916.443.116

Verordnung des BLV
über Massnahmen zur Verhinderung
der Weiterverbreitung der Aviären Influenza

vom 24. November 2022 (Stand am 28. November 2022)

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),

gestützt auf die Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a und 57 Absatz 2 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19661,
auf die Artikel 88 Absatz 1 und 122f Absätze 1 und 2 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19952 (TSV) und
auf die Artikel 5 Absatz 4 und 25 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung
vom 18. November 20153 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen,

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1

1 Diese Verordnung legt den Umfang der Schutz- und Überwachungszonen nach Artikel 88 Absatz 1 TSV fest und regelt die Ausfuhr folgender Tiere und Tierprodukte aus diesen Zonen:

a.
lebendes Hausgeflügel, Junglegehennen, Eintagsküken;
b.
Bruteier;
c.
Geflügelfleisch;
d.
Konsum- und Verarbeitungseier sowie Erzeugnisse aus Verarbeitungseiern;
e.
tierische Nebenprodukte von Hausgeflügel, einschliesslich Mist und Gülle.

2 Sie legt das Kontrollgebiet nach Artikel 122f Absatz 2 TSV fest und regelt die darin geltenden Massnahmen zum Schutz des Hausgeflügels vor der Aviären Influenza.

3 Die ordentlichen Bekämpfungsmassnahmen nach der TSV bleiben vorbehalten.

2. Abschnitt: Schutz- und Überwachungszonen für Hausgeflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel sowie Ausfuhr aus diesen Zonen


Art. 2 Schutz- und Überwachungszonen

Die Schutz- und Überwachungszonen für Hausgeflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel und die betroffenen Kantone und Gemeinden sind im Anhang aufgeführt.

Art. 3 Ausfuhr von lebendem Hausgeflügel, Junglegehennen, Eintagsküken und Bruteiern aus den Schutz- und Überwachungszonen nach Mitgliedstaaten der EU, Nordirland und Norwegen

1 Die Ausfuhr von lebendem Hausgeflügel, Junglegehennen, Eintagsküken und Bruteiern aus den Schutz- und Überwachungszonen nach Mitgliedstaaten der EU, Nordirland und Norwegen ist verboten.

2 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann die Ausfuhr von Hausgeflügel zur direkten Schlachtung bewilligen, wenn die Behörde am Bestimmungsort ihre Zustimmung gegeben hat.

Art. 4 Ausfuhr von Geflügelfleisch, Konsum- und Verarbeitungseiern, Erzeugnissen aus Verarbeitungseiern sowie tierischen Nebenprodukten aus den Schutz- und Überwachungszonen nach Mitgliedstaaten der EU, Nordirland und Norwegen

1 Die Ausfuhr von Geflügelfleisch aus den Schutz- und Überwachungszonen nach Mitgliedstaaten der EU, Nordirland und Norwegen ist verboten, ausser wenn das Geflügelfleisch einer Wärmebehandlung nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/6874 unterzogen wurde.

2 Die Ausfuhr von Konsum- und Verarbeitungseiern und von Erzeugnissen aus Verarbeitungseiern aus den Schutz- und Überwachungszonen nach Mitgliedstaaten der EU, Nordirland und Norwegen ist verboten. Die Ausfuhr von Erzeugnissen aus Verarbeitungs-eiern ist erlaubt, wenn die Eier einer Wärmebehandlung nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unterzogen wurden.

3 Die Ausfuhr von tierischen Nebenprodukten von Hausgeflügel aus den Schutz- und Überwachungszonen nach Mitgliedstaaten der EU, Nordirland und Norwegen ist verboten, ausser wenn:

a.
die tierischen Nebenprodukte einer zugelassenen Verarbeitungsmethode nach Anhang IV Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/20115 oder einer anderen validierten Hitzebehandlung unterzogen werden, die den Erreger der Aviären Influenza abtötet; und
b.
die Behörde am Bestimmungsort ihre Zustimmung gegeben hat.

4 Die Ausfuhr von Geflügelfleisch, von Erzeugnissen aus Verarbeitungseiern sowie von tierischen Nebenprodukten von Hausgeflügel nach den Absätzen 1–3 bedarf einer Bewilligung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes.

4 Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64; geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/1140, ABl. L 247 vom 13.7.2021, S. 50.

5 Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäss der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren, ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/1720, ABl. L 386 vom 18.11.2020, S. 6.

Art. 6 Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten aus den Schutz- und Überwachungszonen nach Drittstaaten

1 Die Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b aus den Schutz- und Überwachungszonen nach Drittstaaten ist verboten.

2 Die Ausfuhr von Tierprodukten nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c–e aus den Schutz- und Überwachungszonen nach Drittstaaten bedarf einer Bewilligung. Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt bewilligt die Ausfuhr, wenn:

a.
der Exporteur Dokumente vorlegt, welche die Rückverfolgbarkeit der Tierprodukte, eingeschlossen alle Herstellungsschritte, ermöglichen;
b.
die Geflügelhaltungen, aus denen der Exporteur die Tierprodukte beziehungsweise deren Bestandteile tierischer Herkunft bezogen hat, nach Artikel 122b Absatz 3 TSV mit negativem Resultat auf Aviäre Influenza untersucht wurden;
c.
für tierische Nebenprodukte die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 3 erfüllt sind;
d.
die Einfuhrbedingungen des Bestimmungsstaates eingehalten werden;
e.
die Durchfuhrbedingungen allfälliger Durchfuhrstaaten eingehalten werden; und
f.
aufgrund der aktuellen Seuchenlage keine Gründe gegen eine Ausfuhr sprechen.

3. Abschnitt: Kontrollgebiet

Art. 8 Massnahmen der Tierhalterinnen und Tierhalter

1 Tierhalterinnen und Tierhalter im Kontrollgebiet müssen ihre Tierhaltung vor einer Einschleppung der Aviären Influenza schützen. Zu diesem Zweck treffen sie eine der folgenden Massnahmen:

a.
Sie beschränken den Auslauf des Hausgeflügels auf den geschlossenen Aussenklimabereich.
b.
Sie stellen sicher, dass im Aussenbereich Futter- und Tränkestellen nicht zugänglich sind für Wildvögel und dass die Auslaufflächen und Wasserbecken durch Zäune oder Netze mit einer Maschenweite von höchstens 4 cm gegen den Zuflug von Wildvögeln gesichert sind.
c.
Sie halten das Hausgeflügel in einem geschlossenen Stall oder in einem anderen geschlossenen Haltungssystem, das für Wildvögel nicht zugänglich ist.

2 Sie müssen die Vögel der Ordnung Hühnervögel (Galliformes) von den Vögeln der Ordnungen Gänsevögel (An­seriformes) und Laufvögel (Struthioniformes) getrennt halten.

3 Sie müssen die Einschleppung des Virus in die Tierhaltung über Personen und Geräte verhindern, indem sie:

a.
die Anzahl Personen mit Zutritt zur Tierhaltung auf das Notwendige beschränken;
b.
eine Hygieneschleuse einrichten;
c.
dafür sorgen, dass:
1.
die Tierhaltung ausschliesslich mit Kleidern und Schuhen betreten wird, die nur für die Arbeiten in der Tierhaltung verwendet und die regelmässig gewaschen beziehungsweise gereinigt werden, und
2.
alle Personen vor dem Betreten der Tierhaltung und nach Abschluss der Arbeiten die Hände waschen und desinfizieren.
Art. 9 Melde- und Aufzeichnungspflicht von Tierhalterinnen und Tierhaltern

1 Tierhalterinnen und Tierhalter müssen ausgeprägte respiratorische Symptome bei Tieren in ihrer Geflügelhaltung, einen Rückgang der Legeleistung oder eine Abnahme der Futter- und Wasseraufnahme einer Tierärztin oder einem Tierarzt melden.

2 Tierhalterinnen und Tierhalter, die 100 und mehr Stück Geflügel halten, müssen zusätzlich Aufzeichnungen zu umgestandenen Tieren und besonderen Krankheits­anzeichen machen.

Art. 10 Meldepflichten von Tierärztinnen und Tierärzten

1 Tierärztinnen und Tierärzten müssen der zuständigen kantonalen Veterinärbehörde Geflügelhaltungen melden mit:

a.
Tieren mit respiratorischen Symptomen;
b.
einem Rückgang der Legeleistung um mehr als 20 Prozent während 3 Tagen;
c.
einer Abnahme der Futter- und Wasseraufnahme von mehr als 20 Prozent während 3 Tagen; oder
d.
einem Anstieg der Mortalitätsrate auf mehr als drei Prozent in einer Woche.

2 Abweichend von Absatz 1 Buchstabe d müssen Tierärztinnen und Tierärzte Geflügelhaltungen mit weniger als 100 Tieren der zuständigen kantonalen Veterinär­behörde melden, wenn mehr als zwei Tiere in einer Woche gestorben sind.

Art. 12 Überwachung der Geflügelhaltungen

Auf Anordnung des BLV sorgt die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt dafür, dass im Kontrollgebiet stichprobenweise Untersuchungen auf Influenza-A-Viren in Geflügelhaltungen durchgeführt werden.

4. Abschnitt: Inkrafttreten und Geltungsdauer

Art. 13

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 25. November 2022 in Kraft.

2 Die Artikel 7–12 treten am 28. November 2022 in Kraft.

3 Diese Verordnung gilt unter Vorbehalt von Absatz 4 bis zum 15. Februar 2023.

4 Die Artikel 2–6 und der Anhang gelten bis zum 21. Dezember 2022.

Anhang

(Art. 2)

Schutz- und Überwachungszonen

In den folgenden Kantonen sind die folgenden Schutz- und Überwachungszonen festgelegt:

1. Kanton Zürich

Schutzzone:

Dägerlen

Dinhard

Hettlingen

Seuzach

Winterthur: der nördlich der Autobahn A1 gelegene Gemeindeteil

Überwachungszone:

Adlikon

Altikon

Andelfingen

Brütten

Buch am Irchel

Dättlikon

Dorf

Ellikon an der Thur

Elsau

Henggart

Humlikon

Kleinandelfingen

Neftenbach

Ossingen

Pfungen

Rickenbach (ZH)

Thalheim an der Thur

Volken

Wiesendangen

Winterthur: der südlich und westlich der Autobahn A1 gelegene Gemeindeteil

2. Kanton Thurgau

Überwachungszonen:

Gachnang

Neunforn

Uesslingen-Buch