420.231

Verordnung
des Verwaltungsrats der Innosuisse
über ihre Fördermassnahmen

(Beitragsverordnung Innosuisse)

vom 4. Juli 2022 (Stand am 1. Dezember 2022)

vom Bundesrat genehmigt am 26. Oktober 2022

Der Verwaltungsrat der Schweizerischen Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse),

gestützt auf die Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e und 23 des Innosuisse-Gesetzes
vom 17. Juni 20161 (SAFIG),
auf Artikel 19 Absätze 1bis, 3bis, 3ter und 6 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 20122 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG)
und auf Artikel 38 der Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung
vom 29. November 20133 (V-FIFG),

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die folgenden Förderinstrumente der Innosuisse:

a.
die Förderung von Innovationsprojekten (Art. 19 FIFG);
b.
die Förderung des wissenschaftsbasierten Unternehmertums (Art. 20 FIFG);
c.
die Förderung hochqualifizierter Personen (Art. 20a FIFG);
d.
die Förderung des Wissens- und Technologietransfers (Art. 21 FIFG);
e.
Fördermassnahmen im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit (Art. 22 FIFG).

2 Mit diesen Instrumenten werden wissenschaftsbasierte Innovationen, insbesondere technische und soziale Innovationen, in allen Disziplinen, die an Hochschulforschungs­stätten nach Artikel 4 Buchstabe c FIFG vertreten sind, gefördert.

Art. 2 Nachhaltigkeit

1 Die Innosuisse setzt sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben für eine nachhaltige Entwicklung von Gesellschaft, Wirtschaft und Umwelt ein.

2 Die Innosuisse fördert keine Vorhaben und Tätigkeiten, die nach Abwägung ihrer Auswirkungen insgesamt einen negativen Effekt auf die Ziele einer nachhaltigen Entwicklung von Gesellschaft, Wirtschaft und Umwelt haben.

3 Wer von der Innosuisse gefördert wird, muss bei den geförderten Tätigkeiten die Ziele einer nachhaltigen Entwicklung von Gesellschaft, Wirtschaft und Umwelt berücksichtigen.

Art. 3 Wissenschaftliche Integrität und gute wissenschaftliche Praxis

1 Die Innosuisse fördert keine Vorhaben und Tätigkeiten, die gegen die wissenschaftliche Integrität oder die gute wissenschaftliche Praxis verstossen (wissenschaftliches Fehlverhalten).

2 Wer bei der Innosuisse um Förderung ersucht oder von ihr gefördert wird, muss die Regeln der wissenschaftlichen Integrität und der guten wissenschaftlichen Praxis einhalten.

3 Sie oder er muss der Innosuisse Auskünfte erteilen zu:

a.
hängigen Verfahren, die wegen Verdachts auf wissenschaftliches Fehlverhalten gegen Personen, die an der zu fördernden oder geförderten Tätigkeit mitarbeiten (Mitarbeitende), eröffnet wurden;
b.
laufenden oder in den letzten drei Jahren vor der Einreichung des Gesuchs verhängten Sanktionen wegen wissenschaftlichen Fehlverhaltens, die gegen Mitarbeitende ausgesprochen wurden.

4 Besteht ein Verdacht, dass es zu wissenschaftlichem Fehlverhalten kam, oder wurde wissenschaftliches Fehlverhalten festgestellt, so sistiert die Innosuisse ein Gesuchsverfahren oder eine laufende Förderung und trifft gegebenenfalls Massnahmen nach Absatz 5 und Artikel 4. Sie stützt sich dabei auf Untersuchungen und Entscheide der Forschungsorgane, bei denen sich das mutmassliche Fehlverhalten ereignet hat oder führt eigene Untersuchungen durch. Die Innosuisse kann auf eine Sistierung oder Untersuchung verzichten oder sie aufheben, wenn ein Verdacht offensichtlich unbegründet ist oder die Massnahme nach den konkreten Umständen unverhältnismässig wäre.

5 Auf ein Gesuch wird nicht eingetreten, wenn gegen Mitarbeitende in den letzten drei Jahren vor der Einreichung des Gesuchs schwerwiegende Sanktionen wegen wissenschaftlichen Fehlverhaltens verhängt worden sind. Als schwerwiegend gelten namentlich folgende Sanktionen:

a.
Versetzung;
b.
Entlassung;
c.
Sperrung von Forschungsressourcen;
d.
unbefristeter Studienausschluss;
e.
Entzug eines akademischen Titels.
Art. 4 Sanktionen

1 Wissenschaftliches Fehlverhalten im Zusammenhang mit Vorhaben, um deren Förderung ersucht wird oder die gefördert werden, die missbräuchliche Verwendung von Beiträgen und Gutschriften sowie Verstösse gegen die auf das Subventionsverhältnis anwendbaren Bestimmungen werden von der Innosuisse mit folgenden Sanktionen geahndet:

a.
schriftlichem Verweis;
b.
schriftlicher Verwarnung;
c.
Kürzung, Sperrung oder Rückforderung;
d.
zeitlich befristetem Ausschluss von der weiteren Gesuchstellung.

2 Die Sanktionen können einzeln oder kumulativ verhängt werden.

3 Die Innosuisse kann von einer Sanktion absehen, wenn eine Sanktionierung insbesondere aufgrund der Geringfügigkeit des Verstosses oder des Verschuldens unverhältnismässig wäre.

4 Die Arbeitgeberin von sanktionierten Personen kann über die verhängten Sanktionen informiert werden.

Art. 5 Auskunfts- und Evaluationspflicht

1 Wer von der Innosuisse gefördert wird, ist verpflichtet, ihr oder von ihr beauftragten Dritten auf Ersuchen Auskunft zu erteilen über:

a.
sämtliche für die Begleitung und Kontrolle der Förderung notwendigen Informationen;
b.
die Entwicklung des Vorhabens oder Unternehmens nach der Förderung;
c.
die Qualität der Fördermassnahme;
d.
die Auswirkungen der Förderung auf die Entwicklung des Vorhabens;
e.
Gesuche für die Finanzierung gleicher oder ähnlicher Vorhaben, die er oder sie während der laufenden Förderung durch Innosuisse oder danach bei einer anderen Stelle einreicht oder eingereicht hat.

2 Die Pflichten nach Absatz 1 Buchstaben c und d gelten auch für Personen, die an Veranstaltungen, Programmen oder ähnlichen Massnahmen teilnehmen, die von der Innosuisse organisiert oder finanziert wurden.

3 Dritte, die von der Innosuisse zur Durchführung von Veranstaltungen, Programmen oder ähnlichen Massnahmen beauftragt werden oder die bei der Durchführung einer solchen Massnahme von der Innosuisse unterstützt werden, sind verpflichtet, nach den Vorgaben der Innosuisse bei den Teilnehmenden Rückmeldungen über die Wirkung und Qualität der Massnahme einzuholen und der Innosuisse darüber Bericht zu erstatten.

4 Die Pflichten nach diesem Artikel gelten bis fünf Jahre nach Abschluss der Fördermassnahme oder der Teilnahme an einer Veranstaltung oder einem Programm.

Art. 6 Pilotprogramme

1 Um die Wirksamkeit von Förderinstrumenten nach den Artikeln 20–21 FIFG zu prüfen, können befristete Programme durchgeführt werden, die höchstens vier Jahre dauern.

2 Der Innovationsrat legt die Instrumente und Bedingungen der Förderung sowie die Dauer der Programme fest.

2. Kapitel: Beiträge an Innovationsprojekte

1. Abschnitt: Beiträge an Innovationsprojekte mit Umsetzungspartnern

(Art. 19 Abs. 1–2ter FIFG; Art. 38 V-FIFG)

Art. 7 Gesuchseinreichung

1 Ein Gesuch um einen Beitrag für ein Innovationsprojekt, das mit Umsetzungspartnern durchgeführt wird, muss von mindestens zwei Projektpartnern gemeinsam eingereicht werden; bei den Projektpartnern muss es sich um mindestens einen Forschungspartner und mindestens einen Umsetzungspartner handeln.

2 Forschungspartner können sein:

a.
Hochschulforschungsstätten nach Artikel 4 Buchstabe c FIFG;
b.
nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs nach Artikel 5 FIFG;
c.
Institutionen der Ressortforschung nach Artikel 16 Absatz 3 FIFG, die zur zweckmässigen Erfüllung ihrer Aufgaben eigene Forschungsprojekte durchführen müssen;
d.
bundeseigene Forschungsanstalten nach Artikel 17 FIFG.

3 Umsetzungspartner müssen einen Sitz in der Schweiz haben. Im Einzelfall können ausländische Umsetzungspartner zugelassen werden, sofern ein wesentlicher Teil der voraussichtlichen Wertschöpfung der Umsetzung in der Schweiz anfällt.

4 Die Forschungs- und die Umsetzungspartner müssen in finanzieller und personeller Hinsicht voneinander unabhängig sein. Der Innovationsrat legt fest, nach welchen Kriterien die Unabhängigkeit beurteilt wird.

Art. 8 Beurteilungskriterien

Das Gesuch wird nach den folgenden Kriterien beurteilt:

a.
Innovationsgehalt des Projekts, gemessen am aktuellen Stand der Wissenschaft sowie an den verfügbaren Lösungen für die angesprochenen Bedürfnisse;
b.
Potenzial einer wirkungsvollen Umsetzung der Projektergebnisse und die damit verbundene voraussichtliche Wertschöpfung für die schweizerische Wirtschaft oder Gesellschaft;
c.
Qualität der Projektplanung, qualitative und quantitative Ziele und die Umsetzungsplanung zur Erreichung des angestrebten wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Nutzens;
d.
Kompetenzen der Mitarbeitenden;
e.
Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung von Gesellschaft, Wirtschaft und Umwelt;
f.
Kosten-Nutzen-Verhältnis.
Art. 9 Bemessung der Beiträge und Vergütung von Mehrkosten

1 Der Beitrag wird aufgrund der folgenden budgetierten direkten Projektkosten der Forschungspartner bemessen:

a.
Personalkosten nach Artikel 10;
b.
Sachkosten für die Realisierung des Projekts, die nicht die Grundausstattung einer Forschungsstätte betreffen;
c.
Koordinationskosten bei multidisziplinären Projekten mit einem systemübergreifenden Ansatz und mit einer Vielzahl an Projektpartnern.

2 Es werden nur diejenigen Kosten berücksichtigt, die für die zweckmässige Durchführung des Projekts unbedingt erforderlich und nicht durch die finanziellen Leistungen der Umsetzungspartner an die Forschungspartner nach Artikel 11 Absatz 4 gedeckt sind.

3 Kosten, welche die budgetierten Projektosten überschreiten, können ohne zusätzliches Gesuch entschädigt werden, soweit die Ausgaben:

a.
zur Realisierung des Projekts erforderlich sind; und
b.
auf geringfügige Projektänderungen, auf die Teuerung oder auf andere Gründe, die von den Projektpartnern nicht beeinflusst werden können, zurückzuführen sind.

4 Der Innovationsrat legt fest, was als geringfügige Projektänderung im Sinne von Absatz 3 Buchstabe b gilt.

Art. 10 Personalkosten

1 Anrechenbar sind die effektiv bezahlten Bruttolöhne der Mitarbeitenden für den Zeitaufwand im Projekt.

2 Der Innovationsrat legt die Höchstbeträge der anrechenbaren Bruttolöhne fest. Die Höchstbeträge dürfen nur überschritten werden, wenn im Einzelfall nachgewiesen wird, dass die Mitarbeit der höher entlöhnten Mitarbeitenden für die Durchführung des Projekts unerlässlich ist.

3 Zuzüglich zu den Bruttolöhnen sind die effektiv bezahlten Arbeitgeberbeiträge nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 19464 über die Alters- und Hinterlasse­nen­versicherung (AHVG), dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19595 über die Invalidenversicherung (IVG), dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 19526 (EOG), dem Bundesgesetz vom 25. Juni 19827 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 19828 (AVIG) und dem Bundesgesetz vom 20. März 19819 über die Unfallversicherung (UVG) anrechenbar.

4 Der Innovationsrat legt fest, wie die Lohnkosten nach Absatz 1 und die Sozialversicherungsbeiträge nach Absatz 3 ausgewiesen und abgerechnet werden müssen. Dabei wird namentlich den Besonderheiten der verschiedenen Typen von Forschungsstätten Rechnung getragen.

5 Für Mitarbeitende, deren Mitarbeit im Projekt bereits durch eigens dafür bereitgestellte Mittel vollumfänglich finanziert ist, werden keine Personalkosten entschädigt.

Art. 11 Beteiligung der Umsetzungspartner an den Projektkosten

1 Die Umsetzungspartner müssen sich an den Projektkosten im Umfang von 40–60 Prozent der anrechenbaren direkten Gesamtprojektkosten beteiligen. Vorbehalten bleibt eine geringere oder höhere Beteiligung der Umsetzungspartner nach Artikel 19 Absätze 2bis und 2ter FIFG.

2 Die Beteiligung der Umsetzungspartner setzt sich aus Eigenleistungen und finanziellen Leistungen an die Forschungspartner zusammen.

3 Als Eigenleistung anrechenbar sind:

a.
die Personalkosten der Umsetzungspartner für die effektiv aufgewendeten und notwendigen Arbeitsstunden im Projekt, berechnet anhand der Höchstbeträge gemäss Artikel 10 Absatz 2;
b.
die effektiv entstandenen und für das Projekt notwendigen Sachkosten der Umsetzungspartner.

4 Die finanziellen Leistungen müssen von den Projektpartnern gemeinsam festgelegt werden und mindestens fünf Prozent der direkten Gesamtprojektkosten betragen.

5 Die Forschungspartner müssen die finanziellen Leistungen der Umsetzungspartner zur Deckung der direkten Projektkosten verwenden. Weitergehende finanzielle Leistungen der Umsetzungspartner zur Deckung indirekter Projektkosten des Forschungspartners gelten nicht als Beteiligung der Umsetzungspartner nach Absatz 2.

6 Im Einzelfall kann auf Antrag oder im Rahmen von Sonderprogrammen oder weiteren speziellen Massnahmen die Höhe des finanziellen Anteils reduziert oder ganz auf den finanziellen Anteil verzichtet werden.

Art. 12 Overheadbeiträge

1 Der Overheadbeitrag wird als prozentualer Anteil der Projektkosten nach Artikel 9 bemessen.

2 Der anwendbare Prozentsatz wird jeweils für das folgende Kalenderjahr festgelegt und auf der Website der Innosuisse veröffentlicht. Wesentliche Unterschiede bei den Overheadkosten können bei der Festlegung des Prozentsatzes berücksichtigt werden.

3 Anwendbar sind die zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung geltenden Prozentsätze.

4 Der Overheadbeitrag wird zusammen mit den Beitragstranchen für die direkten Projektkosten entrichtet und prozentual gleich aufgeteilt wie die Letzteren

Art. 13 Beitragsverwaltung

1 Beteiligen sich mehrere Forschungspartner an einem Projekt, so müssen sie eine Stelle zur Verwaltung der ausbezahlten Beiträge bestimmen.

2 Die beitragsverwaltende Stelle vertritt alle Projektpartner gegenüber der Innosuisse, verwaltet die Beiträge, erstattet der Innosuisse Bericht und stellt die Information der Projektpartner sicher.

3 Die Projektpartner müssen der beitragsverwaltenden Stelle alle Meldungen, Unterlagen und Belege zukommen lassen, die gesetzlich oder vertraglich vorgesehen sind.

4 Der Innovationsrat konkretisiert die Aufgaben der beitragsverwaltenden Stelle.

2. Abschnitt: Beiträge an Innovationsprojekte ohne Umsetzungspartner

(19 Abs. 3 FIFG)

Art. 14 Gesuchseinreichung

Zur Einreichung eines Gesuchs um einen Beitrag für ein Innovationsprojekt ohne Umsetzungspartner berechtigt sind Forschungspartner nach Artikel 7 Absatz 2. Das Gesuch kann von einem oder mehreren Forschungspartnern eingereicht werden.

Art. 15 Beurteilungskriterien

Das Gesuch wird nach den folgenden Kriterien beurteilt:

a.
überdurchschnittlich hohes Innovationspotenzial des Projekts, gemessen am aktuellen Stand der Wissenschaft sowie an den verfügbaren Lösungen für die angesprochenen Bedürfnisse;
b.
Höhe der Risiken für die Umsetzung der Innovation beim aktuellen Stand der Wissenschaft;
c.
Aussicht, potenzielle Umsetzungspartner von der Attraktivität einer wirtschaftlichen Nutzung der Forschungsresultate zu überzeugen und so wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Nutzen in der Schweiz zu schaffen;
d.
Qualität der Projektplanung, qualitative und quantitative Ziele und Umsetzungsplanung zur Erreichung des angestrebten wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Nutzens;
e.
Kompetenzen der Mitarbeitenden;
f.
Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung von Gesellschaft, Wirtschaft und Umwelt;
g.
Kosten-Nutzen-Verhältnis.

3. Abschnitt: Beiträge an Innovationsprojekte von Jungunternehmen

(Art. 19 Abs. 3bis FIFG)

Art. 17 Gesuchseinreichung

Zur Einreichung eines Gesuchs um einen Beitrag für ein Innovationsprojekt eines Jungunternehmens berechtigt sind Unternehmen, die ihren Sitz in der Schweiz haben und vor höchstens fünf Jahren gegründet wurden; in begründeten Fällen kann ein Unternehmen berechtigt sein, das seit höchstens zehn Jahren besteht.

Art. 18 Art der Projekte und Beurteilungskriterien

1 Das Innovationsprojekt muss auf wissenschaftlichen Forschungsleistungen beruhen, die im Rahmen des Projekts weiterentwickelt und anschliessend rasch umgesetzt werden sollen.

2 Das Gesuch wird nach den Kriterien gemäss Artikel 8 beurteilt. Zusätzlich wird beurteilt, ob das Jungunternehmen im Verlauf des Projekts über die finanzielle Kapazität zur Erbringung der vorgesehenen Eigenleistungen verfügt.

Art. 19 Bemessung der Beiträge und Vollzugsbestimmungen

1 Der Beitrag wird aufgrund der folgenden budgetierten direkten Projektkosten bemessen:

a.
Personalkosten nach Artikel 10 Absätze 1–4;
b.
Sachkosten für die Realisierung des Projekts.

2 Es werden nur diejenigen Kosten berücksichtigt, die für die zweckmässige Durchführung des Projekts unbedingt erforderlich und nicht durch ein anderweitiges Salär abgedeckt sind.

3 Der Anteil an den Kosten nach Absatz 1, der mit dem Beitrag gedeckt wird, wird nach den folgenden Kriterien festgelegt:

a.
Realisierungsrisiken;
b.
Wertschöpfungspotenzial und Grösse des Nutzerkreises, der von einer erfolgreichen Umsetzung profitiert;
c.
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Jungunternehmens.

4 Der Innovationsrat kann für Beiträge an Projekte von Jungunternehmen einen Höchstbetrag, einen Höchstsatz und eine Höchstdauer vorsehen.

5 Er kann die Auszahlung von Beiträgen von der Mitfinanzierung des Projekts durch Dritte abhängig machen.

6 Die Übernahme von Kosten, welche die budgetierten Projektkosten überschreiten, richtet sich nach Artikel 9 Absatz 3.

4. Abschnitt: Beiträge an Innovationsprojekte von kleinen und mittleren Unternehmen


(Art. 19 Abs. 3ter FIFG)

Art. 20 Gesuchseinreichung

1 Zur Einreichung eines Gesuchs um einen Beitrag für ein Innovationsprojekt eines Unternehmens gemäss Artikel 19 Absatz 3ter FIFG berechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen, die:

a.
ihren Sitz in der Schweiz haben;
b.
bereits am Markt etabliert sind; und
c.
eine rasche und wirkungsvolle Umsetzung der Ergebnisse des Projekts und Skalierbarkeit anstreben.

2 Auf ein Gesuch wird nur eingetreten, wenn Schweizer Unternehmen der Zugang zu Förderangeboten für Einzelprojekte der Europäischen Kommission verwehrt ist.

Art. 21 Art der Projekte und Beurteilungskriterien

1 Das Innovationsprojekt muss die folgenden Eigenschaften erfüllen:

a.
es weist ein überdurchschnittlich hohes Innovationspotenzial auf;
b.
es weist das Potenzial für ein skalierbares Produkt oder eine skalierbare Dienstleistung auf; und
c.
das Produkt oder die Dienstleistung steht bereits nahe an der Markteinführung oder Anwendung.

2 Das Gesuch wird nach den Kriterien gemäss Artikel 8 beurteilt. Zusätzlich wird beurteilt, ob das Unternehmen über die finanzielle Kapazität zur Erbringung der vorgesehenen Eigenleistungen verfügt.

Art. 22 Bemessung der Beiträge und Höchstdauer

1 Der Beitrag wird aufgrund der folgenden budgetierten direkten Projektkosten bemessen:

a.
Personalkosten nach Artikel 10 Absätze 1–4;
b.
Sachkosten für die Realisierung des Projekts.

2 Es werden nur diejenigen Kosten berücksichtigt, die für die zweckmässige Durchführung des Projekts unbedingt erforderlich sind.

3 Der Anteil an den Kosten nach Absatz 1, der mit dem Beitrag gedeckt wird, wird nach den folgenden Kriterien festgelegt:

a.
Realisierungsrisiken;
b.
Wertschöpfungspotenzial und Grösse des Nutzerkreises, der von einer erfolgreichen Umsetzung profitiert;
c.
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens.

4 Der Innovationsrat kann für Beiträge an Projekte von kleinen und mittleren Unternehmen einen Höchstbetrag, einen Höchstsatz und eine Höchstdauer vorsehen.

5 Die Übernahme von Kosten, welche die budgetierten Projektkosten überschreiten, richtet sich nach Artikel 9 Absatz 3.

5. Abschnitt: Innovationsschecks

(Art. 19 Abs. 4 FIFG)

Art. 23 Gesuchseinreichung

Zur Einreichung eines Gesuchs um eine Gutschrift für eine Vorstudie (Innovationsscheck) berechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen mit Sitz in der Schweiz.

Art. 24 Art der Vorstudie und Beurteilungskriterien

1 Vorstudien müssen der Abklärung der wirkungsvollen Umsetzbarkeit von Innova­tionsprojekten von Unternehmen dienen. Es handelt sich dabei insbesondere um:

a.
Ideenstudien und Konzeptentwicklungen;
b.
Analysen zum Innovations- und Marktpotenzial von Prozessen, Produkten, Dienstleistungen oder Technologien.

2 Das Gesuch wird nach den folgenden Kriterien beurteilt:

a.
Innovationsgehalt des Projekts, gemessen am aktuellen Stand der Wissenschaft sowie an den verfügbaren Lösungen für die angesprochenen Bedürfnisse;
b.
potenzieller Nutzen für das Unternehmen aus der Vorstudie;
c.
Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung von Gesellschaft, Wirtschaft und Umwelt;
d.
Kosten-Nutzen-Verhältnis.
Art. 25 Innovationsscheck

1 Wird das Gesuch gutgeheissen, so erhält das Unternehmen einen befristet einlösbaren Innovationsscheck über höchstens 15 000 Franken.

2 Es kann den Innovationsscheck bei einem Forschungspartner nach Artikel 7 Absatz 2 einlösen.

3 Der Innovationsrat kann eine Dauer festlegen, innert der ein Unternehmen nach Gewährung eines Innovationsschecks kein weiteres Gesuch um einen Innovationsscheck einreichen darf.

3. Kapitel: Förderung des wissenschaftsbasierten Unternehmertums

1. Abschnitt: Schulungs- und Sensibilisierungsmassnahmen

(Art. 20 Abs. 1 FIFG)

Art. 26 Schulungsmassnahmen

1 Schulungen zum wissenschaftsbasierten Unternehmertum werden namentlich in Form von Kursen, Veranstaltungen, Webinaren oder Publikationen durchgeführt.

2 Sie richten sich an Personen, die:

a.
in der Schweiz ein wissenschaftsbasiertes Unternehmen gründen wollen oder gegründet haben;
b.
sich für die Nachfolge in einem wissenschaftsbasierten Unternehmen mit Sitz in der Schweiz interessieren; oder
c.
ihr Unternehmen in der Schweiz neu und insbesondere innovativer ausrichten wollen.

3 Die Innosuisse kann Dritte mit der Durchführung beauftragen.

Art. 27 Sensibilisierungsmassnahmen

1 Massnahmen zur Sensibilisierung in Bezug auf das wissenschaftsbasierte Unternehmertum werden namentlich in Form von Veranstaltungen, Webinaren oder Publikationen durchgeführt.

2 Die Sensibilisierungsmassnahmen richten sich an Personen, die sich dafür interessieren, ein wissenschaftsbasiertes Unternehmen zu gründen oder die Nachfolge in einem solchen anzutreten oder ihr Unternehmen neu und insbesondere innovativer auszurichten.

3 Die Innosuisse kann Dritte mit der Durchführung beauftragen.

2. Abschnitt: Informations- und Beratungsangebote

(Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d FIFG)

Art. 28

1 Die Informations- und Beratungsangebote zum wissenschaftsbasierten Unternehmertum können das Unternehmertum im Allgemeinen oder das unternehmerische Umfeld für Jungunternehmen in der Schweiz im Speziellen zum Gegenstand haben.

2 Mit der Bereitstellung können Dritte beauftragt werden.

3. Abschnitt: Coaching

(Art. 20 Abs. 2 Bst. a FIFG)

Art. 29 Zweck

Das Coaching dient:

a.
der Prüfung und Weiterentwicklung des Geschäftsmodells und der Geschäftsplanung hinsichtlich der Marktfähigkeit und zur Beurteilung des Entwicklungsstadiums des geplanten oder gegründeten Unternehmens (Einstiegscoaching);
b.
der Prüfung, Weiterentwicklung und Umsetzung des Geschäftsmodells und der Geschäftsplanung hinsichtlich des Markteintritts oder der Erhöhung der Marktanteile (Hauptcoaching);
c.
der Prüfung, Weiterentwicklung und Umsetzung der Wachstumsstrategie (Wachstumscoaching).
Art. 30 Gesuchseinreichung

1 Zur Einreichung eines Gesuchs um ein Coaching berechtigt sind Jungunternehmen sowie deren Gründerinnen und Gründer, wenn:

a.
der Sitz des Jungunternehmens in der Schweiz liegen wird oder das Jungunternehmen mit Sitz in der Schweiz vor höchstens fünf Jahren gegründet wurde, vorbehalten bleibt Absatz 2; in begründeten Fällen kann ein Jungunternehmen berechtigt sein, das seit höchstens zehn Jahren besteht; und
b.
das Jungunternehmen voraussichtlich Wertschöpfung in der Schweiz generieren wird.

2 Der Innovationsrat kann festlegen, dass für einzelne Coachingarten Jungunternehmen zur Gesuchseinreichung berechtigt sind, die seit höchstens zehn Jahren bestehen. Er kann ausserdem Kriterien für die Beurteilung von begründeten Fällen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a vorsehen.

3 Auf ein Gesuch um ein Hauptcoaching wird nur eingetreten, wenn die Gesuchstellenden bereits ein Einstiegscoaching von Innosuisse absolvieren oder abgeschlossen haben.

4 Auf ein Gesuch um ein Wachstumscoaching wird nur eingetreten, wenn das Stellenvolumen des Jungunternehmens mindestens fünf Vollzeitäquivalenten entspricht.

Art. 31 Beurteilungskriterien

1 Das Gesuch wird nach den folgenden Kriterien beurteilt:

a.
Innovationsgehalt, gemessen am aktuellen Stand der Wissenschaft sowie an verfügbaren Lösungen für die angesprochenen Bedürfnisse;
b.
Marktpotenzial;
c.
Potenzial der Gründerinnen und Gründer und ihrer Teams zur Umsetzung des Geschäftsmodells;
d.
Entwicklungsstand;
e.
Konkurrenzfähigkeit;
f.
Wachstumspotenzial;
g.
Leistungsausweis und Ambitionen der Gründerinnen und Gründer und ihrer Teams;
h.
Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung von Gesellschaft, Wirtschaft und Umwelt.

2 Die Gewichtung und Beurteilung der Kriterien richtet sich nach der Art des Coachings, um das ersucht wird.

Art. 32 Gutschrift

1 Wird das Gesuch gutgeheissen, so erhält der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin eine befristet einlösbare Gutschrift.

2 Die Gutschrift beträgt für ein:

a.
Einstiegscoaching: höchstens 10 000 Franken;
b.
Hauptcoaching: höchstens 50 000 Franken;
c.
Wachstumscoaching: höchstens 75 000 Franken.

3 Die Coachingleistungen können bei Leistungserbringerinnen und -erbringern nach Artikel 20 Absatz 3 FIFG bezogen werden. Den Coaches werden die von ihnen erbrachten Leistungen direkt von der Innosuisse vergütet.

4 Der Innovationsrat legt die anrechenbaren Kosten fest.

Art. 33 Bestätigung im Rahmen des Hauptcoachings

1 Die Innosuisse kann den Gründerinnen und Gründern oder den Jungunternehmen, die ein Hauptcoaching durchlaufen, die Bestätigung ausstellen, dass das Jungunternehmen die Voraussetzungen erfüllt, die ein längerfristiges Wachstum erlauben. Sie beurteilt dies anhand der folgenden Kriterien:

a.
Beständigkeit der Grundlage und Potenzial zur Bewältigung von Wachstum;
b.
Finanzlage und Potenzial für künftige Finanzierung;
c.
Kompetenzen des Führungsteams;
d.
Grad des Marktzugangs und Potenzial zu dessen Erweiterung.

2 Die Teilnehmenden eines Hauptcoachings haben keinen Anspruch darauf, die Bestätigung im Verlaufe des Coachings zu erlangen.

4. Abschnitt: Internationalisierungsprogramme und internationale Messen


(Art. 20 Abs. 2 Bst. b FIFG)

Art. 34 Gesuchseinreichung

1 Zur Einreichung eines Gesuchs um Teilnahme an einem Internationalisierungsprogramm oder an einer internationalen Messe berechtigt sind Jungunternehmen sowie deren Gründerinnen und Gründer, die:

a.
über eine gültige Gutschrift der Innosuisse für ein Coaching verfügen oder vor höchstens drei Jahren ein Hauptcoaching erfolgreich abgeschlossen haben; und
b.
an einem Programm oder einer Messe teilnehmen wollen, um:
1.
geeignete Zielmärkte kennenzulernen,
2.
die Geschäftsidee in ausländischen Zielmärkten zu validieren,
3.
internationale Netzwerke und Partnerschaften aufzubauen,
4.
den Markteintritt in ausländische Zielmärkte vorzubereiten und umzusetzen und damit voraussichtlich einen Mehrwert für die Schweiz zu generieren.

2 Der Innovationsrat kann die folgenden Werte festlegen:

a.
die maximale Anzahl Gesuche, die ein Jungunternehmen sowie deren Gründerinnen und Gründer einreichen dürfen; oder
b.
einen Höchstbetrag für Leistungen pro Jungunternehmen und dessen Gründerinnen und Gründer, bei dessen Erreichung eine weitere Gesuchseinreichung ausgeschlossen ist.
Art. 35 Beurteilungskriterien

Das Gesuch wird nach den folgenden Kriterien beurteilt:

a.
Potenzial zur Erreichung der Ziele nach Artikel 34 Buchstabe b;
b.
Entwicklungsstand des Jungunternehmens im Hinblick auf die Erreichung der mit der Teilnahme verfolgten Ziele;
c.
Eignung des Internationalisierungsprogramms oder der Messe zur Erreichung der Ziele nach Artikel 34 Buchstabe b.
Art. 36 Leistungsangebot

1 Die Innosuisse bietet im Rahmen von Internationalisierungsprogrammen oder von internationalen Messen folgende Leistungen an:

a.
Finanzierung eines Anteils der Kosten für die Teilnahme;
b.
Beratung, Unterstützung und Bereitstellung von Netzwerkmöglichkeiten.

2 Sie kann Dritte mit dem Anbieten der Leistungen beauftragen.

3 Der Innovationsrat legt die anrechenbaren Kosten nach Absatz 1 Buchstabe a fest.

5. Abschnitt: Beiträge zur Stärkung des unternehmerischen Umfelds

(Art. 20 Abs. 2 Bst. c FIFG)

Art. 37 Gesuchseinreichung

Zur Einreichung eines Gesuchs um einen Beitrag zur Stärkung des unternehmerischen Umfelds berechtigt sind Organisationen, Institutionen oder Einzelpersonen, die mit geeigneten Massnahmen mindestens eines der folgenden Ziele verfolgen:

a.
Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Akteuren im Umfeld für Jungunternehmen in der Schweiz und Verbesserung der Nutzung von Synergien;
b.
Beschleunigung und Lenkung der Entwicklung des Umfelds für Jungunternehmen in der Schweiz in für die Wirtschaft und Gesellschaft relevante Richtungen;
c.
Schaffung oder Weiterentwicklung einer signifikanten Differenzierung des Umfelds für Jungunternehmen in der Schweiz im Vergleich zu anderen Ländern.
Art. 38 Beurteilungskriterien

Das Gesuch wird nach den folgenden Kriterien beurteilt:

a.
Eignung der Massnahmen zur Erreichung der Ziele nach Artikel 37;
b.
Qualität des Konzepts zur Umsetzung der Massnahmen;
c.
Kompetenz der Organisation, Institution oder Einzelperson zur Umsetzung der Massnahme;
d.
Potenzial, positive Auswirkung auf das Umfeld für Jungunternehmen in der Schweiz zu erzeugen;
e.
Komplementarität zu bereits bestehenden Angeboten und Notwendigkeit der Förderung zur Umsetzung der Massnahmen;
f.
Kosten-Nutzen-Verhältnis.
Art. 39 Bemessung der Beiträge

1 Der Beitrag deckt 50 Prozent der für die Umsetzung der Massnahmen ausgewiesenen Aufwendungen.

2 In begründeten Fällen kann der Beitrag bis zu 80 Prozent der ausgewiesenen Aufwendungen decken, wenn:

a.
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Institution, Organisation oder Einzelperson nicht ausreicht; oder
b.
der Nutzen der Massnahme für das unternehmerische Umfeld hoch ist.

3 Der Beitrag kann weniger als 50 Prozent der ausgewiesenen Aufwendungen decken, wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Institution, Organisation oder Einzelperson dies zulässt.

4 Der Innovationsrat legt die anrechenbaren Kosten fest.

4. Kapitel: Förderung hochqualifizierter Personen

(Art. 20a FIFG)

Art. 40 Gesuchseinreichung

1 Zur Einreichung eines Gesuchs um einen Beitrag an die Kosten eines Gastaufenthalts sind hochqualifizierte Personen berechtigt, die bei einer Hochschulforschungsstätte, einer nichtkommerziellen Forschungsstätte ausserhalb des Hochschulbereichs oder einem kleinen oder mittleren Unternehmen mit Sitz in der Schweiz tätig sind.

2 Der vorgesehene Gastaufenthalt muss die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a.
Er dient zur Aneignung von praxisorientierten Kompetenzen oder Forschungskompetenzen, die zur Entstehung von Innovation beitragen können.
b.
Er dauert höchstens 350 Tage, verteilt auf höchstens zwei Jahre.
c.
Alle Beteiligten haben dem Aufenthalt zugestimmt und sich über die Bedingungen und die Kostentragung geeinigt.
Art. 41 Beurteilungskriterien

Das Gesuch wird nach den folgenden Kriterien beurteilt:

a.
Leistungsausweis der gesuchstellenden Person;
b.
Potenzial und Motivation der gesuchstellenden Person, sich Kompetenzen im Bereich der Innovation anzueignen;
c.
voraussichtlicher Mehrwert des Gastaufenthalts für die gesuchstellende Person;
d.
Potenzial, aufgrund des Gastaufenthalts einen wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Nutzen in der Schweiz zu generieren;
e.
Angemessenheit der zwischen den Beteiligten vereinbarten Ziele des Gastaufenthalts;
f.
Eignung der vorgesehenen Aufgaben und Projekte der gesuchstellenden Person zur Erreichung der vereinbarten Ziele;
g.
Beitrag des Gastaufenthalts zur nachhaltigen Entwicklung von Gesellschaft, Wirtschaft und Umwelt;
h.
Subsidiarität zu anderen Fördermöglichkeiten.
Art. 42 Art und Ausrichtung der Beiträge

1 Die Innosuisse leistet folgende Arten von Beiträgen zur Förderung von Gastaufenthalten:

a.
Beiträge an die Arbeitgeberin der hochqualifizierten Person zur Deckung der Lohnfortzahlungskosten bei Fortführung des Arbeitsverhältnisses während dem Gastaufenthalt;
b.
Stipendien an die hochqualifizierte Person als Lohnersatz bei Auflösung des bisherigen Arbeitsverhältnisses.

2 Es können zudem die notwendigen und effektiv entstandenen Mehrkosten für Unterkunft und Reisen vergütet werden.

3 Der Innovationsrat kann die Art und Ausrichtung der Beiträge bei Gastaufenthalten im Ausland insbesondere aus sozialversicherungs-, steuer- oder aufenthaltsrechtlichen Gründen einschränken.

Art. 43 Bemessung der Beiträge

1 Der Beitrag wird aufgrund des bisherigen Bruttolohns der hochqualifizierten Person und des Arbeitspensums in der Gastinstitution bemessen.

2 Zuzüglich zum Bruttolohn entrichtet die Innosuisse die Arbeitgeberbeiträge oder die entsprechenden Beitragsanteile für Selbstständigerwerbende nach dem AHVG10, dem IVG11, dem EOG12, dem BVG13, dem AVIG14 und dem UVG15.

3 Handelt es sich um ein Stipendium, so ist die Person für die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge selbst verantwortlich.

4 Der Innovationsrat kann Höchstbeträge für die anrechenbaren Mehrkosten nach Artikel 42 Absatz 2 festlegen.

5 Die Beiträge und Stipendien betragen insgesamt höchstens 300 000 Franken pro Person.

5. Kapitel: Förderung des Wissens- und Technologietransfers

(Art. 21 FIFG)

1. Abschnitt: Innovationsmentoring

(Art. 21 Abs. 1 Bst. b FIFG)

Art. 44 Zweck

Das Innovationsmentoring dient:

a.
als Mentoring zur Erstbeurteilung: zur Erstanalyse eines Innovationsvorhabens;
b.
als Mentoring zur Projektinitiierung: zur Beratung über Förderangebote für ein Innovationsvorhaben, zur Unterstützung beim Aufbau von Projektpartnerschaften, zur Konkretisierung des Innovationsvorhabens im Hinblick auf eine optimale Förderung durch die Innosuisse, zur Beratung bei der Gesuchseinreichung sowie zur Beratung bezüglich des Umgangs mit geistigem Eigentum;
c.
als Mentoring zur Bewertung einer Projektablehnung: zur Analyse eines abgelehnten Gesuchs um Förderung durch die Innosuisse und zur Beratung bezüglich des weiteren Vorgehens;
d.
als Mentoring zur Projektüberarbeitung: zur Unterstützung bei der Überarbeitung und Neueinreichung eines abgelehnten Gesuchs um Förderung durch die Innosuisse.
Art. 45 Gesuchseinreichung

1 Zur Einreichung eines Gesuchs um eine Gutschrift für ein Innovationsmentoring berechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, die Bedarf nach einer Unterstützungsleistung nach Artikel 44 ausweisen.

2 Auf ein Gesuch um ein Mentoring wird nur eingetreten, wenn das Unternehmen dafür das gleiche Innovationsvorhaben nicht bereits eine vergleichbare Unterstützungsleistung der Innosuisse oder einer anderen Organisation erhalten hat.

3 Auf ein Gesuch um ein Mentoring zur Projektinitiierung oder zur Projektüberarbeitung wird nur eingetreten, wenn eine Leistungserbringerin oder ein Leistungserbringer nach Artikel 21 Absatz 2 FIFG der Beratung zugestimmt haben.

Art. 46 Gutschrift

1 Wird das Gesuch gutgeheissen, so erhält das Unternehmen eine befristet einlösbare Gutschrift über höchstens 10 000 Franken.

2 Der Innovationsrat kann tiefere Höchstwerte für die verschiedenen Arten von Gutschriften vorsehen.

3 Die Leistungen können bei Leistungserbringerinnen und -erbringern nach Artikel 21 Absatz 2 FIFG bezogen werden.

4 Für die punktuelle Beratung mit Spezialwissen können auch Leistungen bei Spezial­coaches nach Artikel 62 Absatz 4 bezogen werden.

5 Den Leistungserbringerinnen und -erbringern sowie Spezialcoaches werden die von ihnen erbrachten Leistungen direkt von der Innosuisse vergütet.

6 Der Innovationsrat legt die anrechenbaren Kosten fest.

2. Abschnitt: Beiträge an Vernetzungsmassnahmen zu spezifischen Innovationsthemen


(Art. 21 Abs. 1 Bst. a FIFG)

Art. 47 Gesuchseinreichung

Zur Einreichung eines Gesuchs um einen Beitrag an Vernetzungsmassnahmen zu spezifischen Innovationsthemen berechtigt sind Organisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit mit Sitz in der Schweiz.

Art. 48 Beurteilungskriterien

1 Das Gesuch wird nach den folgenden Kriterien beurteilt:

a.
heutige und künftige Bedeutung des Innovationsthemas für die anwendungsorientierte Forschung sowie die schweizerische Wirtschaft und Gesellschaft;
b.
Definition des Innovationsthemas und damit zusammenhängende Chancen, in der Laufzeit der Förderung Innovationsvorhaben anzuregen;
c.
Qualität des Konzepts und Eignung der Methoden und Mechanismen zur Förderung des Wissens- und Technologietransfers zwischen den Akteuren der wissenschaftsbasierten Innovation;
d.
Kompetenzen, um das Innovationsthema zu bearbeiten und die relevanten Akteure einzubeziehen;
e.
Budget, namentlich die Plausibilität der geltend gemachten Kosten, das Kosten-Nutzen-Verhältnis, der Eigenfinanzierungsgrad und die Drittmittelzuwendungen;
f.
Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung von Gesellschaft, Wirtschaft und Umwelt;
g.
Massnahmen zur angemessenen Geschlechtervertretung in der Organisation und zur angemessenen Geschlechterbeteiligung an deren Aktivitäten;
h.
Notwendigkeit der Förderung durch die Innosuisse zur Sicherstellung des Wissens- und Technologietransfers im betreffenden Innovationsthema.

2 Die Gewichtung und Beurteilung der Kriterien kann im Rahmen von Ausschreibungen zur Einreichungen von Gesuchen präzisiert werden.

Art. 49 Dauer der Unterstützung, Bemessung der Beiträge und Zielvereinbarung

1 Die Unterstützung wird für die Dauer von höchstens vier Jahren gewährt. Sie kann einmalig um höchstens vier Jahre verlängert werden.

2 Der Beitrag deckt zwischen 50 und 90 Prozent der ausgewiesenen Aufwendungen für die Umsetzung der Massnahmen und darf nicht dazu führen, dass die Organisation mit den geförderten Aktivitäten einen Gewinn erzielt. Massgebendes Kriterium für die Festlegung des Beitrags ist das Potenzial, für die Vernetzungsmassnahme Drittmittel einwerben zu können.

3 Mit der Organisation können Ziele vereinbart werden. Die Höhe des Beitrags kann von der Zielerreichung abhängig gemacht werden.

4 Der Innovationsrat legt die anrechenbaren Kosten fest.

3. Abschnitt: Angebote zur Klärung von Fragen des geistigen Eigentums


(Art. 21 Abs. 1 Bst. c FIFG)

Art. 50

1 Die Angebote zur Klärung von Fragen des geistigen Eigentums richten sich an natürliche und juristische Personen:

a.
die mit der Erarbeitung eines Gesuchs um Förderung durch die Innosuisse begonnen haben;
b.
deren Gesuch um Förderung bewilligt wurde; oder
c.
die im Rahmen einer Vernetzungsmassnahme zu einem spezifischen Innovationsthema eine projektbezogene Finanzierung erhalten haben.

2 Mit der Bereitstellung können Dritte beauftragt werden.

6. Kapitel: Internationale Zusammenarbeit

1. Abschnitt: Allgemeines zu Kooperationen mit ausländischen Förderorganisationen und Förderstellen


(Art. 22 Abs. 2 FIFG)

Art. 51

Die Innosuisse vereinbart mit ausländischen Förderorganisationen und Förderstellen die Einzelheiten der Durchführung von Kooperationen.

2. Abschnitt: Förderung von Innovationsprojekten im Rahmen von Kooperationen mit ausländischen Förderorganisationen und Förderstellen


(Art. 22 Abs. 2 FIFG)

Art. 52 Gesuchseinreichung

1 Ein Gesuch um einen Beitrag an ein internationales Innovationsprojekt kann von schweizerischen Projektpartnern bei Innosuisse eingereicht werden, wenn das Projekt von mindestens einem Forschungspartner und mindestens einem Umsetzungspartner durchgeführt wird und mindestens ein Umsetzungspartner seinen Sitz in der Schweiz hat.

2 Handelt es sich um das Innovationsprojekt eines Jungunternehmens im Sinne von Artikel 18, so ist kein Forschungspartner vorausgesetzt und die Gesuchseinreichung richtet sich nach Artikel 17.

3 Schweizerische Forschungspartner können die in Artikel 7 Absatz 2 genannten Forschungsstätten und Institutionen sein.

4 Für schweizerische Forschungs- und Umsetzungspartner gilt das Unabhängigkeitserfordernis gemäss Artikel 7 Absatz 4.

Art. 53 Beurteilungskriterien

Das Gesuch wird nach den Kriterien nach Artikel 8 sowie aufgrund des Mehrwerts der internationalen Zusammenarbeit gegenüber einem nationalen Innovationsprojekt beurteilt.

Art. 54 Bemessung der Beiträge

1 Die Beiträge decken höchstens 70 Prozent der anrechenbaren direkten Gesamtprojektkosten aller schweizerischen Projektpartner.

2 Es gelten folgende Höchstsätze für Beiträge an die direkten Projektkosten von schweizerischen Projektpartnern:

a.
100 Prozent bei schweizerischen Forschungspartnern;
b.
50 Prozent bei kleinen und mittleren Unternehmen, die als schweizerische Umsetzungspartner fungieren; für Jungunternehmen, die Innovationsprojekte ohne Forschungspartner durchführen, gilt der vom Innovationsrat gemäss Artikel 19 Absatz 4 festgelegte Höchstsatz;
c.
25 Prozent bei anderen Unternehmen, die als schweizerische Umsetzungspartner fungieren;

3 Die Bemessung der Beiträge an schweizerische Forschungspartner richtet sich nach Artikel 9. Zusätzlich sind Kosten für Koordinationsmassnahmen und Reisen anrechenbar, soweit sie für die Realisierung des Projekts erforderlich sind.

4 Für die Bemessung der Beiträge an schweizerische Umsetzungspartner sind die Kosten ihrer Beteiligung nach Artikel 55 anrechenbar.

5 Die Bemessung der Beiträge an schweizerische Jungunternehmen für Innovationsprojekte ohne Forschungspartner richtet sich nach Artikel 19. Zusätzlich sind Kosten für Koordinationsmassnahmen und Reisen anrechenbar, soweit sie für die Realisierung des Projekts erforderlich sind.

6 In Ausnahmefällen kann mit der ausländischen Förderorganisation oder Förderstelle vereinbart werden, dass die Innosuisse Beiträge für Projektarbeiten eines ausländischen Forschungspartners gewährt.

Art. 55 Beteiligung der Umsetzungspartner an den Projektkosten

Als Beteiligung der Umsetzungspartner gelten:

a.
Personalkosten der Umsetzungspartner für den effektiv aufgewendeten und notwendigen Zeitaufwand im Projekt, berechnet gemäss Artikel 10 Absätze 1–4;
b.
Sachkosten, soweit sie für die Realisierung des Projekts erforderlich sind;
c.
Kosten für Koordinationsmassnahmen und Reisen, soweit sie für die Realisierung des Projekts erforderlich sind; und
d.
finanzielle Leistungen an die schweizerischen Forschungspartner zur Deckung ihrer direkten Projektkosten.
Art. 56 Overheadbeiträge

Die Bemessung und Entrichtung der Overheadbeiträge an schweizerische Forschungspartner richtet sich nach Artikel 12.

3. Abschnitt: Beteiligung an Förderaktivitäten internationaler Organisationen und Gremien


(Art. 22 Abs. 3 FIFG)

Art. 57

1 Die Beteiligungen der Innosuisse an Förderaktivitäten internationaler Organisationen und Gremien nach Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe c FIFG werden mit den betreffenden Organisationen und Gremien vereinbart.

2 Die Beteiligung an den Programmen der Europäischen Union im Bereich Forschung und Innovation richtet sich nach der Verordnung vom 20. Januar 202116 über die Massnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Programmen der Europäischen Union im Bereich Forschung und Innovation.

3 Die Einzelheiten der Förderung, insbesondere betreffend die Beitragsbemessung, die Gesuchseinreichung und das Verfahren, werden in den Ausschreibungsunterlagen festgelegt.

7. Kapitel: Auswahlverfahren für Coaches sowie Mentorinnen und Mentoren

1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen für Coaches sowie Mentorinnen und Mentoren

Art. 58 Akkreditierung von Coaches sowie Mentorinnen und Mentoren

1 Zur Akkreditierung von Leistungserbringerinnen und -erbringern, die als Coach oder Mentorin oder Mentor tätig sind, wird ein öffentliches Auswahlverfahren durchgeführt.

2 Kein öffentliches Auswahlverfahren ist nötig, wenn nur wenige Personen ausgewählt werden müssen und ein öffentliches Verfahren unverhältnismässig oder in zeitlicher Hinsicht nicht angemessen wäre. In diesem Fall können einzelne Personen, die sich für die Aufgabe eignen, direkt ausgewählt werden.

3 Die für die wissenschaftsbasierte Innovation besonders bedeutsamen Fachrichtungen, die verschiedenen Landesgegenden und Sprachregionen sowie die Geschlechter müssen unter den ausgewählten Coaches sowie Mentorinnen und Mentoren angemessen vertreten sein.

4 Die Anzahl Coaches sowie Mentorinnen und Mentoren wird gestützt auf den Bedarf festgelegt. Ein Rechtsanspruch, in die Liste nach Artikel 20 Absatz 3 oder Artikel 21 Absatz 2 FIFG aufgenommen zu werden, besteht nicht.

5 Aufgrund der Aufnahme in die Liste von Coaches sowie Mentorinnen und Mentoren entsteht kein Anspruch auf eine Beschäftigung in dieser Funktion.

Art. 59 Übernahme von Pflichten

1 Wer sich als Coach oder als Mentorin oder Mentor bewirbt, muss bei der Ausübung der Tätigkeit für die Innosuisse die folgenden Pflichten erfüllen:

a.
Veröffentlichung des persönlichen Coaching- oder Mentoringprofils nach den Vorschriften der Innosuisse;
b.
Wahrung der Vertraulichkeit in Bezug auf die im Rahmen der Coaching- oder Mentoringtätigkeit erhaltenen Informationen;
c.
Wahrung der Unabhängigkeit;
d.
Offenlegung von Interessenbindungen;
e.
Rechenschaftsablage in Bezug auf die ausgeführten Tätigkeiten;
f.
aktive Teilnahme an Weiterbildungs- und Vernetzungsmassnahmen;
g.
Mitwirkung bei der Qualitätsüberprüfung der Coaching- oder Mentoringleistung.

2 Die Coaches sowie Mentorinnen und Mentoren müssen die Leistung persönlich erbringen.

Art. 60 Überprüfung und Befristung der Qualifikation

1 Die Leistungen der Coaches sowie Mentorinnen und Mentoren werden mindestens alle vier Jahre beurteilt. Es kann dazu laufend Einsicht in den Verlauf von Coachings und Mentorings genommen werden.

2 Sind die von der Innosuisse definierten Qualitätsanforderungen nicht mehr erfüllt, so werden die Coaches sowie Mentorinnen und Mentoren von der Liste gestrichen.

3 Die Coaches sowie Mentorinnen und Mentoren können höchstens zwölf Jahre auf der Liste geführt werden.

Art. 61 Ausschluss einer finanziellen Beteiligung

1 Die Coaches dürfen sich während des Coachings und ein Jahr nach dessen Abschluss weder direkt noch indirekt am gecoachten Jungunternehmen finanziell beteiligen.

2 Die Mentorinnen und Mentoren dürfen sich während des Mentorings weder direkt noch indirekt am begleiteten Unternehmen finanziell beteiligen.

2. Abschnitt: Qualifikation von Coaches

Art. 62

1 Die Coaches müssen ihre Leistungen über eine Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz anbieten.

2 Bei den Coaches, die allgemeine Coachingleistungen erbringen, kommen bei der Auswahl folgende Kriterien zur Anwendung:

a.
Erfahrung in Unternehmensführung auf Managementstufe, namentlich in Aufbau- und Turnaroundsituationen von kleinen und mittleren Unternehmen, insbesondere von wissenschaftsbasierten Jungunternehmen;
b.
einschlägige Erfahrung in der Strategie- und Organisationsentwicklung;
c.
einschlägige theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrung in der Geschäftsmodellentwicklung, im Innovationsmanagement, in der Produktentwicklung, in Marketing und Verkauf;
d.
Erfahrung in Finanzmanagement und in Finanzierungsfragen;
e.
gute Kenntnisse des nationalen und internationalen Marktes in einer oder mehreren Branchen;
f.
Möglichkeit zur Vermittlung von Kontakten zu potenziellen Investoren oder Geschäftspartnern im In- und Ausland;
g.
ausgewiesene, erfolgreiche Beratungs- und Unterstützungstätigkeit in vergleichbarem Umfeld;
h.
gute Vernetzung im schweizerischen und vorzugsweise auch im internationalen Umfeld für Jungunternehmen;
i.
bedarfsorientierte zeitliche und örtliche Verfügbarkeit.

3 Die Gewichtung und Beurteilung der Kriterien richtet sich danach, für welchen Zweck des Coachings gemäss Artikel 29 die Kandidatin oder der Kandidat eingesetzt werden soll.

4 Coaches, die punktuelle Beratungsleistungen mit Spezialwissen erbringen (Spezialcoaches) müssen sich anstelle der Kriterien nach Absatz 2 durch herausragende Kompetenzen und eine erfolgreiche Schulungs- oder Beratungstätigkeit in einem für Coachingleistungen der Innosuisse relevanten Fachgebiet ausweisen.

5 Die Coaches können sich sowohl als allgemeine Coaches als auch als Spezialcoaches qualifizieren.

3. Abschnitt: Qualifikation von Mentorinnen und Mentoren

Art. 63

1 Mentorinnen und Mentoren müssen ihre Leistungen über eine Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz anbieten.

2 Bei der Auswahl kommen folgende Kriterien zur Anwendung:

a.
einschlägige Erfahrung in der Forschung, in der Entwicklung, im Produkt­management oder in der Leitung von Innovationsprojekten;
b.
Erfahrung in der Definition und Implementierung von Produkte-, Dienstleistungs- und Prozessentwicklungsstrategien;
c.
Erfahrung auf Managementstufe;
d.
sehr gute Kenntnisse der schweizerischen Forschungslandschaft und Vernetzung in dieser;
e.
gute Kontakte zu und Erfahrungen mit kantonalen und regionalen Wirtschaftsförderstellen, Branchen- und Industrieverbänden;
f.
sehr gute Kenntnisse des nationalen und internationalen Wissens- und Technologietransfers;
g.
gute Analyse- und Kommunikationsfähigkeit sowie hohe Kundenorientierung;
h.
bedarfsorientierte zeitliche und örtliche Verfügbarkeit.

8. Kapitel: Schlussbestimmungen