Art. 1 Erhöhung der Renten nach Artikel 43 Absatz 1 MVG
1 Renten nach Artikel 43 Absatz 1 MVG mit Spruchjahr 2020 und früher werden um 1,9 Prozent erhöht.
2 Renten nach Artikel 43 Absatz 1 MVG mit Spruchjahr 2021 werden um 2 Prozent erhöht.
833.12
vom 16. November 2022 (Stand am 1. Januar 2023)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 28 Absatz 4, 40 Absatz 3, 43 und 49 Absatz 4
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19921 über die Militärversicherung (MVG),
verordnet:
1 Renten nach Artikel 43 Absatz 1 MVG mit Spruchjahr 2020 und früher werden um 1,9 Prozent erhöht.
2 Renten nach Artikel 43 Absatz 1 MVG mit Spruchjahr 2021 werden um 2 Prozent erhöht.
1 Für die auf unbestimmte Zeit zugesprochenen und nach Artikel 1 zu erhöhenden Renten gilt der Nominallohnzuwachs bis zum Stand des Nominallohnindexes von 2494 Punkten (Juni 1939 = 100) als ausgeglichen.
2 Für die auf unbestimmte Zeit zugesprochenen Renten nach Artikel 43 Absatz 2 MVG beträgt die als ausgeglichen geltende Teuerung 102,6 Punkte des Landesindexes der Konsumentenpreise (Dezember 2010 = 100).
3 Für den Jahresrentenansatz für die Integritätsschadenrenten beträgt die als ausgeglichen geltende Teuerung 102,6 Punkte des Landesindexes der Konsumentenpreise (Dezember 2010 = 100).
1 Der Jahresrentenansatz für die Integritätsschadenrenten beträgt 21 378 Franken für Integritätsschadenrenten, die zwischen dem 1. Januar 2006 und dem 31. Dezember 2022 festgesetzt und nicht ausgekauft werden.
2 Der Jahresrentenansatz für die nach den Schlussbestimmungen zur Änderung vom 17. Juni 20053 des MVG weiterhin nach altem Recht ausgerichteten Integritätsschadenrenten beträgt 35 033 Franken.
1 Die MV-Anpassungsverordnung vom 25. November 20204 wird aufgehoben.
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5 Die Änd. kann unter AS 2022 705 konsultiert werden.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.