Art. 1 Begriffe
(Art. 3 StAG)
1 Eine Stauanlage besteht aus:
- a.
- dem Absperrbauwerk;
- b.
- dem zugehörigen Stauraum;
- c.
- den sicherheitsrelevanten Nebenanlagen.
2 Als Absperrbauwerke gelten:
- a.
- Beton- oder Natursteinmauern;
- b.
- Schüttdämme;
- c.
- Wehre einer Flussstauhaltung mit den zugehörigen Seitendämmen.
3 Als Stauraum gelten künstlich angelegte Speicher, die durch Absperrbauwerke gebildet werden.
4 Das Stauraumvolumen ist dasjenige Volumen einer Stauanlage, das im Falle eines totalen Bruchs der zugehörigen Absperrbauwerke bei vollem Stauraum entweichen kann.
5 Die Stauhöhe einer Stauanlage ist die bei vollem Stauraum durch das höchste Absperrbauwerk gestaute Höhe.
6 Als sicherheitsrelevante Nebenanlagen gelten die für den sicheren Betrieb einer Stauanlage notwendigen Bauten und Einrichtungen beim Stauraum und beim Absperrbauwerk, insbesondere die Entlastungs- und Ablassvorrichtungen.
7 Als Betreiberin einer Stauanlage gilt die Inhaberin der Inbetriebnahmebewilligung.