1 Für die Zwecke dieses Abkommens bedeuten:
«Wirtschaftsakteur» bezeichnet den Hersteller, Bevollmächtigten, Einführer, Händler, Fulfilment-Dienstleister oder jede andere natürliche oder juristische Person, die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten unterliegt, und diese auf dem Markt gemäss den massgebenden, im jeweiligen Abschnitt I des Anhangs I aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften bereitstellt oder in Betrieb nimmt.
«Nationale Akkreditierungsstelle» bezeichnet die einzige Stelle auf dem Gebiet einer Partei, die Akkreditierungen durchführt, weil sie von der Partei, in deren Hoheitsgebiet sie ansässig ist, befugt wurde, die fachliche Kompetenz von Stellen zur Bewertung der Konformität mit den bezeichneten Normen und technischen Vorschriften der anderen Partei für den betreffenden Produktsektor gemäss den Rechts- und Verwaltungsvorschriften im jeweiligen Abschnitt I des Anhangs I zu prüfen und zu bestätigen.
«Akkreditierung» bezeichnet die Bestätigung durch eine nationale Akkreditierungsstelle, dass eine Konformitätsbewertungsstelle die in internationalen Normen festgelegten Anforderungen und gegebenenfalls zusätzliche Anforderungen, einschliesslich der in den jeweiligen Abschnitten I und II des Anhangs I aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften, erfüllt, um eine bestimmte Konformitätsbewertungstätigkeit durchzuführen.
«European co-operation for Accreditation» bezeichnet die Stelle, die die nationalen Akkreditierungsstellen als ihre Mitglieder dabei unterstützt, in Europa und den Mittelmeerstaaten eine gemeinsame Wissensgrundlage zur Entwicklung eines soliden, harmonisierten Akkreditierungsansatzes aufzubauen und zu teilen. So soll sichergestellt werden, dass die Konformitätsbewertungsstellen über die fachliche Kompetenz zur Erledigung ihrer Aufgaben verfügen.
«Konformitätsbewertung» bezeichnet die systematische Prüfung zwecks Feststellung, inwieweit ein Produkt, ein Verfahren oder eine Dienstleistung den festgelegten Anforderungen genügt.
«Konformitätsbewertungsstelle» bezeichnet eine Stelle im Hoheitsgebiet der Parteien, die unabhängig Konformitätsbewertungstätigkeiten einschliesslich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt.
«Gemischter Ausschuss» (nachfolgend der «Ausschuss») bezeichnet den aus Vertreterinnen und Vertretern der Parteien bestehenden Ausschuss, der mit der Verwaltung dieses Abkommens betraut wird und für dessen ordnungsgemässes Funktionieren sorgt.
«Bezeichnende Behörde» bezeichnet eine Stelle, die für die Bezeichnung sowie für die Aussetzung oder die Rücknahme der Bezeichnung der ihrer Zuständigkeit unterstellten Konformitätsbewertungsstellen gemäss Anhang II zuständig ist.
«Marktüberwachungsbehörde» bezeichnet eine für die Durchführung der Marktüberwachung in den Parteien zuständige Behörde.
«Notifizierende Behörde» bezeichnet die Einzelbehörde einer Partei, die für die Notifizierung der benannten Konformitätsbewertungsstellen zuständig ist, die nach diesem Abkommen von der anderen Partei anzuerkennen sind.
«Technische Vorschrift» bezeichnet ein Dokument, das Merkmale eines Produkts oder die entsprechenden Verfahren und Produktionsmethoden einschliesslich der anwendbaren Verwaltungsbestimmungen festlegt, deren Einhaltung zwingend vorgeschrieben ist. Das Dokument kann auch oder ausschliesslich Festlegungen über Terminologie, Bildzeichen sowie Verpackungs-, Kennzeichnungs- oder Beschriftungserfordernisse für ein Produkt, ein Verfahren oder eine Produktionsmethode enthalten.
2 Zur Bestimmung der Bedeutung der in diesem Abkommen verwendeten allgemeinen Begriffe der Konformitätsbewertung können die von ISO und IEC5 festgelegten Begriffsbestimmungen herangezogen werden. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Begriffsbestimmungen von ISO/IEC und den Begriffsbestimmungen dieses Abkommens sind die Begriffsbestimmungen dieses Abkommens massgebend.