832.107.1
Verordnung des EDI
über die Festlegung der regionalen Versorgungsgrade je medizinisches Fachgebiet im ambulanten Bereich
vom 28. November 2022 (Stand am 1. Januar 2023)
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
gestützt auf Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 23. Juni 20211 über die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich,
verordnet:
Das Fachgebiet Allgemeine Innere Medizin umfasst die folgenden eidgenössischen Weiterbildungstitel:
- a.
- Fachärztin oder Facharzt im Bereich Allgemeine Innere Medizin;
- b.
- Praktische Ärztin oder Praktischer Arzt;
- c.
- Fachärztin oder Facharzt im Bereich Tropen- und Reisemedizin.
1 Die Regionen der Kategorie 1 entsprechen den Kantonen.
2 Die Regionen der Kategorie 2 umfassen die Bezirke gemäss dem Amtlichen Gemeindeverzeichnis der Schweiz vom 1. Januar 20192 des Bundesamts für Statistik.
3 In Abweichung zu Absatz 2 gelten im Kanton Neuenburg folgende Wahlregionen als Bezirke:
- a.
- Région du Littoral;
- b.
- Région des Montagnes;
- c.
- Région du Val-de-Ruz;
- d.
- Région du Val-de-Travers.
1 Die regionalen Versorgungsgrade sind je Region der Kategorie 1 und je medizinisches Fachgebiet in Anhang 1 festgelegt.
2 Für folgende Fachgebiete sind die regionalen Versorgungsgrade zudem je Region der Kategorie 2 festgelegt:
- a.
- Allgemeine Innere Medizin;
- b.
- Gynäkologie und Geburtshilfe;
- c.
- Kinder- und Jugendmedizin;
- d.
- Psychiatrie und Psychotherapie.
3 Die Versorgungsgrade nach Absatz 2 sind in Anhang 2 aufgeführt.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.