicherung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

a.
Alle abzuwickelnden Aktiven wurden definitiv verwertet.
b.21
Die übernehmende Bank nach Absatz 1 hat auf den abzuwickelnden Aktiven definitive Verluste von 5 Milliarden Schweizer Franken getragen.
c.22
Die FINMA überwacht die Voraussetzungen nach den Buchstaben a und b und bestätigt gegenüber dem Bund den definitiv eingetretenen Verlust der übernehmenden Bank von 5 Milliarden Schweizer Franken sowie den definitiven Verlust, der durch die Garantie abzudecken ist.

4 Die Einzelheiten über die Garantie zur Verlustabsicherung werden im Garantievertrag zwischen dem Bund und der übernehmenden Bank nach Absatz 1 geregelt.

20 Die Berichtigung vom 20. März 2023 betrifft nur den französischen Text (AS 2023 137).

21 Die Berichtigung vom 20. März 2023 betrifft nur den französischen Text (AS 2023 137).

22 Die Berichtigung vom 20. März 2023 betrifft nur den französischen Text (AS 2023 137).

4. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 15

1 Diese Verordnung tritt am 16. März 2023 um 20.00 Uhr in Kraft.

2 Sie gilt für die Dauer von sechs Monaten ab Inkrafttreten.