916.443.116

Verordnung des BLV
über Massnahmen zur Verhinderung
der Weiterverbreitung der Aviären Influenza

vom 24. November 2022 (Stand am 14. März 2023)

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),

gestützt auf die Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a und 57 Absatz 2 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19661,
auf die Artikel 88 Absatz 1 und 122f Absätze 1 und 2 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19952 (TSV) und
auf die Artikel 5 Absatz 4 und 25 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung
vom 18. November 20153 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen,

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1

1 Diese Verordnung legt den Umfang der Schutz- und Überwachungszonen nach Artikel 88 Absatz 1 TSV fest und regelt die Ausfuhr folgender Tiere und Tierprodukte aus diesen Zonen:

a.
lebendes Hausgeflügel, Junglegehennen, Eintagsküken;
b.
Bruteier;
c.
Geflügelfleisch;
d.
Konsum- und Verarbeitungseier sowie Erzeugnisse aus Verarbeitungseiern;
e.
tierische Nebenprodukte von Hausgeflügel, einschliesslich Mist und Gülle.

1bis und 1ter …4

2 Sie legt das Kontrollgebiet nach Artikel 122f Absatz 2 TSV fest und regelt die darin geltenden Massnahmen zum Schutz des Hausgeflügels vor der Aviären Influenza.

3 Die ordentlichen Bekämpfungsmassnahmen nach der TSV bleiben vorbehalten.

4 Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 8. Febr. 2023, in Kraft vom 9. Febr. bis zum 8. März 2023 (AS 2023 58).

2. Abschnitt: …

Art. 25

5 In Kraft bis zum 21. Dez. 2022 (siehe Art. 13 Abs. 4).

Art. 2a6

6 Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 8. Febr. 2023, in Kraft vom 9. Febr. bis zum 8. März 2023 (AS 2023 58).

Art. 367

7 In Kraft bis zum 21. Dez. 2022 (siehe Art. 13 Abs. 4).

3. Abschnitt: Kontrollgebiet

Art. 78 Umfang des Kontrollgebiets

Das Kontrollgebiet umfasst die ganze Schweiz und die deutsche Enklave Büsingen.

8 Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 8. Febr. 2023, in Kraft vom 9. Febr. bis zum 15. März 2023 (AS 2023 58). Verlängert bis zum 30. April 2023 (siehe Art. 13 Abs. 6).

Art. 8 Massnahmen der Tierhalterinnen und Tierhalter

1 Tierhalterinnen und Tierhalter im Kontrollgebiet müssen ihre Tierhaltung vor einer Einschleppung der Aviären Influenza schützen. Zu diesem Zweck treffen sie eine der folgenden Massnahmen:

a.
Sie beschränken den Auslauf des Hausgeflügels auf den geschlossenen Aussenklimabereich.
b.
Sie stellen sicher, dass im Aussenbereich Futter- und Tränkestellen nicht zugänglich sind für Wildvögel und dass die Auslaufflächen und Wasserbecken durch Zäune oder Netze mit einer Maschenweite von höchstens 4 cm gegen den Zuflug von Wildvögeln gesichert sind.
c.
Sie halten das Hausgeflügel in einem geschlossenen Stall oder in einem anderen geschlossenen Haltungssystem, das für Wildvögel nicht zugänglich ist.

2 Sie müssen die Vögel der Ordnung Hühnervögel (Galliformes) von den Vögeln der Ordnungen Gänsevögel (Anseriformes) und Laufvögel (Struthioniformes) getrennt halten.

3 Sie müssen die Einschleppung des Virus in die Tierhaltung über Personen und Geräte verhindern, indem sie:

a.
die Anzahl Personen mit Zutritt zur Tierhaltung auf das Notwendige beschränken;
b.
eine Hygieneschleuse einrichten;
c.
dafür sorgen, dass:
1.
die Tierhaltung ausschliesslich mit Kleidern und Schuhen betreten wird, die nur für die Arbeiten in der Tierhaltung verwendet und die regelmässig gewaschen beziehungsweise gereinigt werden, und
2.
alle Personen vor dem Betreten der Tierhaltung und nach Abschluss der Arbeiten die Hände waschen und desinfizieren.
Art. 9 Melde- und Aufzeichnungspflicht von Tierhalterinnen und Tierhaltern

1 Tierhalterinnen und Tierhalter müssen ausgeprägte respiratorische Symptome bei Tieren in ihrer Geflügelhaltung, einen Rückgang der Legeleistung oder eine Abnahme der Futter- und Wasseraufnahme einer Tierärztin oder einem Tierarzt melden.

2 Tierhalterinnen und Tierhalter, die 100 und mehr Stück Geflügel halten, müssen zusätzlich Aufzeichnungen zu umgestandenen Tieren und besonderen Krankheitsanzeichen machen.

Art. 10 Meldepflichten von Tierärztinnen und Tierärzten

1 Tierärztinnen und Tierärzten müssen der zuständigen kantonalen Veterinärbehörde Geflügelhaltungen melden mit:

a.
Tieren mit respiratorischen Symptomen;
b.
einem Rückgang der Legeleistung um mehr als 20 Prozent während 3 Tagen;
c.
einer Abnahme der Futter- und Wasseraufnahme von mehr als 20 Prozent während 3 Tagen; oder
d.
einem Anstieg der Mortalitätsrate auf mehr als drei Prozent in einer Woche.

2 Abweichend von Absatz 1 Buchstabe d müssen Tierärztinnen und Tierärzte Geflügelhaltungen mit weniger als 100 Tieren der zuständigen kantonalen Veterinärbehörde melden, wenn mehr als zwei Tiere in einer Woche gestorben sind.

Art. 12 Überwachung der Geflügelhaltungen

Auf Anordnung des BLV sorgt die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt dafür, dass im Kontrollgebiet stichprobenweise Untersuchungen auf Influenza-A-Viren in Geflügelhaltungen durchgeführt werden.

4. Abschnitt: Inkrafttreten und Geltungsdauer

Art. 13

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 25. November 2022 in Kraft.

2 Die Artikel 7–12 treten am 28. November 2022 in Kraft.

3 Diese Verordnung gilt unter Vorbehalt von Absatz 4 bis zum 15. Februar 2023.

4 Die Artikel 2–6 und der Anhang gelten bis zum 21. Dezember 2022.

5 Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird unter Vorbehalt von Absatz 4 bis zum 15. März 2023 verlängert.9

6 Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird unter Vorbehalt von Absatz 4 bis zum 30. April 2023 verlängert.10

9 Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 3. Febr. 2023, in Kraft seit 7. Febr. 2023 (AS 2023 48).

10 Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 10. März 2023, in Kraft seit 14. März 2023 (AS 2023 125).

Anhang11

11 In Kraft bis zum 21. Dez. 2022 (siehe Art. 13 Abs. 4).