832.107.1
Verordnung des EDI
über die Festlegung der regionalen Versorgungsgrade je medizinisches Fachgebiet im ambulanten Bereich
vom 28. November 2022 (Stand am 1. Juli 2025)
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
gestützt auf Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 23. Juni 20211 über die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich,
verordnet:
Das Fachgebiet Allgemeine Innere Medizin umfasst die folgenden eidgenössischen Weiterbildungstitel:
- a.
- Fachärztin oder Facharzt im Bereich Allgemeine Innere Medizin;
- b.
- Praktische Ärztin oder Praktischer Arzt;
- c.
- Fachärztin oder Facharzt im Bereich Tropen- und Reisemedizin.
1 Die Regionen der Kategorie 1 entsprechen den Kantonen.
2 Die Regionen der Kategorie 2 sind in Anhang 1 festgelegt.2
3 Nach einer Fusion von Gemeinden bleibt die Region der Kategorie 2, in die jede der früheren Gemeinden nach Anhang 1 eingeteilt ist, auf ihrem jeweiligen Gebiet so lange unverändert, bis die aus der Fusion entstandene Gemeinde in Anhang 1 eingeteilt wird und die Versorgungsgrade für die betroffenen Regionen in Anhang 3 festgelegt werden.3
1 Die regionalen Versorgungsgrade sind je Region der Kategorie 1 und je medizinisches Fachgebiet in Anhang 2 festgelegt.4
2 Für folgende Fachgebiete sind die regionalen Versorgungsgrade zudem je Region der Kategorie 2 festgelegt:
- a.
- Allgemeine Innere Medizin;
- b.
- Gynäkologie und Geburtshilfe;
- c.
- Kinder- und Jugendmedizin;
- d.
- Psychiatrie und Psychotherapie.
3 Die Versorgungsgrade nach Absatz 2 sind in Anhang 3 aufgeführt.5
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.