748.941

Verordnung des UVEK
über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien

(VLK)

vom 24. November 2022 (Stand am 1. August 2024)

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK),

gestützt auf die Artikel 4 Absatz 1 sowie Artikel 57 Absätze 1 und 2 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19481 (LFG)
und auf die Artikel 2a Absatz 3, 21, 24 Absatz 1 und 125 Absatz 2 der Luftfahrtverordnung vom 14. November 19732 (LFV),
in Ausführung der Verordnung (EU) 2018/11393, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/20124, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/9455, der Durchführungsverordnung (EU) 2019/9476 und der Durchführungsverordnung (EU) 2021/6647,8

verordnet:

1 SR 748.0

2 SR 748.01

3 Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates, in der für die Schweiz gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (SR 0.748.127.192.68) jeweils verbindlichen Fassung.

4 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010, in der für die Schweiz gemäss Ziffer 5 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen vom 21. Juni 1999 (SR 0.748.127.192.68) jeweils verbindlichen Fassung.

5 Delegierte Verordnung (EU) 2019/945 der Kommission vom 12. März 2019 über unbemannte Luftfahrzeugsysteme und Drittlandbetreiber unbemannter Luftfahrzeugsysteme, in der für die Schweiz gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen vom 21. Juni 1999 (SR 0.748.127.192.68) jeweils verbindlichen Fassung.

6 Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge, in der für die Schweiz gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen vom 21. Juni 1999 (SR 0.748.127.192.68) jeweils verbindlichen Fassung.

7 Durchführungsverordnung (EU) 2021/664 der Kommission vom 22. April 2021 über einen Rechtsrahmen für den U-Space, in der für die Schweiz gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (SR 0.748.127.192.68) jeweils verbindlichen Fassung.

8 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juni 2024, in Kraft seit 1. Aug. 2024 (AS 2024 298).

1. Kapitel: Geltungsbereich und gemeinsame Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für:

a.
bemannte Luftfahrzeuge besonderer Kategorien: Hängegleiter ohne Antrieb oder mit elektrischem Antrieb, Drachen, Drachenfallschirme, Fesselballone und Fallschirme;
b.
unbemannte Luftfahrzeuge: Drachen, Drachenfallschirme, Fesselballone, Freiballone, Modellluftfahrzeuge und übrige unbemannte Luftfahrzeuge.
Art. 3 Start- und Landeort

1 Für Luftfahrzeuge nach Artikel 1 besteht kein Zwang, auf einem Flugplatz abzufliegen oder zu landen.

2 Von der Befreiung nach Absatz 1 ausgenommen sind Hängegleiter mit elektrischem Antrieb.

3 Die Rechte der an einem Grundstück Berechtigten auf Abwehr von Besitzesstörungen und Ersatz ihres Schadens bleiben in allen Fällen vorbehalten.

Art. 4 Öffentliche Flugveranstaltungen

Für öffentliche Flugveranstaltungen, an denen ausschliesslich Luftfahrzeuge nach Artikel 1 eingesetzt werden, ist keine Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL) erforderlich.

Art. 6 Verweise auf SERA

Auf die Bestimmungen des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/
2012 wird mittels «SERA»9 und der entsprechenden Ziffer verwiesen.

9 SERA = Standardised European Rules of the Air (Standardisierte europäische Flugverkehrsregeln).

2. Kapitel: Bemannte Luftfahrzeuge besonderer Kategorien

1. Abschnitt: Hängegleiter

Art. 7 Begriff

Hängegleiter sind:

a.
alle zum Fussstart geeigneten Fluggeräte, namentlich Deltas und Gleitschirme, soweit sie unmittelbar nach dem Start zur Ausführung von Gleit- oder Segelflügen eingesetzt werden;
b.
zum Fussstart geeignete oder mit einem Fahrgestell ausgerüstete Deltas und Gleitschirme mit elektrischem Antrieb, soweit sie nach dem Start und einer nachfolgenden Flugphase zur Ausführung von Gleit- oder Segelflügen eingesetzt werden können.
Art. 8 Schweizerischer Ausweis

1 Hängegleiterflüge darf ausführen, wer den entsprechenden schweizerischen amtlichen Ausweis besitzt. Das Mindestalter für Ausbildungsflüge beträgt 14 Jahre; das Mindestalter zum Erwerb des amtlichen Ausweises beträgt 16 Jahre.

2 Hängegleiterflüge mit einer Begleitperson (Biplace-Hängegleiterflüge) darf ausführen, wer den entsprechenden schweizerischen amtlichen Ausweis besitzt. Die Gültigkeit eines schweizerischen amtlichen Ausweises für gewerbsmässige Biplace-Hängegleiterflüge beträgt 3 Jahre.

3 Ausbildungsflüge dürfen nur unter der unmittelbaren Aufsicht einer Person ausgeführt werden, die den amtlichen Fluglehrerausweis besitzt; sie können ausserhalb einer Ausbildungsorganisation erfolgen. Fluglehrerausweise sind 3 Jahre gültig.

4 Prüfungen zum Erwerb der Ausweise werden nach vom BAZL genehmigten Weisungen von Sachverständigen abgenommen, die vom BAZL anerkannt sind. Die Zulassungsanforderungen für die Prüfung und die Anforderungen für die Erneuerung von Ausweisen sind in den Weisungen geregelt.

Art. 9 Ausländischer Ausweis

1 Die Inhaberin oder der Inhaber eines ausländischen Ausweises kann bei der vom BAZL bezeichneten Stelle die Anerkennung des Ausweises zur Durchführung von gelegentlichen, nicht gewerbsmässigen Hängegleiterflügen mit oder ohne Begleitperson beantragen.

2 Die Inhaberin oder der Inhaber eines ausländischen Ausweises, der im Ausstellungsstaat zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit berechtigt, kann bei der vom BAZL bezeichneten Stelle die Anerkennung des Ausweises zur Durchführung von Ausbildungsflügen und gewerblichen Biplace-Hängegleiterflügen in der Schweiz beantragen, sofern einer der folgenden Staatsverträge sie oder ihn dazu berechtigt:

a.
das Abkommen vom 21. Juni 199910 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA), Anhang 3;
b.
das Übereinkommen vom 4. Januar 196011 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen), Anhang K.

3 Dienstleistungsanbieter mit einem Ausweis, der in einem Vertragsstaat nach dem FZA oder nach dem EFTA-Übereinkommen zur Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit «Ausbildung und Durchführung gewerblicher Hängegleiterflüge mit einer Begleitperson» berechtigt, melden sich bei der nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 201212 über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen zuständigen Behörde.

Art. 11 Verkehrs- und Betriebsregeln

1 Starts und Landungen auf öffentlichen Strassen und Skipisten sind untersagt.

2 Menschenansammlungen im Freien, Gebäude, öffentliche Strassen, Skipisten, öffentliche Transportanlagen wie Bahnen, Luftseilbahnen und Skilifte sowie elektrische Freileitungen und andere Kabel sind in einem genügenden Abstand zu überfliegen oder zu umfliegen.

3 Flüge über die Landes- und Zollgrenze sind gestattet, wenn keine Waren mitgeführt werden; die für den Grenzübertritt erforderlichen Papiere sind mitzuführen. Das ausländische Recht bleibt vorbehalten.

4 Für den Einsatz von Hängegleitern auf öffentlichen Gewässern bleiben die Bundesgesetzgebung über die Binnenschifffahrt und das entsprechende kantonale Recht vorbehalten.

5 Für das Schleppen von Hängegleitern mit Winden, Fahrzeugen oder Schiffen in eine Höhe von mehr als 150 m über Grund ist eine Bewilligung des BAZL erforderlich.

6 Im Übrigen sind die für Segelflugzeuge geltenden Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 923/2012 und der Verordnung des UVEK vom 20. Mai 201513 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge anwendbar; ausgenommen sind die Vorschriften über die Mindestflughöhen.

Art. 12 Flugbeschränkungen

1 Der Betrieb von Hängegleitern ist unterhalb einer Höhe von 2000 Fuss über dem Bezugspunkt eines Flugplatzes ohne Kontrollzone (CTR) oder mit inaktiver CTR untersagt:

a.
in einem Abstand von weniger als 5 km von den Pisten eines für Flugzeuge bestimmten zivilen Flugplatzes;
b.
während der militärischen Flugdienstzeiten in einem Abstand von weniger als 5 km von den Pisten eines für Flugzeuge bestimmten militärischen Flugplatzes;
c.
in einem Abstand von weniger als 2,5 km vom Flugplatzbezugspunkt eines Helikopterflugplatzes.

2 Ist die Sicherheit gewährleistet, so können Ausnahmen von diesen Einschränkungen bewilligt werden:

a.
bei Flugplätzen mit Flugverkehrskontrolldiensten: von der Flugverkehrskontrollstelle im Einvernehmen mit der Flugplatzleiterin oder dem Flugplatzleiter;
b.
bei den übrigen Flugplätzen: von der Flugplatzleiterin oder vom Flugplatzleiter.
Art. 13 Haftpflichtversicherung

1 Die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde sind von der Halterin oder vom Halter durch eine Haftpflichtversicherung mit einer Garantiesumme von mindestens einer Million Franken sicherzustellen.

2 Die Haftpflichtansprüche von Passagieren sind von der Halterin oder dem Halter eines Biplace-Hängegleiters durch eine Haftpflichtversicherung mit einer Garantiesumme sicherzustellen; für gewerbsmässige Flüge beträgt die Garantiesumme mindestens 5 Millionen Franken, für die übrigen Flüge eine Million Franken.

3 Hat die Halterin oder der Halter im Ausland Wohnsitz, so genügt für Flüge in der Schweiz eine im Ausland auf ihren oder seinen Namen abgeschlossene Haftpflichtversicherung mit gleicher Garantiesumme, sofern diese Versicherung auch in der Schweiz Ansprüche von Dritten deckt.

4 Der Haftpflichtversicherungsnachweis ist beim Betrieb des Hängegleiters mitzuführen.

Art. 14 Sonderbestimmungen für Hängegleiter mit elektrischem Antrieb

1 Hängegleiter mit elektrischem Antrieb müssen den Lufttüchtigkeitsanforderungen des deutschen Luftfahrt-Bundesamtes (LBA) für schwerkraftgesteuerte Ultraleichtflugzeuge der Bauart Fussstart-UL und Trike in der Fassung vom 17. März 200514 oder in einer früheren, zum Zeitpunkt der Musterzulassung geltenden Fassung entsprechen.

2 Sie dürfen nur auf Flugfeldern abfliegen und landen.

3 Für den Abflug und die Landung ist eine Bewilligung der Flugplatzleiterin oder des Flugplatzleiters erforderlich.

14 Die Lufttüchtigkeitsanforderungen können beim deutschen Luftfahrt-Bundesamt bzw. bei dem von diesem beauftragten Verlag gegen Bezahlung bezogen werden über: www.lba.de > LBA/Aussenstellen > Gesetze und Verordnungen > Nachrichten für Luftfahrer und Luftfahrthandbuch.

2. Abschnitt: Drachen, Drachenfallschirme und Fesselballone

Art. 15 Bewilligungspflicht und Haftpflichtversicherung

1 Drachen, Drachenfallschirme und Fesselballone dürfen nur mit Bewilligung des BAZL eingesetzt werden. Das BAZL legt die Zulassungsanforderungen und die Betriebsbedingungen im Einzelfall fest.

2 Die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde sind von der Halterin oder vom Halter durch eine Haftpflichtversicherung mit einer Garantiesumme von mindestens einer Million Franken sicherzustellen.

Art. 16 Verkehrsregeln

Mit Ausnahme der Vorschriften über die Mindestflughöhen gelten für Drachen, Drachenfallschirme und Fesselballone folgende Verkehrsregeln:

a.
in erster Linie diejenigen nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/
2012;
b.
ergänzend diejenigen nach der vorliegenden Verordnung.

3. Abschnitt: Fallschirme

Art. 17 Verkehrsregeln

Für Fallschirmabsprünge sind die Bestimmungen SERA.3101, 3115, 3125, 3145, 3201 und 3205 anwendbar.

Art. 18 Bewilligungspflicht

1 Fallschirmabsprünge über und in der Nähe von Flugplätzen sowie in den Lufträumen der Klassen C und D bedürfen einer Bewilligung.

2 Die Bewilligung wird von der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle oder, wenn auf einem Flugplatz keine solche vorhanden ist, von der Flugplatzleiterin oder vom Flugplatzleiter erteilt.

Art. 19 Landeplatz bei Fallschirmabsprüngen ausserhalb von Flugplätzen

1 Der Landeplatz muss vor dem Absprung rekognosziert werden. Er muss dem verwendeten Fallschirmmuster entsprechend frei von Hindernissen und mit einem gut sichtbaren Kreuz markiert sein. Der Bodenwind ist mit einem Windsack oder mit anderen Hilfsmitteln anzuzeigen.

2 Bevor ein Landeplatz markiert wird, ist die Einwilligung der oder des am Grundstück Berechtigten einzuholen.

3 Landungen auf öffentlichen Strassen sind verboten. Landungen in dicht besiedelten Zonen von Ortschaften sowie auf öffentlichen Gewässern sind nur im Einvernehmen mit den zuständigen Polizeiorganen erlaubt.

Art. 20 Absprungleitung

1 Die Absprünge sind unter der unmittelbaren Aufsicht einer hierfür verantwortlichen Person durchzuführen.

2 Sie dürfen erst erfolgen, nachdem eine Beobachterin oder ein Beobachter vom Boden aus mittels Funk oder Signalen bestätigt hat, dass der benötigte Luftraum frei von Luftfahrzeugen ist.

Art. 21 Haftpflichtversicherung

1 Die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde sind von der Halterin oder vom Halter durch eine Haftpflichtversicherung mit einer Garantiesumme von mindestens einer Million Franken sicherzustellen.

2 Bei einem Notabsprung muss sich die für das Luftfahrzeug geleistete Sicherstellung der Haftpflichtansprüche Dritter auf der Erde auch auf den Gebrauch des Fallschirms erstrecken.

3 Der Haftpflichtversicherungsnachweis ist beim Absprung mitzuführen.

3. Kapitel: Unbemannte Luftfahrzeuge

1. Abschnitt: Anwendbares Recht

Art. 22

1 Für unbemannte Luftfahrzeuge gelten:

a.
in erster Linie Abschnitt VII, Anhänge I Nummer 2 und IX der Verordnung (EU) 2018/1139, die Delegierte Verordnung (EU) 2019/945 und die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947;
b.
ergänzend die Bestimmungen dieser Verordnung.

2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des 4. Abschnitts.

2. Abschnitt: Drachen, Drachenfallschirme, Fesselballone und Freiballone

Art. 24 Einschränkungen für Freiballone

1 Es ist untersagt, Freiballone steigen zu lassen:

a.
die mit brennbarem Gas gefüllt sind;
b.
die eine Nutzlast von mehr als 2 kg haben;
c.
die ein Volumen von mehr als 30 m3 haben.

2 In einem Abstand von weniger als 5 km von den Pisten eines zivilen oder militärischen Flugplatzes gelten zusätzlich folgende Einschränkungen:

a.
Das Volumen eines Ballons darf nicht mehr als 1 m3 betragen.
b.
Es dürfen keine Ballone mit offenem Feuer (Himmelslaternen) oder mit angehängter Nutzlast steigen gelassen werden; ausgenommen sind an Luftballone angehängte Wettbewerbsantwortkarten bis zu einer Grösse von A5.
c.
Es dürfen nicht mehr als 300 Ballone gleichzeitig steigen gelassen werden.
d.
Die Ballone dürfen nicht zusammengebunden sein.
Art. 25 Ausnahmen von den Einschränkungen

1 Es können Ausnahmen von den folgenden Einschränkungen bewilligt werden:

a.
von den Einschränkungen nach den Artikeln 23 und 24 Absatz 2:
1.
bei Flugplätzen mit Flugverkehrskontrolldiensten: von der Flugverkehrskontrollstelle im Einvernehmen mit der Flugplatzleiterin oder dem Flugplatzleiter,
2.
bei den übrigen Flugplätzen: von der Flugplatzleiterin oder vom Flugplatzleiter;
b.
von den Einschränkungen nach Artikel 24 Absatz 1: vom BAZL.

2 Ausnahmen dürfen nur bewilligt werden, wenn die Flugsicherheit gewährleistet ist.

3 Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden werden.

3. Abschnitt: Übrige unbemannte Luftfahrzeuge mit Ausnahme von Modellluftfahrzeugen nach dem 4. Abschnitt

Art. 26 Mindestalter

Das Mindestalter für Fernpilotinnen und Fernpiloten von unbemannten Luftfahrzeugen beträgt für:

a.
die Betriebskategorie «offen» gemäss Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 12 Jahre;
b.
die Betriebskategorie «speziell» gemäss Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 14 Jahre.
Art. 27 Einschränkungen

Der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen ist untersagt:

a.
im SIL-Perimeter eines zivilen Flugplatzes respektive im SPM-Perimeter eines militärischen Flugplatzes;
b.
über Vollzugseinrichtungen;
c.
über militärischem Gebiet gemäss Anhang;
d.
über (Freiluft-)Schaltanlagen beziehungsweise Unterwerken der Netzebene 2 der Stromversorgung;
e.
über der Kompressorenstation Ruswil und der Messstation Wallbach; und
f.
im Umkreis von 750 m um die Kernkraftwerke und das Zwischenlager Würenlingen.
Art. 28 Zusätzliche Einschränkungen bei einem Gewicht von mehr als 250 g

1 Der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen mit einem Gewicht von mehr als 250 g ist untersagt:

a.
in einem Abstand von weniger als 5 km von den Pisten eines zivilen oder militärischen Flugplatzes;
b.
in einer aktiven CTR, sofern dabei eine Höhe von 120 m über Grund überstiegen wird.

2 Die Flugplatzleiterin oder der Flugplatzleiter kann eine den lokalen Gegebenheiten angepasste verkleinerte geografische Zone innerhalb des Abstands von weniger als 5 km festlegen. Dabei gelten die folgenden Voraussetzungen:

a.
bei Flugplätzen mit Flugverkehrskontrolldienst muss die Festlegung der Zone in Absprache mit der Flugverkehrskontrollstelle erfolgen;
b.
die Flugplatzleiterin oder den Flugplatzleiter publiziert elektronisch die Lage der Zone.
Art. 29 Ausnahmen

1 Es können Ausnahmen von den folgenden Einschränkungen bewilligt werden:

a.
von den Einschränkungen nach Artikel 27:
1.
im SIL-Perimeter eines Flugplatzes: bei Flugplätzen ohne Flugverkehrskontrolldienst von der Flugplatzleiterin oder vom Flugplatzleiter, bei Flugplätzen mit Flugverkehrskontrolldienst von der Flugverkehrskontrollstelle im Einvernehmen mit der Flugplatzleiterin oder dem Flugplatzleiter,
2.
bei den Vollzugseinrichtungen: von der zuständigen kantonalen Stelle,
3.
bei militärischem Gebiet: vom Kommando Operationen, Lageverfolgungszentrum der Armee,
4.
bei (Freiluft-)Schaltanlagen beziehungsweise Unterwerken der Netzebene 2 der Stromversorgung: von den zuständigen Betreiberinnen oder Betreibern,
5.
bei der Kompressorenstation Ruswil und der Messstation Wallbach: von den zuständigen Betreiberinnen oder Betreibern;
6.
bei den Kernkraftwerken und dem Zwischenlager Würenlingen: von den zuständigen Inhabern einer Bau- oder Betriebsbewilligung nach dem Kernenergiegesetz vom 21. März 200315;
b.
von den Einschränkungen nach Artikel 28:
1.
Im Abstand von weniger als 5 km oder einer verkleinerten geografischen Zone um einen Flugplatz: bei Flugplätzen ohne Flugverkehrskontrolldienst von der Flugplatzleiterin oder vom Flugplatzleiter, bei Flugplätzen mit Flugverkehrskontrolldienst von der Flugverkehrskontrollstelle im Einvernehmen mit der Flugplatzleiterin oder dem Flugplatzleiter.
2.
In einer aktiven CTR: von der Flugverkehrskontrollstelle.

2 Ausnahmen von den Einschränkungen nach Artikel 27 Buchstabe a und Artikel 28 dürfen nur bewilligt werden, wenn die Flugsicherheit gewährleistet ist.

3a. Abschnitt:16 U-Space-Lufträume

16 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juni 2024, in Kraft seit 1. Aug. 2024 (AS 2024 298).

Art. 29b Bedingungen für die Aufnahme des Betriebs

Das BAZL erlaubt dem zugelassenen Anbieter von U-Space-Diensten die Aufnahme des Betriebs, wenn er:

a.
die Leistungsniveaus für jeden spezifischen U-Space-Luftraum, in dem er tätig ist, erreicht;
b.
die Fähigkeit hat, einschlägige Daten und Informationen mit anderen Anbietern von U-Space-Diensten auszutauschen.
Art. 29d Vereinbarung zwischen Anbietern von U-Space-Diensten

1 Sind mehrere Anbieter von U-Space-Diensten im selben U-Space-Luftraum tätig, so vereinbaren sie gemeinsam die Einzelheiten der zu erbringenden U-Space-Dienste im Rahmen der nationalen Vorschriften und jener der Durchführungsverordnung (EU) 2021/664.

2 Das BAZL wird zu den Verhandlungen beigezogen. Können sich die Anbieter von U-Space-Diensten nicht innerhalb von drei Monaten einigen, so berät sie das BAZL nach einer Anhörung.

Art. 29e Gemeinsame Informationsdienste

1 Das BAZL stellt im Rahmen der gemeinsamen Informationsdienste die in Artikel 5 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/664 aufgeführten Daten jedes U‑Space-Luftraums zur Verfügung.

2 Die Skyguide stellt die Betriebsdaten sowie die Daten zu den dynamischen Beschränkungen des U-Space-Luftraums zur Verfügung und erbringt die in Punkt ATS.OR.127 von Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2017/37317 aufgeführten Dienste im Zusammenhang mit dem U-Space-Luftraum.

17 Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission vom 1. März 2017 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011, (EU) Nr. 1035/2011 und (EU) 2016/1377 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011.

4. Abschnitt: Modellluftfahrzeuge

Art. 30 Geltungsbereich

1 Die Bestimmungen in diesem Abschnitt gelten nur für Modellluftfahrzeuge, die im Rahmen von Modellluftfahrzeug-Vereinen oder -Vereinigungen betrieben werden.

2 Der Schweizerische Modellflugverband (SMV) ist ein gemäss Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2019/947 genehmigter Verein.

3 Eine Modellflugpilotin oder ein Modellflugpilot betreibt ein Modellluftfahrzeug im Sinne von Absatz 1, wenn sie oder er:

a.
Mitglied eines genehmigten Modellluftfahrzeug-Vereins oder einer genehmigten Modellluftfahrzeug-Vereinigung ist; oder
b.
sich in einer Erklärung verpflichtet, die öffentlich einsehbaren Richtlinien des SMV einzuhalten; der SMV stellt das entsprechende Formular zur Verfügung.

4 Die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2019/947 sind mit Ausnahme von Artikel 16 für Modellluftfahrzeuge nach diesem Abschnitt nicht anwendbar.

Art. 31 Betriebsregeln

1 Modellluftfahrzeuge dürfen nicht in fahrlässig oder vorsätzlich riskanter Weise so betrieben werden, dass Menschenleben oder Sachen Dritter gefährdet werden.

2 Die Betreiberin oder der Betreiber eines Modellluftfahrzeugs muss jederzeit direkten Augenkontakt zum Luftfahrzeug halten und dessen Steuerung gewährleisten können.

3 Der Betrieb von Modellluftfahrzeugen mit einem Gewicht von mehr als 250 g ist untersagt:

a.
in einem Abstand von weniger als 5 km von den Pisten eines zivilen oder militärischen Flugplatzes oder einer verkleinerten geografischen Zone gemäss Artikel 28 Absatz 2;
b.
in einer aktiven CTR, sofern dabei eine Höhe von 150 m über Grund überstiegen wird;
c.
im Umkreis von weniger als 100 Metern um Menschenansammlungen im Freien, es sei denn, es handle sich um öffentliche Flugveranstaltungen nach Artikel 4.

4 Das Mindestalter für unbeaufsichtigte Modellflugpilotinnen und Modellflugpiloten beträgt 5 Jahre.

Art. 32 Modellluftfahrzeuge über 30 kg

1 Modellluftfahrzeuge mit einem Gewicht von mehr als 30 kg dürfen nur mit Bewilligung des BAZL betrieben werden. Das BAZL legt die Zulassungsanforderungen und die Betriebsbedingungen im Einzelfall fest.

2 Auf Antrag kann das BAZL Bewilligungen auch für Modellluftfahrzeuge mit einem Gewicht ab 25 kg erteilen.

3 Das BAZL kann diese Aufgabe an den SMV übertragen. Der SMV untersteht diesbezüglich der Aufsicht des BAZL.

Art. 33 Ausnahmen von den Betriebsregeln

1 Es können Ausnahmen von den folgenden Betriebsregeln bewilligt werden:

a.
von den Betriebsregeln nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe a: bei Flugplätzen ohne Flugverkehrskontrolldienst von der Flugplatzleiterin oder vom Flugplatzleiter, bei Flugplätzen mit Flugverkehrskontrolldienst von der Flugverkehrskontrollstelle im Einvernehmen mit der Flugplatzleiterin oder dem Flugplatzleiter;
b.
von den Betriebsregeln nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe b: von der Flugverkehrskontrollstelle;
c.
von den Betriebsregeln nach Artikel 31 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe c: vom BAZL.

2 Ausnahmen dürfen nur bewilligt werden, wenn die Flugsicherheit gewährleistet ist.

3 Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden werden.

5. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 34 Kantonale Vorschriften

1 Die Kantone können für unbemannte Luftfahrzeuge mit einem Gewicht von weniger als 25 kg nach Artikel 51 Absatz 3 LFG Vorschriften zur Verminderung der Umweltbelastung und der Gefährdung von Personen und Sachen auf der Erde erlassen.

2 Die Kantone übermitteln dem BAZL die Daten zu diesen Vorschriften in dem in Artikel 15 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 genannten Format.18

3 Das BAZL veröffentlicht die Daten.19

18 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juni 2024, in Kraft seit 1. Aug. 2024 (AS 2024 298).

19 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juni 2024, in Kraft seit 1. Aug. 2024 (AS 2024 298).

Art. 35 Haftpflichtversicherung

1 Die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde sind von der Halterin oder vom Halter von Luftfahrzeugen mit einem Gewicht über 250 g durch eine Haftpflichtversicherung mit einer Garantiesumme von mindestens einer Million Franken sicherzustellen.

2 Die Sicherstellung der Haftpflichtansprüche ist nicht erforderlich für:

a.
Drachen und Drachenfallschirme mit einem Gewicht von weniger als 1,0 kg;
b.
Fesselballone mit einer Nutzlast von weniger als 0,5 kg und einem Volumen von weniger als 30 m3;
c.
Freiballone mit einer Nutzlast von weniger als 0,5 kg und einem Volumen von weniger als 30 m3.

3 Die Halterin oder der Halter eines Luftfahrzeuges mit einem Gewicht über 250 g hat den Haftpflichtversicherungsnachweis beim Betrieb mitzuführen.

4 Bund, Kantone und Gemeinden sind nicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung verpflichtet.20

20 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juni 2024, in Kraft seit 1. Aug. 2024 (AS 2024 298).

Art. 3621 Zuständige Behörde

Das BAZL ist zuständig für die Erfüllung der Aufgaben gemäss:

a.
Artikel 18 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947;
b.
Artikel 18 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/664.

21 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juni 2024, in Kraft seit 1. Aug. 2024 (AS 2024 298).

Art. 37 Aufgaben von qualifizierten Stellen

1 Das BAZL kann qualifizierten Stellen gemäss Artikel 69 der Verordnung (EU) 2018/1139 insbesondere folgende Aufgaben übertragen:

a.
Prüfen von Anträgen für den Erhalt einer Betriebsgenehmigung nach Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947;
b.
Ausstellen und Ändern von Betriebsgenehmigungen nach Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947;
c.
Ausüben der Aufsicht über die Betreiber nach Artikel 18 Buchstabe h Ziffer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947;
d.22
Organisieren und Anbieten von Schulungen und Prüfungen zur Erlangung des Zeugnisses über die Kompetenz von Fernpilotinnen und Fernpiloten gemäss Punkt UAS.OPEN.030(2) von Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 sowie des Zeugnisses über die Theoriekenntnisse und zum Erhalt der Akkreditierung über den Abschluss der praktischen Prüfung gemäss Anlage 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947.

2 Die qualifizierten Stellen unterstehen der Aufsicht des BAZL.

22 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juni 2024, in Kraft seit 1. Aug. 2024 (AS 2024 298).

Art. 38 Verfahren zur Akkreditierung einer qualifizierten Stelle

1 Die Bewerberin oder der Bewerber stellen einen schriftlichen Antrag auf Anerkennung als qualifizierte Stelle beim BAZL.

2 Der Antrag beinhaltet folgende Dokumente:

a.
Beschrieb der Organisation und Liste der Mitarbeitenden inklusive deren Qualifikationen;
b.
Beschrieb der relevanten internen Prozesse (einschliesslich Sicherheitsmanagement);
c.
Handelsregisterauszug.

2bis Die qualifizierte Stelle, die im Bereich der Ausbildung nach Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe d tätig sein will, muss zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Dokumenten ein Ausbildungsprogramm einreichen.23

3 Das BAZL prüft die eingereichten Unterlagen; es akkreditiert die qualifizierte Stelle im Einzelfall mittels Verfügung und legt darin deren Kompetenzen sowie die Gültigkeitsdauer der Akkreditierung fest.

23 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juni 2024, in Kraft seit 1. Aug. 2024 (AS 2024 298).

Art. 3924 Voraussetzungen für Akkreditierung zur qualifizierten Stelle

1 Das BAZL akkreditiert qualifizierte Stellen für das Beurteilen von Betriebsgenehmigungen anhand der folgenden Kriterien:

a.
Die qualifizierte Stelle muss die nötigen Kompetenzen im Beurteilen der Anträge für eine Betriebsgenehmigung haben und über das entsprechend ausgebildete Personal für die korrekte Erfüllung der Aufgaben verfügen.
b.
Die qualifizierte Stelle, deren Leiterin oder Leiter und das zuständige Personal müssen eine unabhängige Bewertung im Sinne der Ziffer 1 des Anhangs VI der Verordnung (EU) 2018/1139 der Anträge gewährleisten und die Anträge mit der grösstmöglichen Sorgfalt prüfen.
c.
Die qualifizierte Stelle verfügt über einen Prozess, mit dessen Hilfe die Entwicklungen hinsichtlich der Beurteilungsgrundlagen von Anträgen nach der SORA-Methodologie25 auf internationaler Ebene verfolgt werden können.
d.
Die qualifizierte Stelle verfügt über eine Haftpflichtversicherung zur Abdeckung eventueller Schadensfälle.

2 Es akkreditiert qualifizierte Stellen für das Durchführen von Ausbildungen anhand der folgenden Kriterien:

a.
Die qualifizierte Stelle muss über entsprechend qualifiziertes Personal verfügen, um Schulungen für Fernpilotinnen und Fernpiloten für die betreffende Form der Ausbildung anbieten zu können.
b.
Das Ausbildungsprogramm entspricht den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947.

24 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juni 2024, in Kraft seit 1. Aug. 2024 (AS 2024 298).

25 Acceptable Means of Compliance and Guidance Material to Commission Implementing Regulation (EU) No 2019/947.

Art. 40 Pflichten der qualifizierten Stelle

Die qualifizierte Stelle muss je nach Aufgabengebiet:

a.
die erledigten Arbeiten dokumentieren und das BAZL über die Ergebnisse orientieren;
b.
Betriebsgenehmigungen aussetzen oder widerrufen, wenn die Bedingungen nicht mehr erfüllt sind;
c.
die EASA, kantonale Behörden oder weitere Stellen einbeziehen, welche für den Betrieb relevant sind;
d.
die Koordination mit dem BAZL sicherstellen;
e.
die Informationen und bearbeitete Daten im Sinne des Datenschutzes mit der nötigen Sorgfalt behandeln und sicherstellen, dass Dokumente des Antragstellers nicht ohne dessen Einverständnis herausgeben werden;
f.
die Gleichbehandlung der Antragsteller gewährleisten und ihre Prüftätigkeit in der gesamten Schweiz zu einheitlichen Preisen anbieten;
g.26
Zertifikate und Akkreditierungen ausstellen, wenn sie Schulungen anbietet.

26 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juni 2024, in Kraft seit 1. Aug. 2024 (AS 2024 298).

4. Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 41

1 Wer eine Pflicht nach Artikel 13, Artikel 21 oder Artikel 35 verletzt, wird nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe i LFG bestraft.

2 Wer seine Pflicht zur Registration nach Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 verletzt, wird nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe b LFG bestraft.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 43 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 24. November 2022

1 Betriebsgenehmigungen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 24. November 2022 basierend auf dem bisherigen Artikel 17 in Verbindung mit Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b VLK erteilt wurden, gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit, längstens aber bis zum 1. September 2023.

2 Unbemannte Luftfahrzeuge gemäss Abschnitt 3, können bis spätestens am 1. September 2023 nach bisherigem Recht betrieben werden.

Anhang

(Art. 27 Bst. c)

Liste der militärischen Gebiete

Anlage

Standort

Beschränkung

Militärisches Gebiet

VBS   1 Bern

Zone mit Flugverbot ab Perimeter oder Umzäunung

VBS   8 Monte Ceneri

VBS   9 Isone

VBS 10 Sarnen

VBS 11 Hinwil

VBS 12 Othmarsingen

VBS 13 Thun

VBS 14 Monte Ceneri

VBS 15 Grolley

VBS 16 Uttigen

VBS 17 Rothenburg

VBS 18 Burgdorf

VBS 19 Romont

VBS 20 Brugg

VBS 21 Bronschhofen

VBS 22 Jassbach

VBS 23 Heimenschwand

VBS 25 Zimmerwald

VBS 26 Rümlang

VBS 27 Frauenfeld

VBS 32 Herblingen

VBS 33 Ittigen

VBS 34 Rotkreuz

VBS 35 Sevaz