Art. 1 Allgemeine Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abkommens gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
- 1.
- «Minderungsaktivität» bedeutet ein Projekt oder ein Programm zur Minderung der Treibhausgasemissionen.
- 2.
- «entsprechende Berichtigung» bedeutet den Berichtigungsmechanismus in der Berichterstattung unter dem Übereinkommen von Paris zur Gewährleistung der Vermeidung der Doppelzählung von international übertragenen Minderungsergebnissen im Sinne von Artikel 4 Absatz 13, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 7 Buchstabe b des Übereinkommens von Paris.
- 3.
- «Jahrgang» bedeutet das Jahr, in dem ein Minderungsergebnis zustande gekommen ist.
- 4.
- «Genehmigung» bedeutet eine offizielle, öffentliche Äusserung einer Partei, mit welcher sie sich – vorbehaltlich der Erfüllung aller für die Übertragung erforderlichen Voraussetzungen nach Artikel 7 – zur internationalen Übertragung von Minderungsergebnissen und deren Verwendung zur Erreichung national festgelegter Beiträge oder zu anderen Minderungszwecken als der Erreichung national festgelegter Beiträge verpflichtet.
- 5.
- «national festgelegter Beitrag» oder «NDC» (Nationally Determined Contribution) bedeutet den Beitrag einer Vertragspartei zu den Zielen des Übereinkommens von Paris im Sinne seines Artikels 3.
- 6.
- «Beschreibung der Minderungsaktivität» oder «MADD» (Mitigation Activity Design Document) bedeutet ein Dokument, das die Minderungsaktivität beschreibt.
- 7.
- «Ausgabe» bedeutet die Erstellung eines übertragbaren Minderungsergebnisses in einem Register.
- 8.
- «übertragende Partei» bedeutet diejenige Partei dieses Abkommens, welche in ihrem Register die übertragenen Minderungsergebnisse als Abtretung eines ITMO anerkennt.
- 9.
- «empfangende Partei» bedeutet diejenige Partei dieses Abkommens, welche die übertragenen Minderungsergebnisse in ihrem Register als ITMOs anerkennt.
- 10.
- «erwerbende Stelle» bedeutet eine Stelle, welche die unter diesem Abkommen anerkannten ITMOs erhält.
- 11.
- «zur Übertragung befugte Stelle» bedeutet eine Stelle, die von der übertragenden Partei ermächtigt wurde, die unter diesem Abkommen anerkannten Minderungsergebnisse zu übertragen.
- 12.
- «NDC-Umsetzungszeitraum» bedeutet den Zeitraum für die Umsetzung des NDC einer Vertragspartei des Übereinkommens von Paris.
- 13.
- «zweijährlicher Transparenzbericht» bezieht sich auf die Berichte gemäss Artikel 13 des Übereinkommens von Paris.
- 14.
- «Monitoringbericht» ist ein Bericht über die nachprüfbaren Ergebnisindikatoren einer Minderungsaktivität, aus der Minderungsergebnisse stammen.
- 15.
- «Verifizierungsbericht» bedeutet den vom Verifizierer verfassten Bericht, in dem die Richtigkeit eines Monitoringberichts bestätigt wird.
- 16.
- «Anerkennung der Übertragung» bedeutet die Eintragung einer Information in ein Register zur Bestätigung einer Übertragung, ohne Ausgabe von Einheiten.
- 17.
- «Register» bedeutet ein digitales System zur Nachverfolgung von Minderungsergebnissen.
- 18.
- «Minderungsergebnis» bedeutet Emissionsreduktion oder -abbau im Umfang von einer metrischen Tonne Kohlendioxidäquivalenten (CO2eq), ermittelt anhand von Methoden und Messgrössen in Übereinstimmung mit Artikel 4 Absatz 13 des Übereinkommens von Paris.
- 19.
- «international übertragenes Minderungsergebnis» oder «ITMO» (Internationally Transferred Mitigation Outcome) bedeutet ein Minderungsergebnis, das gemäss Artikel 8 dieses Abkommens übertragen und anerkannt wurde.
- 20.
- «Verifizierer» bedeutet die unabhängige, nicht zu den Parteien gehörende Stelle, welche die Monitoringberichte überprüft.