Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Europäische Union
und
das Fürstentum Liechtenstein, im Folgenden zusammen die «Vertragsparteien»,
in der Erwägung, dass am 26. Oktober 20042 das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (im Folgenden «Abkommen vom 26. Oktober 2004») unterzeichnet wurde;
in der Erwägung, dass am 28. Februar 20083 das Protokoll zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (im Folgenden «Protokoll vom 28. Februar 2008») unterzeichnet wurde;
unter Hinweis darauf, dass die Europäische Union (im Folgenden «Union») am 26. Juni 20134 die Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates angenommen hat;
unter Hinweis darauf, dass die Verfahren für den Abgleich und die Übertragung von Daten für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke gemäss der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 keine Änderung oder Weiterentwicklung der Bestimmungen des Eurodac-Besitzstands im Sinne des Abkommens vom 26. Oktober 2004 und des Protokolls vom 28. Februar 2008 darstellen;
in der Erwägung, dass zwischen der Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden «Schweiz») und dem Fürstentum Liechtenstein (im Folgenden «Liechtenstein») ein Protokoll geschlossen werden sollte, das der Schweiz und Liechtenstein die Beteiligung an den mit Gefahrenabwehr und Strafverfolgung zusammenhängenden Elementen von Eurodac ermöglicht, damit die benannten Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Schweiz und Liechtensteins den Abgleich von Fingerabdruckdaten mit den Daten beantragen können, die die anderen teilnehmenden Staaten an das Zentralsystem von Eurodac übermitteln;
in der Erwägung, dass die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke auf die Schweiz und Liechtenstein es auch den benannten Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der anderen teilnehmenden Staaten und Europol ermöglichen sollte, den Abgleich von Fingerabdruckdaten mit den Daten zu beantragen, die die Schweiz und Liechtenstein an das Zentralsystem von Eurodac übermitteln;
in der Erwägung, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die benannten Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der teilnehmenden Staaten zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder anderer schwerer Straftaten gemäss diesem Protokoll nach jeweiligem nationalen Recht einem Standard für den Schutz personenbezogener Daten unterliegen sollte, der der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates5 entspricht;
in der Erwägung, dass die weiteren Bedingungen der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die benannten Behörden der teilnehmenden Staaten und durch Europol zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder anderer schwerer Straftaten ebenfalls gelten sollten;
in der Erwägung, dass der Zugang für die benannten Behörden der Schweiz und Liechtensteins nur unter der Voraussetzung gestattet sein sollte, dass Abgleiche mit den nationalen Fingerabdruck-Datenbanken des anfragenden Staates und mit den automatisierten daktyloskopischen Identifizierungssystemen aller anderen teilnehmenden Staaten nach dem Beschluss 2008/615/JI des Rates6 nicht zur Feststellung der Identität des Betroffenen geführt haben. Diese Voraussetzung beinhaltet für den anfragenden Mitgliedstaat das Erfordernis, Abgleiche mit den technisch verfügbaren automatisierten daktyloskopischen Identifizierungssystemen aller anderen teilnehmenden Staaten nach jenem Beschluss vorzunehmen, es sei denn, dieser anfragende Mitgliedstaat kann hinreichende Gründe angeben, die zu der Annahme führen, dass dies nicht zur Feststellung der Identität des Betroffenen führen würde. Solche hinreichenden Gründe liegen insbesondere vor, wenn der vorliegende Fall keine operativen oder ermittlungsbezogenen Verbindungen zu einem bestimmten teilnehmenden Staat aufweist. Diese Voraussetzung erfordert die vorherige rechtliche und technische Umsetzung jenes Beschlusses durch den anfragenden Staat in Bezug auf die daktyloskopischen Daten, da eine Eurodac-Abfrage zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken unzulässig sein sollte, wenn nicht zuvor die genannten Schritte unternommen wurden;
in der Erwägung, dass die benannten Behörden der Schweiz und Liechtensteins ferner, sofern die Voraussetzungen für einen solchen Abgleich erfüllt sind, das mit dem Beschluss 2008/633/JI des Rates7 errichtete Visa-Informationssystem konsultieren sollten, bevor sie eine Abfrage in Eurodac vornehmen;
in der Erwägung, dass für jede neue Gesetzgebung und jeden neuen Rechtsakt oder jede neue Massnahme betreffend den Zugang zu Eurodac für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke die im Abkommen vom 26. Oktober 2004 und im Protokoll vom 28. Februar 2008 für neue Gesetzgebung und neue Rechtsakte oder neue Massnahmen festgelegten Mechanismen gelten sollten, auch für die Rolle des mit dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 eingesetzten Gemischten Ausschusses,
sind wie folgt übereingekommen: