0.814.012.154.9

 AS 2022 850

Übersetzung

Durchführungsabkommen
zum Übereinkommen von Paris
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und dem Königreich Marokko

Abgeschlossen am 7. November 2022
In Kraft getreten am 6. Januar 2023
(Stand am 6. Januar 2023)

Die Schweizerische Eidgenossenschaft
und
das Königreich Marokko,

nachfolgend als «Parteien» bezeichnet,

mit Blick auf die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Parteien;

bestrebt, diese Beziehungen und die fruchtbare Zusammenarbeit zwischen den beiden Parteien weiter zu stärken;

in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Demokratie, zur Rechtsstaatlichkeit, zu den Menschenrechten und den Grundfreiheiten im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen, einschliesslich der Charta der Vereinten Nationen1 und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, sowie zu den Verpflichtungen aus den Bestimmungen des Übereinkommens von Paris und den auf den nachfolgenden COP2 damit zusammenhängenden beschlossenen Richtlinien;

unter Hinweis auf das am 12. Dezember 20153 abgeschlossene und am 4. November 2016 in Kraft getretene Übereinkommen von Paris, namentlich auf dessen Artikel 4, 6, 9 und 13 sowie auf die einschlägigen Beschlüsse aufgrund des Übereinkommens von Paris;

in Bekräftigung ihrer Absicht, dieses Durchführungsabkommen gemäss den Leitlinien anzupassen, die von der als Tagung der Vertragsparteien dienenden Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris beschlossen werden könnten;

unter Hinweis auf die Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen;

unter Hinweis auf die Verpflichtung der Parteien, ihre treibhausgasarme Entwicklung zu beschleunigen;

unter Betonung der Notwendigkeit, so bald wie möglich den weltweiten Scheitelpunkt der Emissionen von Treibhausgasen zu erreichen und in der zweiten Hälfte dieses Jahrhunderts ein Gleichgewicht zwischen den anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und dem Abbau solcher Gase durch Senken herzustellen, wie dies in Artikel 4 Absatz 1 des Übereinkommens von Paris festgehalten ist, und der Notwendigkeit gemäss den Ergebnissen des Sonderberichts der Zwischenstaatlichen Sachverständigengruppe für Klimaänderungen (Intergovernmental Panel on Climate Change, IPCC) über die Auswirkungen einer globalen Erwärmung um 1,5 Grad Celsius gegenüber der vorindustriellen Zeit sowie über die entsprechenden Emissionsreduktionspfade, bis 2050 den Ausstoss von Treibhausgasen auf netto null zu reduzieren;

unter Hinweis auf die Wichtigkeit, gemäss Artikel 4 Absatz 19 des Übereinkommens von Paris langfristige, auf Mitte des Jahrhunderts ausgelegte Strategien für eine treibhausgasarme Entwicklung auszuarbeiten und dem Sekretariat des Übereinkommens von Paris zu übermitteln;

in Anbetracht dessen, dass im Rahmen der Zusammenarbeit nach Artikel 6 des Übereinkommens von Paris höhere Ambitionen für Minderungs- und Anpassungsmassnahmen gesetzt werden können;

in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Sicherstellung der Transparenz und zur Vermeidung von Doppelzählungen, zum Schutz der Umwelt sowie zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung;

in Anerkennung der Tatsache, dass der derzeitige national festgelegte Beitrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter dem Übereinkommen von Paris die Verwendung international übertragener Minderungsergebnisse beinhaltet;

in Anbetracht dessen, dass das Königreich Marokko die Genehmigung von Emissionsreduktionen für eine internationale Übertragung unter der Voraussetzung in Betracht zieht, dass dadurch die Erreichung des national festgelegten Beitrags nicht behindert wird;

in Kenntnis dessen, dass jede Partei unter diesem Abkommen übertragende oder empfangende Partei sein kann;

sind wie folgt übereingekommen:

1 SR 0.120

2 Conference of the Parties

3 SR 0.814.012

Art. 1 Allgemeine Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.
«Minderungsaktivität» bedeutet ein Projekt oder ein Programm zur Minderung der Treibhausgasemissionen.
2.
«entsprechende Berichtigung» bedeutet den Berichtigungsmechanismus in der Berichterstattung unter dem Übereinkommen von Paris zur Gewährleistung der Vermeidung der Doppelzählung von international übertragenen Minderungsergebnissen im Sinne von Artikel 4 Absatz 13, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 7 Buchstabe b des Übereinkommens von Paris.
3.
«Jahrgang» bedeutet das Jahr, in dem ein Minderungsergebnis zustande gekommen ist.
4.
«Genehmigung» bedeutet eine offizielle, öffentliche Äusserung einer Partei, mit welcher sie sich – vorbehaltlich der Erfüllung aller für die Übertragung erforderlichen Voraussetzungen nach Artikel 7 – zur internationalen Über­tragung von Minderungsergebnissen und deren Verwendung zur Erreichung national festgelegter Beiträge oder zu anderen Minderungszwecken als der Erreichung national festgelegter Beiträge verpflichtet.
5.
«national festgelegter Beitrag» oder «NDC» (Nationally Determined Contribution) bedeutet den Beitrag einer Vertragspartei zu den Zielen des Übereinkommens von Paris im Sinne seines Artikels 3.
6.
«Beschreibung der Minderungsaktivität» oder «MADD» (Mitigation Activity Design Document) bedeutet ein Dokument, das die Minderungsaktivität beschreibt.
7.
«Ausgabe» bedeutet die Erstellung eines übertragbaren Minderungsergebnisses in einem Register.
8.
«übertragende Partei» bedeutet diejenige Partei dieses Abkommens, welche in ihrem Register die übertragenen Minderungsergebnisse als Abtretung eines ITMO anerkennt.
9.
«empfangende Partei» bedeutet diejenige Partei dieses Abkommens, welche die übertragenen Minderungsergebnisse in ihrem Register als ITMOs anerkennt.
10.
«erwerbende Stelle» bedeutet eine Stelle, welche die unter diesem Abkommen anerkannten ITMOs erhält.
11.
«zur Übertragung befugte Stelle» bedeutet eine Stelle, die von der übertragenden Partei ermächtigt wurde, die unter diesem Abkommen anerkannten Minderungsergebnisse zu übertragen.
12.
«NDC-Umsetzungszeitraum» bedeutet den Zeitraum für die Umsetzung des NDC einer Vertragspartei des Übereinkommens von Paris.
13.
«zweijährlicher Transparenzbericht» bezieht sich auf die Berichte gemäss Artikel 13 des Übereinkommens von Paris.
14.
«Monitoringbericht» ist ein Bericht über die nachprüfbaren Ergebnisindikatoren einer Minderungsaktivität, aus der Minderungsergebnisse stammen.
15.
«Verifizierungsbericht» bedeutet den vom Verifizierer verfassten Bericht, in dem die Richtigkeit eines Monitoringberichts bestätigt wird.
16.
«Anerkennung der Übertragung» bedeutet die Eintragung einer Information in ein Register zur Bestätigung einer Übertragung, ohne Ausgabe von Einheiten.
17.
«Register» bedeutet ein digitales System zur Nachverfolgung von Minderungsergebnissen.
18.
«Minderungsergebnis» bedeutet Emissionsreduktion oder -abbau im Umfang von einer metrischen Tonne Kohlendioxidäquivalenten (CO2eq), ermittelt anhand von Methoden und Messgrössen in Übereinstimmung mit Artikel 4 Absatz 13 des Übereinkommens von Paris.
19.
«international übertragenes Minderungsergebnis» oder «ITMO» (Internationally Transferred Mitigation Outcome) bedeutet ein Minderungsergebnis, das gemäss Artikel 8 dieses Abkommens übertragen und anerkannt wurde.
20.
«Verifizierer» bedeutet die unabhängige, nicht zu den Parteien gehörende Stelle, welche die Monitoringberichte überprüft.
Art. 2 Ziel

Ziel dieses Abkommens ist es, den Rahmen zu schaffen für die Übertragung von Minderungsergebnissen und deren Verwendung zur Erreichung der Minderungsziele des NDC oder zu anderen Minderungszwecken. Dabei fördern die beiden Parteien die nachhaltige Entwicklung und gewährleisten die Umweltintegrität und die Transparenz, auch beim Verwaltungshandeln, und wenden ein verlässliches Abrechnungsverfahren an, um unter anderem Doppelzählungen zu vermeiden.

Art. 3 Umweltintegrität

Zur Gewährleistung der Umweltintegrität von Minderungsergebnissen, deren Übertragung und Verwendung genehmigt wurde, gelten die nachstehenden Minderungskriterien:

1.
Die Minderungsergebnisse sind real, verifiziert, zusätzlich zu solchen, die anderweitig erzielt würden, sowie dauerhaft oder wurden im Rahmen eines Systems erzielt, das die Dauerhaftigkeit gewährleistet, einschliesslich durch den Ausgleich von Aspekten im Zusammenhang mit der fehlenden Dauerhaftigkeit.
2.
Die Minderungsergebnisse stammen aus Minderungen, die ab 2021 erzielt wurden.
3.
Der Jahrgang eines Minderungsergebnisses und die Verwendung der ITMOs sollen in ein und demselben NDC-Umsetzungszeitraum liegen.
4.
Die Minderungsergebnisse stammen aus Aktivitäten, die:
a.
keinen Anstieg der weltweiten Emissionen bewirken;
b.
mit den Strategien beider Parteien für eine treibhausgasarme Entwicklung im Einklang stehen, soweit diese verfügbar sind;
c.
den Übergang zu einer treibhausgasarmen wirtschaftlichen Entwicklung fördern;
d.
keine auf Kernenergie beruhenden Aktivitäten beinhalten sowie weder anhaltende Emissionsniveaus noch anhaltenden Einsatz von treibhausgasintensiven Technologien oder Praktiken zur Folge haben, die nicht kompatibel sind mit der Erreichung der langfristigen Ziele des Übereinkommens von Paris, insbesondere jegliche Aktivitäten, die auf der anhaltenden Verwendung fossiler Brennstoffe basieren;
e.
verstärkte Klimaschutzmassnahmen fördern und eine Absicherung gegen Anreize für tiefe Ambitionen der Parteien bieten;
f.
das Risiko der Verlagerung von Treibhausgasemissionen vermindern;
g.
auf konservativ berechneten Referenzwerten beruhen, mitunter durch Berücksichtigung der tieferen Werte der Bandbreite für die prognostizierte Emissionsentwicklung;
h.
alle bestehenden und geplanten nationalen Politiken, einschliesslich Gesetzgebung, berücksichtigen;
i.
weitere Faktoren mitberücksichtigen, die Anreize für eine Verstärkung der Klimaschutzmassnahmen der übertragenden Partei schaffen;
j.
eine Zuordnung der Minderungsergebnisse zu den Finanzierungsquellen gewährleisten, sofern dies zweckmässig ist; und
k.
keine negativen Auswirkungen auf Umwelt und Gesellschaft haben, einschliesslich Beeinträchtigungen der Luftqualität und der biologischen Vielfalt, gesellschaftlicher Ungleichheit sowie Diskriminierung von Bevölkerungsgruppen aufgrund des Geschlechts, der geografischen Herkunft oder des Alters.
Art. 4 Nachhaltige Entwicklung

Minderungsergebnisse, deren Übertragung und Verwendung genehmigt wurden, stammen aus Aktivitäten, die:

1.
mit der nachhaltigen Entwicklung, insbesondere mit den damit verbundenen verfügbaren nationalen Strategien und Politiken, im Einklang stehen;
2.
mit den einschlägigen Bestimmungen der langfristigen nationalen Strategien für eine treibhausgasarme Entwicklung und für eine Stärkung der Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel im Einklang stehen, soweit diese verfügbar sind, und die treibhausgasarme Entwicklung fördern;
3.
negative Auswirkungen auf die Umwelt verhindern und mit nationalen und internationalen Umweltvorschriften vereinbar sind;
4.
negative Auswirkungen auf die Gesellschaft verhindern.
Art. 5 Genehmigung

1.  Die internationale Übertragung von Minderungsergebnissen und deren Verwendung zur Erreichung von NDCs oder zu anderen Minderungszwecken als der Erreichung von NDCs erfordern die Genehmigung beider Parteien gemäss Artikel 6 Absatz 3 des Übereinkommens von Paris und den Artikeln 3 und 4 dieses Abkommens sowie in Übereinstimmung mit den jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften.

2.  Jede Partei legt ein Verfahren fest für die Beantragung einer Genehmigung, einschliesslich der Einreichung einer MADD, veröffentlicht ihre innerstaatlichen Anforderungen und informiert die andere Partei über Änderungen dieser Anforderungen.

3.  Jede Partei veröffentlicht ihre Genehmigungen in englischer oder in französischer Sprache, einschliesslich der MADD, im offiziellen Register, das sie gemäss Artikel 9 Absatz 1 bestimmt hat, und setzt die andere Partei über die von ihr ausgestellten Genehmigungen in Kenntnis, einschliesslich ihrer Aktualisierungen und Änderungen. Jede Partei übermittelt ihre Genehmigungen an das Sekretariat des Übereinkommens von Paris oder an eine Stelle, die zu diesem Zweck in den einschlägigen Beschlüssen der als Tagung der Vertragsparteien dienenden Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris definiert wurde.

4.  Jede Partei kann die Übereinstimmung zwischen entsprechenden Genehmigungen überprüfen und eine Mitteilung über die Nichtübereinstimmung veröffentlichen. Liegt keine solche Mitteilung vor, wird eine nach Artikel 5 Absatz 1 dieses Abkommens erteilte Genehmigung nach Ablauf von 30 Kalendertagen ab ihrer Veröffentlichung durch die beiden Parteien wirksam.

5.  In Übereinstimmung mit dem Ersuchen der zur Übertragung befugten Stelle kann jede Partei ihre Genehmigungen gemäss den in diesem Artikel beschriebenen Verfahren aktualisieren oder ändern. Aktualisierungen oder Änderungen von Genehmigungen werden nach Artikel 5 Absätze 3 und 4 validiert.

Art. 6 Form der Genehmigung

1.  Eine Genehmigung enthält einen Verweis auf die MADD sowie unter anderem:

a.
die Bezeichnung der Minderungsaktivität, aus der die Minderungsergebnisse stammen;
b.
die Angabe von unter anderem dem verwendeten Standard oder den verwendeten Referenzmethoden sowie die Anforderungen an Monitoring- und Verifizierungsberichte;
c.
die Angabe des Bescheinigungszeitraums für die Minderungsaktivität;
d.
den NDC-Umsetzungszeitraum beziehungsweise die NDC-Umsetzungszeit­räume, soweit angemessen, in dem beziehungsweise in denen die ITMOs verwendet werden dürfen;
e.
den kumulierten Höchstumfang der Minderungsergebnisse, deren Übertragung und Verwendung genehmigt werden, der ganz oder teilweise dem auf dem Genehmigungsantrag angegebenen Umfang entspricht;
f.
gegebenenfalls einen Verweis auf die entsprechende Genehmigung der anderen Partei;
g.
die Voraussetzungen für die Durchführung der internationalen Übertragung der Minderungsergebnisse, insbesondere die Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 5.

2.  Die von der übertragenden Stelle ausgestellte Genehmigung beinhaltet die Kennzeichnung der zur Übertragung befugten Stelle.

Art. 7 Monitoring, Verifizierung und Begutachtung

1.  Für jede Minderungsaktivität, die unter diesem Abkommen anerkannte ITMOs hervorbringt, sind Monitoringberichte und deren Verifizierung notwendig. Ein von den beiden Parteien genehmigter und von der zur Übertragung befugten Stelle ausgewählter Verifizierer erstellt einen Verifizierungsbericht.

2.  Jede Partei stellt eine Liste der genehmigten Verifizierer bereit.

3.  Jede Partei beurteilt die Monitoring- und Verifizierungsberichte anhand der Anforderungen, die in der Genehmigung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b genannt sind. Die Genehmigung jeder Partei tritt nach einer Frist von 90 Kalendertagen in Kraft, gerechnet ab dem Datum, an dem der Verifizierer die Monitoring- und Verifizierungsberichte vorgelegt hat, sofern keine der beiden Parteien während dieser Frist Beanstandungen geltend macht.

4.  Jede Partei veröffentlicht die Monitoring- und Verifizierungsberichte.

5.  Die übertragende Partei prüft innerhalb von 90 Kalendertagen, gerechnet ab dem Datum, an dem der Verifizierer die Monitoring- und Verifizierungsberichte vorgelegt hat, ob die Minderungsergebnisse, für die Übertragungen genehmigt sind, die folgenden Anforderungen erfüllen:

a.
Die Minderungsergebnisse werden nicht ein zweites Mal unter einem anderen nationalen oder internationalen System oder Ziel verbucht.
b.
Es liegen keine Hinweise auf Diskrepanzen zu den in den Genehmigungen gemachten Angaben vor.
c.
Es liegen keine Hinweise vor, dass bei der Minderungsaktivität, aus der die Minderungsergebnisse stammen, innerstaatliche Rechtsvorschriften der übertragenden Partei und von ihr eingegangene relevante völkerrechtliche Verpflichtungen, insbesondere die Menschenrechte, verletzt wurden.

Die übertragende Partei veröffentlicht die Ergebnisse ihrer Prüfung und setzt die empfangende Partei sowie die zur Übertragung befugte Stelle darüber in Kenntnis.

6.  Die empfangende Partei bestätigt innerhalb von 30 Kalendertagen, gerechnet ab dem positiven Ergebnis der Prüfung durch die übertragende Partei, dass die Voraussetzungen für die Übertragung erfüllt sind. Die empfangende Partei macht die Bestätigung öffentlich verfügbar und setzt die übertragende Partei sowie die zur Übertragung befugte Stelle darüber in Kenntnis.

Art. 8 Anerkennung der Übertragung

1.  Jede Partei anerkennt die genehmigten Übertragungen von Minderungsergebnissen, deren Prüfung durch die beiden Parteien im Sinne von Artikel 7 Absätze 5 und 6 positiv war.

2.  In Übereinstimmung mit dem Antrag der zur Übertragung befugten Stelle erstattet die übertragende Partei der erwerbenden Stelle sowie der empfangenden Partei Meldung über die Übertragung. Diese Meldung enthält die Kennzeichnung der erwerbenden Stelle, Angaben über den Umfang der übertragenen Minderungsergebnisse, eine eindeutige Kennung mit Angabe der Herkunft und des Jahrgangs für jedes Minderungsergebnis, Angaben zur anwendbaren Methode für die entsprechende Berichtigung im Sinne von Artikel 10 sowie einen Verweis auf die zugrundeliegende Genehmigung.

3.  Die übertragende Partei anerkennt die Übertragung der Minderungsergebnisse in dem in Artikel 9 Absatz 1 bezeichneten Register sowie die übertragenen Minderungsergebnisse durch entsprechende Berichtigungen im Sinne von Artikel 10 dieses Abkommens.

4.  Die empfangende Partei anerkennt die übertragenen Minderungsergebnisse in dem in Artikel 9 Absatz 1 bezeichneten Register als ITMOs.

Art. 9 Register

1.  Für die Anerkennung der Übertragungen bezeichnet und nutzt jede Partei im Sinne von Artikel 8 dieses Abkommens ein Register, das die folgenden Eigenschaften aufweist:

a.
Das Register ist öffentlich zugänglich.
b.
Das Register wird bei jeder Änderung eines Eintrags aufgrund dieses Abkommens aktualisiert.
c.
Das Register enthält eindeutige Kennungen für alle unter diesem Abkommen anerkannten ITMOs, zudem Angaben zur Herkunft und zum Jahrgang, einen Verweis auf die Genehmigungen sowie die für die Anerkennung der Übertragung von Minderungsergebnissen erforderlichen Dokumente.

2.  Die Parteien können die Nutzung eines gemeinsamen Registers für die Ausgabe, die Übertragung und die Nachverfolgung von internationalen Einheiten, die ITMOs darstellen, genehmigen.

Art. 10 Entsprechende Berichtigungen

Zur Vermeidung der Doppelzählung der im Sinne dieses Abkommens anerkannten ITMOs nimmt jede Partei die entsprechenden Berichtigungen gemäss den nach Artikel 6 Absatz 2 des Übereinkommens von Paris beschlossenen Leitlinien vor.

Art. 11 Berichterstattung

Jede Partei erstattet gemäss den nach Artikel 6 Absatz 2 des Übereinkommens von Paris beschlossenen Leitlinien über die Durchführung dieses Abkommens Bericht.

Art. 13 Zuständige Behörden

1.  Das Königreich Marokko hat das Ministerium für Energiewende und nachhaltige Entwicklung ermächtigt, in seinem Namen die Umsetzung dieses Abkommens sicherzustellen.

2.  Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, vertreten durch das Bundesamt für Umwelt (BAFU), ermächtigt, in ihrem Namen die Umsetzung dieses Abkommens sicherzustellen.

Art. 14 Gemeinsames Anliegen

Die Parteien vereinbaren, Korruption gemeinsam zu bekämpfen. Sie erklären insbesondere, dass alle Angebote, Geschenke, Zahlungen, Vergütungen und Vorteile jeglicher Art, die jemandem direkt oder indirekt angeboten werden, um die Genehmigung oder die Anerkennung einer Übertragung unter diesem Abkommen zu erhalten, als widerrechtliche Handlung oder Korruptionspraxis ausgelegt werden. Jedes Verhalten dieser Art kann hinreichender Grund für die Suspendierung der Anerkennung von Übertragungen im Sinne von Artikel 19 sein. Die Parteien informieren sich gegenseitig unverzüglich, sobald begründeter Verdacht auf eine widerrechtliche Handlung oder Korruptionspraxis besteht.

Art. 16 Änderungen

Jede Anpassung oder Änderung dieses Abkommens erfolgt schriftlich und im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien.

Art. 18 Kündigung des Abkommens

1.  Jede Partei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Partei kündigen. Diese Kündigung tritt nach einer Frist von vier Jahren in Kraft, gerechnet ab dem Ende des NDC-Umsetzungszeitraums, während dem die Kündigung notifiziert wurde (d. h. frühestens im Jahr 2034).

2.  Die übertragende Partei setzt die zur Übertragung befugten Stellen unverzüglich über die Kündigung des Abkommens in Kenntnis.

Art. 19 Suspendierung der Anerkennung von Übertragungen

1.  Jede Partei kann die Anerkennung einer Übertragung suspendieren, wenn:

a.
die andere Partei Artikel 4 Absatz 2 des Übereinkommens von Paris nicht einhält, wobei die Beurteilung der Nichteinhaltung auf massgebenden Feststellungen des nach Artikel 15 des Übereinkommens von Paris eingerichteten Ausschusses beruhen soll;
b.
die andere Partei die Bestimmungen dieses Abkommens nicht einhält.

2.  Die Suspendierung der Anerkennung von Übertragungen ist der anderen Partei durch schriftliche Notifikation mitzuteilen und wird nach Ablauf von 60 Kalendertagen, gerechnet ab dem Datum des Empfangs der schriftlichen Notifikation, oder an einem späteren in der Notifikation genannten Datum wirksam.

Art. 20 Beendigung

1.  Dieses Abkommen und alle unter diesem Abkommen erfolgten Genehmigungen treten mit dem Rücktritt einer Partei vom Übereinkommen von Paris ausser Kraft.

2.  Die Beendigung wird an dem Datum wirksam, an dem der Rücktritt der Partei vom Übereinkommen von Paris wirksam wird.

Geschehen zu Sharm el-Sheikh, am 7. November 2022, in zwei Urschriften in Französisch.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Ignazio Cassis

Für das
Königreich Marokko:

Leila Benali