1 Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden sowie gegen Nutzungspläne im Sinne von Artikel 14 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 19793, soweit die Verfügungen und Nutzungspläne Velowege betreffen, sind auch die Gemeinden zur Beschwerde berechtigt, sofern ihr Gebiet betroffen ist.
2 Gegen Verfügungen der Bundesbehörden im Bereich der Velowege sind auch die Kantone zur Beschwerde berechtigt.
3 Besteht in einem Verfahren ein Beschwerderecht nach Absatz 1, so eröffnet die Behörde ihre Verfügung den Gemeinden durch schriftliche Mitteilung oder durch Veröffentlichung im kantonalen Publikationsorgan oder im Bundesblatt.
4 Gemeinden, die kein Rechtsmittel ergriffen haben, können sich am weiteren Verfahren nur noch als Partei beteiligen, wenn die Verfügung zugunsten einer anderen Partei geändert wird und sie dadurch beschwert werden.
5 Sieht das kantonale Recht oder das Bundesrecht vor, dass vor dem Erlass der Verfügung ein Einspracheverfahren durchgeführt wird, so ist auch das Gesuch nach den Vorschriften von Absatz 3 zu veröffentlichen. In diesem Fall sind Gemeinden nur beschwerdeberechtigt, wenn sie sich an diesem Einspracheverfahren als Partei beteiligt haben.