Die Schweizerische Eidgenossenschaft einerseits
und
die Europäische Union andererseits,
im Folgenden zusammen die «Vertragsparteien» genannt,
in dem Wunsch, die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft unbeschadet der Vorschriften zum Schutz der Freiheit des Einzelnen zu verbessern,
in der Erwägung, dass die gegenwärtigen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, insbesondere das Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands2, Ausdruck der engen Zusammenarbeit bei der Kriminalitätsbekämpfung sind,
unter Hinweis auf das gemeinsame Interesse der Vertragsparteien sicherzustellen, dass die polizeiliche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft schnell und effizient in einer Weise erfolgt, die mit den wesentlichen Grundsätzen ihrer nationalen Rechtsordnungen vereinbar ist und mit den Rechten des Einzelnen sowie den Grundsätzen der am 4. November 19503, in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten im Einklang steht,
in dem Bewusstsein, dass im Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 20064 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union bereits Vorschriften festgelegt sind, nach denen die Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft rasch und wirksam vorhandene Informationen und Erkenntnisse zum Zwecke der Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen oder polizeilicher Erkenntnisgewinnungsverfahren austauschen können,
in dem Bewusstsein, dass es für die Förderung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung von grundlegender Bedeutung ist, dass zeitnah und effizient genaue Informationen ausgetauscht werden können,
in dem Bewusstsein, dass es hierfür erforderlich ist, Verfahren einzuführen, mit denen ein schneller, effizienter und kostengünstiger Datenaustausch gefördert werden kann, und dass für die gemeinsame Nutzung von Daten diese Verfahren der Rechenschaftspflicht unterliegen sollten und geeignete Garantien zur Gewährleistung der Richtigkeit und Sicherheit der Daten während der Übermittlung und Speicherung sowie Verfahren zur Protokollierung des Datenaustauschs und Beschränkungen für die Verwendung ausgetauschter Informationen vorsehen werden sollten,
unter Hinweis darauf, dass dieses Abkommen daher Bestimmungen enthält, die auf den wichtigsten Bestimmungen des Beschlusses 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 20085 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, des Beschlusses 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 20086 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität und seines Anhangs sowie des Rahmenbeschlusses 2009/905/JI des Rates vom 30. November 20097 über die Akkreditierung von Anbietern kriminaltechnischer Dienste, die Labortätigkeiten durchführen beruhen und nach denen sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Schweizerische Eidgenossenschaft zur Verbesserung des Informationsaustauschs gegenseitig Zugriffsrechte für ihre automatisierten DNA-Analyse-Dateien, ihre automatisierten daktyloskopischen Identifizierungssysteme und ihre Fahrzeugregisterdaten gewähren.
unter Hinweis darauf, dass bei Daten aus den nationalen DNA-Analyse-Dateien und den nationalen automatisierten daktyloskopischen Identifizierungssystemen ein Treffer/Kein-Treffer- System dem abfragenden Staat die Möglichkeit geben sollte, in einem zweiten Schritt den Datei führenden Staat um die spezifischen dazugehörigen personenbezogenen Daten und erforderlichen- falls im Wege der gegenseitigen Amtshilfe um weitere Informationen zu ersuchen; dies schließt auch die nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates festgelegten Verfahren ein,
in der Erwägung, dass die genannten Bestimmungen eine erhebliche Beschleunigung der derzeit geltenden Verfahren bewirken würden, die es den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft ermöglichen, in Erfahrung zu bringen, ob ein anderer Staat über die von ihnen benötigten Informationen verfügt, und, wenn ja, um welchen Staat es sich handelt,
in der Erwägung, dass der grenzüberschreitende Datenabgleich eine neue Dimension in der Kriminalitätsbekämpfung eröffnen wird und dass die durch den Datenabgleich gewonnenen Informationen neue Ermittlungsansätze erschließen und so maßgeblich zur Unterstützung der Strafverfolgungs- und Justizbehörden der Staaten beitragen werden,
in der Erwägung, dass die Vorschriften auf der Vernetzung der nationalen Datenbanken der Staaten beruhen,
in der Erwägung, dass die Staaten unter bestimmten Voraussetzungen in der Lage sein sollten, personenbezogene und nicht personenbezogene Daten zu übermitteln, um den Informationsaustausch im Hinblick auf die Prävention von Straftaten und die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Zusammenhang mit Großveranstaltungen mit grenzüberschreitendem Bezug zu verbessern,
in dem Bewusstsein, dass zusätzlich zum verbesserten Informationsaustausch weitere Formen der engeren Zusammenarbeit der Polizeibehörden, insbesondere durch gemeinsame Einsätze zur Gefahrenabwehr (zum Beispiel gemeinsame Streifen), geregelt werden müssen,
in der Erwägung, dass das Treffer/Kein-Treffer-System eine Struktur für den Abgleich anonymer Profile bietet, bei der zusätzliche personenbezogene Daten nur nach einem Treffer ausgetauscht werden und Übermittlung wie Empfang dieser Daten dem nationalen Recht, einschließlich der Vorschriften über die Rechtshilfe, unterliegen, und dass damit ein angemessenes Datenschutzsystem gewährleistet wird, wobei davon ausgegangen wird, dass die Übermittlung personenbezogener Daten an einen anderen Staat ein angemessenes Datenschutzniveau seitens des empfangenden Staates voraussetzt,
in der Erwägung, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft die Kosten tragen sollte, die ihren Behörden aus der Anwendung dieses Abkommens entstehen,
in dem Bewusstsein, dass, da die Akkreditierung von Anbietern kriminaltechnischer Dienste, die Labortätigkeiten durchführen, ein wichtiger Schritt hin zu einem sichereren und wirksameren Austausch kriminaltechnischer Erkenntnisse ist, einige Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2009/905/JI des Rates von der Schweizerischen Eidgenossenschaft beachtet werden sollten,
in der Erwägung, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Abkommen durch die Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Aufklärung von Terrorismus und grenzüber-schreitenden Kriminalität einem Standard für den Schutz personenbezogener Daten nach dem nationalen Recht der Schweizerischen Eidgenossenschaft unterliegen sollte, der der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 20168 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates entspricht,
auf der Grundlage des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft in die Struktur und die Funktionsweise ihrer Rechtsordnungen,
unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nach dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein, in dem auf die Zusammenarbeit im Rahmen der schweizerischen Informationssysteme für daktyloskopische Daten und DNA-Profile Bezug genommen wird9, beide Länder dieselbe Datenbank und dieselben Systeme für den Austausch von Informationen bezüglich DNA- bzw. daktyloskopischen Daten gemeinsam nutzen,
in dem Bewusstsein, dass für alle Angelegenheiten, die nicht unter dieses Abkommen fallen, weiter die Bestimmungen bilateraler und multilateraler Übereinkünfte gelten,
haben beschlossen, dieses Abkommen zu schliessen: