411.3

Bundesgesetz
über die Beiträge an die kantonale Schule
französischer Sprache in Bern

vom 17. Juni 2022 (Stand am 1. Januar 2023)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 173 Absatz 2 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. November 20212,

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand und Zweck

1 Dieses Gesetz regelt die Beiträge des Bundes an den Kanton Bern zugunsten der kantonalen Schule französischer Sprache in Bern (École cantonale de langue française de Berne; ECLF).

2 Die Beiträge haben den Zweck, die ECLF zu unterstützen und damit:

a.
den Angestellten der Bundesverwaltung sowie von Organisationen im Interesse des Bundes zu ermöglichen, dass ihre Kinder in Bern eine französischsprachige Schule besuchen können;
b.
die Attraktivität des Bundes sowie diejenige von Organisationen im Interesse des Bundes als mehrsprachige Arbeitgeber zu fördern;
c.
eine angemessene Vertretung der Sprachgemeinschaften in der Bundesverwaltung und in der Bundesstadt zu fördern und dadurch zur Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften beizutragen.
Art. 2 Grundsatz

Der Bund kann dem Kanton Bern im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge zur Deckung der anrechenbaren Betriebskosten der ECLF gewähren.

Art. 3 Bedingungen

Die Beiträge des Bundes sind an die Bedingung geknüpft, dass die Kinder von Angestellten nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a vorrangig einen Platz erhalten, wenn die Anmeldungen die Aufnahmekapazitäten der ECLF überschreiten, wobei die Kinder von Angestellten der Bundesverwaltung Priorität haben.

Art. 4 Höhe der Beiträge und Bemessung

1 Die Beiträge des Bundes decken höchstens 25 Prozent der gesamten anrechenbaren jährlichen Betriebskosten der ECLF. Anrechenbare Betriebskosten sind die tatsächlichen Personalkosten, einschliesslich der Sozialversicherungsbeiträge, und die tatsächlichen Sachkosten.

2 Die Beiträge bemessen sich nach:

a.
dem Durchschnitt der anrechenbaren Betriebskosten der vier vorangegangenen Rechnungsjahre;
b.
der Anzahl Schülerinnen und Schüler, die Kinder von Angestellten nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a sind, im Verhältnis zur Gesamtschülerschaft.

3 Der Bund spricht sich regelmässig mit dem Kanton Bern ab, um über alle Informationen zu verfügen, die er zur Festlegung des Bundesbeitrags benötigt.

Art. 5 Gesuch

1 Der Kanton Bern muss das Gesuch um Beiträge jährlich bis zum 28. Februar dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation einreichen.

2 Dem Gesuch beizulegen sind die Finanzplanung der ECLF des laufenden und der folgenden drei Jahre sowie die Jahresrechnungen der vier zurückliegenden Jahre.

Art. 6 Auskunfts- und Einsichtsrecht

Der Bund ist berechtigt, vom Kanton Bern und von der Direktion der ECLF Auskunft zu verlangen und Einsicht in Akten zu nehmen, soweit dies für die Festlegung der Beiträge notwendig ist.

Art. 9 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 20234

4 BRB vom 2. Dez. 2022