Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zum StReG.
331
vom 19. Oktober 2022 (Stand am 1. Januar 2025)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf das Strafregistergesetz vom 17. Juni 20161 (StReG),
verordnet:
Diese Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zum StReG.
In dieser Verordnung bedeuten:
(Art. 7 StReG)
Die Stelle, die im Bundesamt für Justiz für die internationale Rechtshilfe zuständig ist, meldet der registerführenden Stelle zur Eintragung in VOSTRA:
Stellt eine Behörde bei der Eintragung von Urteilen in VOSTRA das Vorliegen folgender Widerrufsentscheide fest, so meldet sie diese den nachstehenden Vollzugsbehörden:
1 Im Bearbeitungsreglement wird für jeden Behördentyp definiert, ob und für welchen Datenbereich ein Eintragungsrecht besteht.
2 Das Recht zur Eintragung von Strafdaten ist für jeden Behördentyp auf die jeweils notwendigen Datenbereiche zu beschränken.
3 Behördentypen, die über kein Eintragungsrecht im Bereich der Strafdaten verfügen, erhalten auch kein Eintragungsrecht für identifizierende Angaben zur Person; ausgenommen sind registerführende Behörden, die in eigenem Namen identifizierende Angaben zur Person eintragen dürfen.
(Art. 11 Abs. 2 Bst. b StReG)
1 Die registerführenden Behörden dürfen sämtliche Daten ändern oder entfernen, soweit sie in ihren Zuständigkeitsbereich fallen.
2 Zur Änderung oder Entfernung von Daten haben sich die registerführenden Behörden auch in ihrem Zuständigkeitsbereich im Namen derjenigen Behörde einzuloggen, in deren Namen die Daten erfasst worden sind. Ausgenommen ist die Bearbeitung von identifizierenden Angaben zur Person, für die nach Anhang 9 ausschliesslich die registerführende Stelle zuständig ist.
(Art. 11 Abs. 3 StReG)
Das Recht zur Änderung und Entfernung identifizierender Angaben zur Person ist in Anhang 9 geregelt.
(Art. 3 Abs. 2 Bst. b StReG)
1 Die registerführende Stelle erteilt den Nutzerinnen und Nutzern ein Recht zur Online-Abfrage, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
2 Die registerführende Stelle erteilt den Nutzerinnen und Nutzern ein Recht zur Online-Eintragung, sofern zusätzlich die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
3 Sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht mehr erfüllt, so wird das Online-Eintragungsrecht zu einem Online-Abfragerecht zurückgestuft. Eine solche Rückstufung kann auch erfolgen, wenn die betreffende Person wiederholt gravierende Fehler bei der Datenerfassung macht.
4 Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt, so wird das Online-Abfragerecht den betroffenen Nutzerinnen und Nutzern entzogen. Ein solcher Entzug erfolgt auch, wenn die betreffende Person ihr Online-Abfragerecht wiederholt vorsätzlich für nicht gesetzeskonforme Zwecke nutzt. Ein Entzug des Online-Abfragerechts hat auch den Entzug des Online-Eintragungsrechts zur Folge.
5 Die Rückstufung und der Entzug des Zugangsrechts wird der vorgesetzten Stelle der betroffenen Nutzer und Nutzerinnen mitgeteilt.
6 Die registerführende Stelle kann fehlbare Nutzerinnen und Nutzer und die ihnen auferlegten Massnahmen in einer separaten Datenbank speichern, soweit dies zur Erteilung und Entzug von Online-Zugangsrechten nötig ist.
(Art. 3 Abs. 2 Bst. g sowie Art. 9 StReG)
1 Die registerführende Stelle kontrolliert stichprobenweise, ob Online-Abfragen von Daten in VOSTRA und Gesuche um Auszüge aus VOSTRA zweckkonform sind.
2 Die Ankündigung einer Kontrolle durch die registerführende Stelle sowie die praktische Durchführung dieser Kontrolle erfolgt in Absprache mit der Leitung der zu kontrollierenden Behörde.
3 Die Leitung der zu kontrollierenden Behörde prüft, ob und inwieweit die registerführende Stelle im konkreten Fall Einblick in Dokumente erhalten muss, aus denen sich die Zweckkonformität der Abfrage ableiten lässt.
4 Falls überwiegende öffentliche Interessen die Durchführung der Kontrolle durch die registerführende Stelle verunmöglichen, übermittelt die registerführende Stelle die Daten aus der Protokollierung, welche die Grundlage für die angekündigte Kontrolle bilden, an die Leitung der zu kontrollierenden Behörde. Diese führt die Kontrolle selbständig durch und meldet die fehlbaren Nutzerinnen und Nutzer der registerführenden Stelle oder bestätigt die Korrektheit der Datenbearbeitung.
5 Die registerführende Stelle führt pro angeschlossener Behörde und Jahr maximal zwei Kontrollen durch. Wenn Missbräuche festgestellt wurden, kann die Zahl der Kontrollen erhöht werden.
(Art. 3 Abs. 2 Bst. e, Art. 6 sowie Art. 43–48 StReG)
1 Behörden, die berechtigt sind, Daten online in VOSTRA einzutragen, können die VOSTRA-Standardschnittstelle für den elektronischen Import von Daten aus externen Fachanwendungen nutzen. Das Gesuch zur Anbindung einer Fachanwendung an diese Schnittstelle kann als Grundsatzentscheid zu Gunsten einer dezentralen Datenerfassung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 StReG gewertet werden.
2 Behörden, die berechtigt sind, Daten online aus VOSTRA abzufragen, können folgende VOSTRA-Standardschnittstellen nutzen:
3 Inländische Behörden, welche nicht personenbezogene VOSTRA-Stammdaten beziehen möchten, können den VOSTRA-Stammdaten-Webservice nutzen. Für Behörden, welche die Importschnittstelle nach Absatz 1 nutzen oder via die Exportschnittstelle nach Absatz 2 Buchstabe a strukturierte Daten beziehen möchten, ist die Anbindung an den VOSTRA-Stammdaten-Webservice Pflicht.
4 Die Anbindung einer externen Fachanwendung an eine VOSTRA-Standardschnittstelle ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
5 Über die VOSTRA-Standardschnittstelle importierte Strafdaten müssen nach dem Import auf ihre Vollständigkeit und Korrektheit hin überprüft werden.
(Art. 14 StReG)
1 Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten namentlich:
2 Die angeschlossenen Behörden treffen in ihrem Bereich angemessene organisatorische und technische Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit. Die angeschlossenen kantonalen Behörden sorgen namentlich dafür, dass in ihrem Zuständigkeitsbereich minimale Vorgaben für die Informatiksicherheit (IKT-Grundschutz) umgesetzt sind, welche mit jenen in der Bundesverwaltung gleichwertig sind.
3 Die registerführende Stelle sorgt dafür, dass die Vorgaben der Datensicherheit eingehalten werden.
(Art. 14 StReG)
1 Die Informations- und Kommunikationstechnik der Kantone, die für die Bearbeitung von Daten in VOSTRA verwendet wird, muss den technischen Anforderungen genügen, die für die Informations- und Kommunikationstechnik des Bundes gelten.
2 Das EJPD kann Weisungen über die Einzelheiten erlassen.
(Art. 15 StReG)
1 Die Bearbeitung von anonymisierten Personendaten aus VOSTRA zu Zwecken der Forschung, Planung und Statistik richtet sich nach Artikel 22 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19928 über den Datenschutz.
2 Die registerführende Stelle entscheidet über entsprechende Gesuche.
3 Die registerführende Stelle legt gegenüber der Empfängerin oder dem Empfänger die Bedingungen der anonymisierten Datenbearbeitung vertraglich fest, soweit dies erforderlich ist, um eine sichere und nicht personenbezogene Verwendung der VOSTRA-Daten zu gewährleisten.
(Art. 17 Abs. 2 StReG)
Die Datensätze und die dazugehörigen Datenfelder, die sich auf identifizierende Angaben zur Person beziehen, sind in Anhang 1 geregelt.
(Art. 18 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 und Ziff. 3 dritter Strich sowie Abs. 2 StReG)
1 Wird ein Verbrechen oder Vergehen wegen geringfügiger Schuld und geringfügigen Tatfolgen mit einem Schuldspruch mit Absehen von Strafe sanktioniert, werden weder dieses Delikt noch diese Rechtsfolge in VOSTRA eingetragen, unabhängig davon, ob das Absehen von Strafe in Anwendung von Artikel 52 StGB9 oder einer analogen spezialgesetzlichen Bestimmung erfolgt ist.
2 Wird eine Übertretung wegen geringfügiger Schuld und geringfügigen Tatfolgen mit einem Schuldspruch mit Absehen von Strafe sanktioniert, werden dieses Delikt und diese Rechtsfolge auch dann nicht in VOSTRA eingetragen, wenn die Übertretung Teil eines Grundurteils bildet, das andere einzutragende Delikte enthält.
(Art. 18 und 19 StReG)
1 Grundurteile, die teils vor und teils nach Vollendung des 18. Altersjahres begangene Delikte sanktionieren, werden als Ganzes eingetragen, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung von Erwachsenendelikten (Art. 18 Abs. 1 und Art. 19 Bst. d Ziff. 1 StReG) oder für die Eintragung von Jugenddelikten (Art. 18 Abs. 2 und Art. 19 Bst. d Ziff. 2 StReG) erfüllt sind.
2 Bei ausländischen Grundurteilen mit Sanktionen, welche die Eintragungspflicht des Grundurteils zur Folge haben, wird vermutet, dass Erwachsenensanktionen für Erwachsenendelikte und Jugendsanktionen für Jugenddelikte ausgesprochen wurden. Diese Vermutung ist durch Vorlage einer Urteilskopie widerlegbar.
(Art. 18, Art. 19 sowie Art. 20 Abs. 4 StReG)
Bei Zusatz-, Teilzusatz- und Gesamtstrafenurteilen sind die Daten derjenigen Entscheide, auf welche diese Urteile Bezug nehmen, ohne Bedeutung dafür, ob die Eintragungsvoraussetzungen nach den Artikeln 18 und 19 StReG erfüllt sind.
(Art. 20 Abs. 1 Bst. e und Abs. 5 StReG)
1 Bei ausländischen Grundurteilen wird das analoge schweizerische Delikt in VOSTRA eingetragen, wenn:
2 Ist keine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, werden anstelle des analogen schweizerischen Delikts folgende Angaben in VOSTRA eingetragen:
3 Die Referenzkategorie dient als Interpretationshilfe für die meist in ausländischer Sprache abgefassten Meldeformulare und enthält eine grobe Typisierung der im Urteil sanktionierten Auslandstaten.
4 Die Bildung der Referenzkategorie erfolgt durch die registerführende Stelle anhand der Titel des StGB10 und des MStG11 sowie nach Rechtsgebieten.
5 Bei ausländischen Grundurteilen, die vor dem Inkrafttreten des StReG in VOSTRA eingetragen wurden, wird keine Referenzkategorie angegeben.
(Art. 20 Abs. 1 Bst. f StReG)
1 Erfüllt ein Grundurteil die Eintragungsvoraussetzungen, so sind unter Vorbehalt von Absatz 2 alle im StGB12, MStG13 oder JStG14 aufgezählten Sanktionen sowie in anderen Bundesgesetzen vorgesehenen Nebenstrafen eintragungspflichtig.
2 Nicht eintragungspflichtig sind folgende Sanktionen:
3 In den Fällen nach Absatz 2 Buchstaben e–g ist auch das dazugehörige Delikt nicht eintragungspflichtig.
4 Erfüllt ein Grundurteil die Eintragungsvoraussetzungen, so ist auch eintragungspflichtig, dass ein Schuldspruch mit Absehen von Strafe oder keine Zusatzstrafe ausgesprochen wurde; ausgenommen sind die in Artikel 16 genannten Schuldsprüche.
(Art. 20 Abs. 5 StReG)
Die Datensätze und die dazugehörigen Datenfelder zu eintragungspflichtigen Grundurteilen sind in Anhang 2 geregelt.
(Art. 21 Abs. 1 Bst. f und Abs. 2 StReG)
1 Folgende nachträglichen Entscheide müssen in VOSTRA eingetragen werden:
2 Die Datensätze und die dazugehörigen Datenfelder von eintragungspflichtigen nachträglichen Entscheiden, die in einem Zugangsprofil sichtbar sind, sind in Anhang 3 geregelt.
3 Eingetragen werden müssen auch alle ausländischen nachträglichen Entscheide, die den in Absatz 1 aufgeführten Entscheiden funktional gleichgestellt sind.
4 Bei den nachträglichen Entscheiden wird auch die Festlegung eines fiktiven Vollzugsende-Datums nach Artikel 44 eingetragen, sofern das tatsächliche Vollzugsende nicht durch einen echten nachträglichen Entscheid belegt werden kann.
(Art. 22 Abs. 1 StReG)
1 Für die Speicherung einer elektronischen Kopie nach Artikel 22 Absatz 1 StReG gelten die folgenden Voraussetzungen:
2 Ist im Zeitpunkt der Feststellung des Eintritts der Rechtskraft ein begründeter Entscheid vorhanden, wird eine Kopie dieses Entscheides gespeichert. Ist dies nicht der Fall, wird eine Kopie des Entscheiddispositivs gespeichert. Wird ein Entscheid erst danach begründet und bezieht sich die Begründung auf den Strafpunkt, so wird die Kopie des Entscheiddispositivs durch die Kopie dieses begründeten Entscheides ersetzt.
3 Bei Entscheiden, die gestaffelt rechtskräftig geworden sind, werden Kopien aller teilrechtskräftigen Entscheide gespeichert.
4 Zu speichern ist auch die Kopie eines Berichtigungsbeschlusses zu einem eingetragenen Entscheid.
5 Kopien werden als Ganzes und ohne Schwärzungen gespeichert, auch wenn sie Daten enthalten, die keinen Bezug zu den eintragungspflichtigen Strafdaten nehmen.
6 Kopien müssen nicht mit einer Unterschrift versehen sein.
(Art. 23 Abs. 2 StReG)
Die Datensätze und die dazugehörigen Datenfelder von Systemdaten, die in einem Zugangsprofil oder auf einem gedruckten Auszug sichtbar sind und in VOSTRA gespeichert werden, sind in den folgenden Anhängen geregelt:
(Art. 23 Abs. 2 StReG)
1 VOSTRA generiert die folgenden Systemmeldungen an spezifische Behörden, die diese zu den nachstehenden Datenbearbeitungen verpflichten:
| zur Kontrolle einer möglichen Probezeitverletzung sowie zur Ausfällung und Nacherfassung fehlender nachträglicher Entscheide betreffend die Nichtbewährung oder zur Berichtigung falscher Daten, welche die Meldung ausgelöst haben; |
| zur Kontrolle, ob das Strafverfahren immer noch hängig ist und zur allfälligen Aktualisierung der Daten; |
| zur Kontrolle, ob die Massnahme tatsächlich noch vollzogen wird und zur Nacherfassung fehlender nachträglicher Entscheide betreffend das Massnahmenende, die zur Berechnung der Fristen für das Erscheinen von Grundurteilen nach Artikel 30 Absatz 3 Buchstabe b oder Artikel 38 Absatz 4 Buchstabe b StReG benötigt werden; |
| zur Überprüfung nach Artikel 29 Absatz 3 StReG, ob diese Person noch am Leben ist und zur Entfernung des Dossiers nach Artikel 29 Absatz 1 StReG; |
| zur Korrektur der entsprechenden identifizierenden Angaben zur Person oder zur Neuzuweisung der Strafdaten an eine andere Person; |
| mit der Aufforderung, bei allen freiheitsentziehenden Sanktionen in diesem Dossier die Vollzugszeiten nach Artikel 20 Absatz 2 StReG in VOSTRA zu erfassen, damit VOSTRA das Ruhen von Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverboten nach Artikel 67c Absatz 2 StGB oder Artikel 50c Absatz 2 MStG berechnen kann; |
| mit der Aufforderung, die bei der registerführenden Stelle aufbewahrten Unterlagen betreffend die Bewilligung des Gesuchs um Berechnung der Frist für die Entfernung des Grundurteils nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe n zweiter Teilsatz StReG zu vernichten; |
| zur Erfassung der Vollzugsdaten über den Beginn der Dauer der Landesverweisung (Anhang 2 Ziff. 3.4.5.2 und 3.4.5.3) in VOSTRA; |
| zur Kontrolle der Eintragungsvoraussetzungen nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b dieser Verordnung und zur Weiterleitung von elektronischen Urteilskopien nach Artikel 61 StReG und Artikel 57 dieser Verordnung; |
| zur Überprüfung der Vollständigkeit der Datenerfassung; |
| zur Nacherfassung von Kopien nach Artikel 22 StReG sowie Artikel 23 dieser Verordnung; |
| zur Transponierung des ausländischen Delikts ins schweizerische Recht, damit eine Probezeitverletzung infolge eines Verbrechens oder Vergehens bei Bussenurteilen nach Artikel 40 Absatz 3 Buchstabe c StReG vom System korrekt erkannt werden kann; |
| zur Prüfung, ob das Grundurteil die Eintragungsvoraussetzungen nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 StReG erfüllt; |
| zur Prüfung, ob das Grundurteil die Eintragungsvoraussetzungen nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 StReG erfüllt; |
| zur Verbesserung der Verfahrenskoordination und zur Prüfung der Korrektheit der vorhandenen Daten. |
2 Die Datensätze und die dazugehörigen Datenfelder dieser Systemmeldungen sind in Anhang 5 geregelt.
3 Die Adressatinnen und Adressaten der Systemmeldung nach Absatz 1 sind verpflichtet, Meldungen, die nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, an die zuständige Behörde weiterzuleiten.
4 Die aufbereiteten Systemmeldungen werden von den registerführenden Behörden an die Adressatinnen und Adressaten in ihrem Zuständigkeitsbereich verschickt.
(Art. 24 Abs. 3 StReG)
Die Datensätze und die dazugehörigen Datenfelder von eintragungspflichtigen hängigen Strafverfahren, die in einem Zugangsprofil sichtbar sind, sind in Anhang 4 geregelt.
(Art. 24 Abs. 3 StReG)
1 Zuständig für die Erfassung des Wechsels der verfahrensleitenden Behörde ist diejenige Behörde, welche das Verfahren übergibt.
2 Die Behörde, welche die Zuständigkeit abtritt, informiert die neu zuständige Behörde über die Abtretung. Letztere aktualisiert umgehend die zum hängigen Strafverfahren gehörenden übrigen Informationen.
(Art. 25 Abs. 3 StReG)
1 Die Datensätze und die dazugehörigen Datenfelder von automatisch protokollierten Online-Abfragen nach Artikel 25 StReG sind in Anhang 6 geregelt.
2 Für die registerführende Stelle sind alle in Anhang 6 erwähnten Daten einsehbar.
3 Für die betroffene Person sind nur die in Anhang 6 entsprechend gekennzeichneten Daten einsehbar, sofern die protokollierte Abfrage diese Person betrifft und ihr nach Artikel 57 StReG Auskunft erteilt werden muss.
(Art. 26 Abs. 2 StReG)
Die Datensätze und die dazugehörigen Datenfelder einer Online-Bestellung eines Auszuges aus einem ausländischen Strafregister sind in Anhang 7 geregelt.
(Art. 27 Abs. 2 dritter Satz und Abs. 3 StReG)
1 Die Datensätze und die dazugehörigen Datenfelder der Hilfsdatenbank für die Bestellung von Privat- und Sonderprivatauszügen sind in Anhang 8 geregelt.
2 Im Rahmen der Auszugsverarbeitung müssen diejenigen Daten der Hilfsdatenbank in VOSTRA übernommen werden, die zur Generierung des Privat- und Sonderprivatauszugs nötig sind. Während des Verarbeitungsprozesses dürfen in VOSTRA zusätzliche Daten generiert werden. Die in VOSTRA gespeicherten Bestelldaten sind in Anhang 8 geregelt.
1 Die registerführende Stelle ist berechtigt, mittels spezifischer Suchabfragen Auswertungen von VOSTRA-Daten zu erstellen, sofern dies für ihre Aufgabenerfüllung notwendig ist.
2 Die registerführende Stelle darf insbesondere die folgenden Auswertungen zu den nachfolgenden Zwecken vornehmen:
| zur Prüfung der Voraussetzungen zur Erteilung von Online-Anschlüssen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e; |
| zur Kontrolle der Korrektheit der Datenerfassung nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g StReG; |
| zur Kontrolle der Einhaltung der in den Artikeln 33 und 34 geregelten Eintragungsfristen. |
(Art. 28 StReG)
1 Für die Eintragung von identifizierenden Angaben zur Person nach Artikel 17 StReG, welche mit der gleichzeitigen Eintragung von anderen VOSTRA-Daten im Zusammenhang stehen, gelten die Eintragungsfristen dieser Daten.
2 Neue Erkenntnisse, welche nur eine Änderung von identifizierenden Angaben zur Person notwendig machen, sind umgehend einzutragen.
Die folgenden Grundurteile, nachträglichen Entscheide und Vollzugsdaten sind innerhalb der nachstehenden Fristen einzutragen:
| innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Feststellung des Eintritts der Rechtskraft; |
| innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Meldung oder ausnahmsweise später, wenn Rückfragen im Urteilsstaat nötig sind oder wenn aufgrund der grossen Zahl zeitgleich eingegangener Meldungen nicht genügend spezialisierte Übersetzerinnen und Übersetzer verfügbar sind; |
| als Bestandteil des rechtskräftigen höherinstanzlichen Grundurteils oder nachträglichen Entscheides innerhalb der dafür geltenden Frist; |
| innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang des Grundurteils beim zuständigen Übersetzungsdienst des Bundes; |
| gleichzeitig mit den strukturierten Daten, auf die sie sich beziehen; |
| innerhalb von 10 Arbeitstagen nach ihrer Ausfertigung; |
| innerhalb von 10 Arbeitstagen nach dem Antritt bzw. dem Austritt aus der freiheitsentziehenden Sanktion oder nach Eingang der entsprechenden Systemmeldung, wenn die zuständige Behörde erst später Kenntnis erhält, dass ein Tätigkeits- oder Kontakt- und Rayonverbot nach StGB22 oder MStG23 ausgesprochen worden ist; |
| innerhalb von 10 Arbeitstagen, nachdem die zuständige Behörde vom Ausreisegrund Kenntnis erhalten hat; |
| unverzüglich. |
1 Daten über hängige Strafverfahren sind innerhalb von 10 Arbeitstagen nach der formellen Eröffnung der Untersuchung einzutragen.
2 Wird ein Strafbefehl ohne Untersuchung eröffnet, so hat die Eintragung des hängigen Strafverfahrens innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Ausfertigung des Strafbefehls zu erfolgen.
3 Die Eintragung erheblicher Änderungen nach Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe e StReG hat innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eintritt des Ereignisses zu erfolgen.
4 Die Verfahrensleitung kann die Eintragung eines hängigen Strafverfahrens zurückstellen, solange die Eintragung den Zweck des Strafverfahrens vereiteln würde.
1 Systemdaten nach den Artikeln 24 und 25 sowie Suchabfragen nach Artikel 31 werden im Zeitpunkt ihrer Entstehung automatisch in VOSTRA eingetragen.
2 Daten über protokollierte Abfragen nach Artikel 28, die im Rahmen der folgenden Bearbeitungsschritte erfolgen, werden zum nachstehenden Zeitpunkt automatisch in VOSTRA eingetragen:
| beim erstmaligen Speichern eines vollständig erfassten Grundurteils, nachträglichen Entscheids oder hängigen Strafverfahrens; |
| beim Generieren des PDF-Auszugs; |
| bei der Anzeige der Strafdaten. |
Die folgenden Daten betreffend die Online-Bestellung von Auszügen aus einem ausländischen Strafregister werden zum nachstehenden Zeitpunkt eingetragen:
| im Zeitpunkt der Erfassung des Ersuchens in VOSTRA; |
| innerhalb von drei Arbeitstagen ab dem Vorliegen neuer Erkenntnisse; |
| unmittelbar nach Abschluss des jeweiligen Verarbeitungsschritts. |
Daten, welche die Bestellung von Privatauszügen und Sonderprivatauszügen betreffen, werden unmittelbar nach Abschluss des jeweiligen Verarbeitungsschritts in der Hilfsdatenbank oder in VOSTRA eingetragen.
(Art. 30 StReG)
1 Die folgenden Grundurteile müssen nach Ablauf der nachstehenden Fristen aus VOSTRA entfernt werden, wenn als einzige anknüpfbare Rechtsfolge «keine Zusatzstrafe» ausgesprochen wurde:
| 15 Jahre nachdem sie rechtskräftig wurden; |
| 15 Jahre nachdem sie rechtskräftig wurden; |
| 8 Jahre nachdem sie rechtskräftig wurden. |
2 Vorbehalten bleibt eine Fristverlängerung nach Artikel 30 Absatz 1 StReG durch andere Grundurteile, bei denen die Entfernungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
(Art. 38 Abs. 3–5 StReG)
Die folgenden Grundurteile erscheinen nach Ablauf der nachstehenden Fristen nicht mehr in den Behördenauszügen 2 und 3, wenn als einzige anknüpfbare Rechtsfolge «keine Zusatzstrafe» ausgesprochen wurde:
| 10 Jahre nachdem sie rechtskräftig wurden; |
| 10 Jahre nachdem sie rechtskräftig wurden; |
| 5 Jahre nachdem sie rechtskräftig wurden. |
(Art. 30, 38 Abs. 3–5, 40 Abs. 3 und 42 Abs. 3 StReG)
Für die Berechnung der Fristen für die Entfernung und das Nichterscheinen von Zusatz-, Teilzusatz- und Gesamtstrafenurteilen sind ausschliesslich die im jeweiligen Zusatz-, Teilzusatz- oder Gesamtstrafenurteil ausgewiesenen Delikte und Sanktionen massgebend.
(Art. 29 Abs. 1 StReG)
Vollendet eine verzeichnete Person das 100. Altersjahr, so wird in Bezug auf VOSTRA deren Ableben vermutet und ihre sämtlichen Daten werden automatisch entfernt.
1 Die folgenden Daten werden zwei Wochen, nachdem sie von der zuständigen Behörde als erledigt gekennzeichnet wurden, automatisch aus VOSTRA entfernt:
2 Diese Daten werden spätestens 1 Jahr nach ihrer Erstellung automatisch aus VOSTRA entfernt.
(Art. 30 Abs. 2 Bst. n zweiter Teilsatz StReG)
1 Zur Berechnung der Frist für die Entfernung des Grundurteils nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe n zweiter Teilsatz StReG hat die betroffene Person folgende Unterlagen einzureichen:
2 Wird das Gesuch um Berechnung der Frist für die Entfernung des Grundurteils nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe n zweiter Teilsatz StReG bewilligt, vermerkt dies die registerführende Stelle nach Anhang 2 Ziffer 3.4.5.5 in VOSTRA. Der Vermerk wird aus VOSTRA entfernt, sobald über die betroffene Person keine Strafdaten mehr in VOSTRA eingetragen sind.
3 Die registerführende Stelle bewahrt die Gesuchsunterlagen in einer separaten Datenbank auf. Wird die betroffene Person aus VOSTRA entfernt, vernichtet die registerführende Stelle auch die Gesuchsunterlagen.
1 Die registerführende Stelle kann von Amtes wegen oder auf Gesuch der betroffenen Person anstelle des tatsächlichen Vollzugsendes ein angemessenes fiktives Vollzugsende festlegen und in VOSTRA erfassen, wenn:
2 Das fiktive Vollzugsende-Datum wird unter Berücksichtigung der im konkreten Einzelfall vorliegenden Datenlage festgelegt. Es ist nur für die Fristenberechnung relevant und besagt nichts über die tatsächliche Vollzugsdauer der betreffenden Sanktion.
3 Kann der Aufenthaltsort der betroffenen Person ermittelt werden, so wird ihr der Entscheid über die Festlegung eines fiktiven Vollzugsende-Datums in Form einer beschwerdefähigen Verfügung eröffnet. Die Verfügung wird nach Eintritt der Rechtskraft wie ein nachträglicher Entscheid in VOSTRA eingetragen.
4 Kann der Aufenthaltsort der betroffenen Person nicht ermittelt werden, so wird der Entscheid nicht eröffnet. Er wird umgehend wie ein nachträglicher Entscheid in VOSTRA eingetragen. Die betroffene Person kann spätestens 30 Tage nach Kenntnis des Eintrages verlangen, dass ihr der Entscheid in Form einer beschwerdefähigen Verfügung eröffnet wird.
5 Entscheide über die Festlegung eines fiktiven Vollzugsende-Datums werden aus VOSTRA entfernt, sobald ein Entscheid eingetragen wird, der das Datum des tatsächlichen Vollzugsendes belegt.
(Art. 35 Abs. 2 StReG)
1 Welche der in VOSTRA eingetragenen Daten im gedruckten Auszug und welche im Online-Auszug erscheinen, ist in den Anhängen 1–4 geregelt.
2 Die folgenden Auszüge enthalten in der gedruckten Form zusätzlich die nachstehenden Angaben:
(Art. 35 Abs. 2 StReG)
1 Wenn die gesuchte Person unter dem verwendeten Abfrageprofil in VOSTRA nicht verzeichnet ist, enthalten die folgenden Auszüge in der gedruckten Form die nachstehenden Hinweise in Bezug auf mögliche Strafdaten:
2 Bei einer unter dem verwendeten Abfrageprofil in VOSTRA nicht verzeichneten Person, die in der Unique Personal Identifier Database (UPI) der ZAS verzeichnet ist, enthalten die folgenden Auszüge in der gedruckten Form die nachstehenden identifizierenden Angaben zur Person:
3 Bei einer weder in VOSTRA noch in der UPI verzeichneten Person enthalten die folgenden Auszüge in der gedruckten Form die nachstehenden identifizierenden Angaben zur Person:
(Art. 37 Abs. 2, Art. 38 Abs. 2, Art. 40 Abs. 2, Art. 42 Abs. 2 StReG)
In welche automatisch generierten Systemdaten nach Artikel 24 die jeweiligen Zugangsprofile Einblick gewähren, ist in Anhang 1–4 geregelt.
Auf Wunsch des Bestellers wird anstelle eines gedruckten Privat- oder Sonderprivatauszuges ein Auszug übermittelt, der mit einer geregelten elektronischen Signatur oder mit einem geregelten elektronischen Siegel nach dem Bundesgesetz vom 18. März 201624 über die elektronische Signatur versehen ist.
1 Jeder Empfänger eines gedruckten Privat- oder Sonderprivatauszuges, der keine Grundurteile enthält, kann unter Verwendung eines von der registerführenden Stelle zur Verfügung gestellten Webservices überprüfen, ob der Originalauszug tatsächlich ohne Grundurteile ausgefertigt worden ist.
2 Die registerführende Stelle bestimmt den Zeitpunkt, ab dem eine Validierung von veralteten Privat- oder Sonderprivatauszügen nicht mehr möglich ist.
(Art. 46 Bst. f Ziff. 2–3 und Bst. h sowie Art. 62 Abs. 2 StReG)
1 Die kantonalen Migrationsbehörden und das Staatssekretariat für Migration (SEM) dürfen die zum Vollzug des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200525 (AIG) einsehbaren VOSTRA-Daten in Anwendung von Artikel 46 Buchstabe f Ziffer 2 und Buchstabe h StReG zu folgenden Zwecken nutzen:
2 Das SEM darf die zum Vollzug des Asylgesetzes vom 26. Juni 199828 einsehbaren VOSTRA-Daten in Anwendung von Artikel 46 Buchstabe f Ziffer 3 StReG zu folgenden Zwecken nutzen:
3 Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Zwecke gelten auch für Verarbeitung von Meldungen nach Artikel 62 Absatz 2 StReG.
(Art. 49 Abs. 2 StReG)
1 Online an VOSTRA angeschlossene Behörden können bei der Erfassung eines Gesuchs nach Artikel 49 Absatz 1 StReG prüfen, ob für ihren Behördentyp zum gewünschten Zweck aus dem gewünschten Land gemäss der bisherigen Praxiserfahrung:
2 Stellt die zuständige Behörde eines Landes für eine Behörde eines bestimmten Behördentyps und zu einem bestimmten Zweck keinen ausländischen Strafregisterauszug aus, so dürfen Behörden des gleichen Behördentyps und zum gleichen Zweck während drei Jahren seit der letztmaligen identischen Anfrage an das betroffene Land keine Gesuche nach Artikel 49 Absatz 1 StReG mehr in VOSTRA erfassen.
(Art. 54 und 55 StReG)
1 Privat- und Sonderprivatauszüge sind in einem Online-Bestellverfahren direkt bei der registerführenden Stelle oder am Kundenschalter eines ausgewählten, schweizweit tätigen Drittanbieters bestellbar.
2 Der Identitätsnachweis nach Artikel 54 Absatz 3 StReG ist anhand des Passes, der Identitätskarte oder des Ausländerausweises zu erbringen. Im Online-Bestellverfahren wird auch eine anerkannte elektronische Identität (E-ID) oder eine Ausweiskopie akzeptiert.
3 Verfügt eine Person nicht über die erforderlichen Ausweise, so kann sie dennoch einen Privat- oder Sonderprivatauszug online bestellen, wenn die zuständige Migrationsbehörde auf dem einzureichenden Bestellformular bestätigt:
4 Bei der Bestellung über eine Drittperson dürfen die Dokumente, welche die Vertretungsbefugnis nach Artikel 54 Absatz 3 StReG belegen, nicht älter als 6 Monate sein.
(Art. 55 Abs. 4 StReG)
1 Die Bestätigung des Arbeitgebers, der Organisation oder der Bewilligungsbehörde nach Artikel 55 Absatz 4 StReG, der oder die den Sonderprivatauszug von der Privatperson verlangt, hat folgende Daten zu enthalten:
2 Die Bestätigung ist nach der Ausstellung drei Monate gültig.
3 Die registerführende Stelle überprüft die Bestätigungen stichprobenweise auf deren inhaltliche Korrektheit.
(Art. 56 Abs. 2 StReG)
1 Für die Ausstellung eines Privat- oder Sonderprivatauszuges wird eine Gebühr von 17 Franken erhoben.
2 Werden über die gleiche Person mehrere Auszüge verlangt, so wird für jeden Auszug eine Gebühr von 17 Franken erhoben.
3 Für folgende Dienstleistungen wird die Gebühr um den nachstehenden Betrag erhöht:
4 Alle anderen Auslagen sind in der Gebühr enthalten, namentlich die Kosten für beigezogene Dritte, die Leistungen im Zahlungsverkehr, beim Inkasso sowie im Bereich der Übermittlung, der Kommunikation und der Abwicklung des Bestellwesens erbringen.
5 Entrichtete Gebühren werden nicht zurückerstattet.
6 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200430.
(Art. 59 StReG)
1 Das Personalinformationssystem der Armee und des Zivilschutzes (PISA) meldet an VOSTRA über eine elektronische Schnittstelle täglich eine aktualisierte Liste der AHV-Nummern aller Stellungspflichtigen, Angehörigen der Armee sowie Schutzdienstpflichtigen.
2 Basierend auf dieser Liste meldet VOSTRA täglich folgende Daten von neuen oder mutierten Grundurteilen sowie nachträglichen Entscheiden und hängigen Strafverfahren über dieselbe Schnittstelle in strukturierter Form an PISA, sofern die gemeldeten Objekte für die Erfüllung der Meldepflicht nach Artikel 59 Absatz 1 StReG relevant sind:
3 Die betroffene Person wird in der Meldung an PISA nur mit ihrer AHV-Nummer identifiziert.
(Art. 60 StReG)
1 VOSTRA meldet der registerführenden Stelle täglich schweizerische Grundurteile, bei denen ein Fahrverbot im Sinne von Artikel 67e StGB31 oder Artikel 50e MStG32 neu erfasst oder mutiert worden ist.
2 Die Meldung erscheint in VOSTRA am gleichen Ort wie die Systemmeldungen nach Artikel 25.
3 Die Meldung besteht aus folgenden Daten:
4 Die registerführende Stelle leitet die Meldung umgehend manuell an die zuständigen Strassenverkehrsbehörden des Wohnsitzkantons derjenigen Person weiter, die mit dem Fahrverbot belegt ist.
5 Verfügt die betroffene Person über keinen Wohnsitz in der Schweiz, so erfolgt die Meldung an folgende Stellen:
(Art. 61 StReG)
1 VOSTRA meldet der registerführenden Stelle neue Einziehungen über die Systemmeldung nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe i.
2 Die registerführende Stelle leitet die relevanten Urteilskopien umgehend manuell an die für die Teilung eingezogener Vermögenswerte zuständige Stelle weiter.
(Art. 62 Abs. 1 StReG)
1 VOSTRA meldet der registerführenden Stelle täglich die neu in VOSTRA eingetragenen schweizerischen Grundurteile und hängigen Strafverfahren, sofern die betroffenen Ausländerinnen oder Ausländer mit einem Schweizer Wohnsitz in VOSTRA eingetragen sind.
2 Die Meldung erscheint in VOSTRA am gleichen Ort wie die Systemmeldungen nach Artikel 25.
3 Die Meldung erfolgt im PDF-Format und enthält die folgenden Daten:
4 Die registerführende Stelle leitet die Meldung umgehend manuell an die kantonale Ausländerbehörde des Wohnsitzkantons weiter.
(Art. 62 Abs. 1bis StReG)
VOSTRA meldet dem SEM über eine elektronische Schnittstelle zum ZEMIS täglich in strukturierter Form folgende Daten, die Ausländerinnen und Ausländer betreffen:
(Art. 63 StReG)
1 Das harmonisierte Informationssystem über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen nach Artikel 32a Absatz 3 des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 (WG)33 meldet an VOSTRA über eine elektronische Schnittstelle täglich eine aktualisierte Liste mit den AHV-Nummern derjenigen Personen, die in diesem Informationssystem mit ihrer AHV-Nummer erfasst sind, unter Angabe derjenigen Kantone, deren Waffenbehörden Daten über die gelisteten Personen bearbeiten.
2 VOSTRA meldet den zuständigen kantonalen Waffenbehörden über elektronische Schnittstellen zu den Informationssystemen über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen nach Artikel 32a Absatz 2 des WG täglich folgende Daten von neuen oder mutierten Grundurteilen sowie hängigen Strafverfahren, welche Personen betreffen, die in der Liste nach Absatz 1 geführt werden:
(Art. 64 StReG)
1 VOSTRA meldet der registerführenden Stelle täglich schweizerische Grundurteile und nachträgliche Entscheide, sofern diese zwei Wochen zuvor erstmals in VOSTRA eingetragen worden sind und sie Ausländerinnen oder Ausländer betreffen. Es wird für jedes neue Grundurteil und jeden neuen nachträglichen Entscheid eine eigene Meldung erstellt.
2 Alle am gleichen Tag aufbereiteten Meldungen erscheinen in VOSTRA in einer Sammeldatei im PDF-Format, sortiert nach Zielstaaten, am gleichen Ort wie die Systemmeldungen nach Artikel 25.
3 Die Meldung enthält die folgenden Daten:
4 Die zuständige Behörde des Heimatstaats kann angeben, in welcher der Korrespondenzsprachen Deutsch, Französisch oder Italienisch die Meldung erstellt werden soll.
5 Die registerführende Stelle leitet die Meldung mindestens monatlich manuell an die zuständige Behörde des Heimatstaats weiter.
(Art. 64a StReG)
1 Die zentrale Datenbank Personen nach Artikel 928b des Obligationenrechts35 meldet an VOSTRA über eine elektronische Schnittstelle alle drei Monate eine aktualisierte Liste mit den AHV-Nummern derjenigen Personen, die in diesem Informationssystem mit ihrer AHV-Nummer erfasst sind.
2 Basierend auf dieser Liste meldet VOSTRA am nächsten Tag folgende Daten über dieselbe Schnittstelle in strukturierter Form an die Oberaufsichtsbehörde des Bundes über das Handelsregister:
34 Eingefügt durch Anhang der V vom 25. Okt. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 634).
(Art. 66 StReG)
1 Die Meldung der im Personenstandsregister vermerkten Todesfälle an VOSTRA erfolgt über die bestehende Schnittstelle zwischen der UPI und VOSTRA.
2 Nach der automatischen Registrierung des Todesfall-Datums in VOSTRA wird das gesamte Dossier der betroffenen Person automatisch aus VOSTRA entfernt.
Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden in Anhang 10 geregelt.
Diese Verordnung tritt am 23. Januar 2023 in Kraft.
(Art. 15, 24 Bst. a, 45 Abs. 1 und 47)
B1 = aufgeführte Datenfelder sind im Behördenauszug 1 ersichtlich
B1–B4 = aufgeführte Datenfelder sind in den Behördenauszügen 1, 2, 3 und 4 ersichtlich
PA = aufgeführte Datenfelder sind im Privatauszug ersichtlich
SPA = aufgeführte Datenfelder sind im Sonderprivatauszug ersichtlich
alle Auszüge = aufgeführte Datenfelder sind in allen Auszügen (B1–B4 sowie Privat- und Sonderprivatauszug) ersichtlich
nicht auszugsrelevant = entsprechende Datenfelder werden im gedruckten Auszug nicht abgebildet
X = Aussage trifft zu
— = Aussage trifft nicht zu
Identifizierende Angaben zur Person (Art. 15) | Diese Datenfelder sind automatisch (aus anderen Daten) generierte Systemdaten | Diese Datenfelder erscheinen in der Online-Ansicht folgender Behördenauszüge | Diese Datenfelder erscheinen in der PDF-Ansicht folgender (gedruckter) Auszüge |
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| X | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | B1–B4 |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | B1–B4 |
| — | B1–B4 | B1–B4 |
| — | B1–B4 | B1–B4 |
| — | B1–B4 | B1–B4 |
| — | B1–B4 | B1–B4 |
| — | B1–B4 | B1–B4 |
| — | B1–B4 | B1–B4 |
| — | B1–B4 | B1–B4 |
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| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | B1–B4 |
| — | B1–B4 | B1–B4 |
| — | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| — | B1–B4 | B1–B4 |
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| — | B1–B4 | B1–B4 |
| X | B1–B4 | B1–B4 |
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| X | B1–B4 | Dossier-ID: B1–B4 |
| X | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
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| X | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| X | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
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| X | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| X | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| X | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| X | B1 | als HI-Information nicht auszugsrelevant (wird beim Grundurteil nach Anhang 2 Ziff. 5.1 gesteuert) |
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| X | B1 | nicht auszugsrelevant |
| X | B1 | als HI-Information nicht auszugsrelevant (wird beim Grundurteil nach Anhang 2 Ziff. 5.2 gesteuert) |
| X | B1 | als HI-Information nicht auszugsrelevant (wird beim Grundurteil nach Anhang 2 Ziff. 5.3 gesteuert) |
| X | B1 | als HI-Information nicht auszugsrelevant (wird beim Grundurteil nach Anhang 2 Ziff. 5.4 gesteuert) |
| X | B1 | als HI-Information nicht auszugsrelevant (wird beim Grundurteil nach Anhang 2 Ziff. 5.5 gesteuert) |
| X | B1 | als HI-Information nicht auszugsrelevant (wird beim Grundurteil nach Anhang 2 Ziff. 5.6 gesteuert) |
| |||
| X | B1 | nicht auszugsrelevant |
| X | B1 | nicht auszugsrelevant |
| X | B1 | nicht auszugsrelevant |
| X | B1 | nicht auszugsrelevant |
| X | B1 | nicht auszugsrelevant |
| X | B1 | nicht auszugsrelevant |
| |||
| X | B1 | als HI-Information nicht auszugsrelevant (wird beim Grundurteil nach Anhang 2 Ziff. 3.4.4.2.2 und 3.4.4.2.4 gesteuert) |
| X | B1 | nicht auszugsrelevant |
| X | B1 | als HI-Information nicht auszugsrelevant (wird beim Grundurteil nach Anhang 2 Ziff. 3.4.4.2.5 gesteuert) |
Identifizierende Angaben zur Person (Art. 15) | Diese Datenfelder sind automatisch (aus anderen Daten) generierte Systemdaten | Diese Datenfelder erscheinen in der Online-Ansicht folgender Behördenauszüge | Diese Datenfelder erscheinen in der PDF-Ansicht folgender (gedruckter) Auszüge |
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| — | B1–B4 | B1–B4 |
| — | B1–B4 | B1–B4 |
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| X | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
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| X | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| X | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
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| X | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| X | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| X | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
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| — | B1–B4 | B1–B4 |
| — | B1–B4 | B1–B4 |
| — | B1–B4 | B1–B4 |
| — | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| — | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| — | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| — | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| — | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| — | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| — | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| — | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| — | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| — | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
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| — | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| X | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
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| X | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
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| X | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| X | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
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| X | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| X | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| X | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
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| — | B1–B4 | B1–B4 |
| — | B1–B4 | B1–B4 |
| — | B1–B4 | B1–B4 |
| — | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| — | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| — | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| — | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| — | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| — | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| — | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| — | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| — | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| — | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
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| — | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| X | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
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| X | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
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| X | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| X | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
Identifizierende Angaben zur Person (Art. 15) | Diese Datenfelder sind automatisch (aus anderen Daten) generierte Systemdaten | Diese Datenfelder erscheinen in der Online-Ansicht folgender Behördenauszüge | Diese Datenfelder erscheinen in der PDF-Ansicht folgender (gedruckter) Auszüge |
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| X | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| X | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| X | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
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| — | B1–B4 | B1–B4 |
| — | B1–B4 | B1–B4 |
| — | B1–B4 | B1–B4 |
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| — | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| X | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
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| X | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
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| X | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| X | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
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| X | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| X | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| X | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| — | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
(Art. 21, 24 Bst. b, 45 Abs. 1 und 47)
B1 = aufgeführte Datenfelder sind im Behördenauszug 1 ersichtlich
B2 = aufgeführte Datenfelder sind im Behördenauszug 2 ersichtlich
B3 = aufgeführte Datenfelder sind im Behördenauszug 3 ersichtlich
B4 = aufgeführte Datenfelder sind im Behördenauszug 4 ersichtlich
B1–B4 = aufgeführte Datenfelder sind in den Behördenauszügen 1, 2, 3 und 4 ersichtlich
PA = aufgeführte Datenfelder sind im Privatauszug ersichtlich
SPA = aufgeführte Datenfelder sind im Sonderprivatauszug ersichtlich
alle Auszüge = aufgeführte Datenfelder sind in allen Auszügen (B1–B4 sowie Privat- und Sonderprivatauszug) ersichtlich
nicht auszugsrelevant = entsprechende Datenfelder werden im gedruckten Auszug nicht abgebildet
X = Aussage trifft zu
— = Aussage trifft nicht zu
Daten von Grundurteilen (GU) | Diese Datenfelder sind automatisch (aus anderen Daten) generierte Systemdaten | Diese Datenfelder erscheinen in der Online-Ansicht folgender Behördenauszüge | Diese Datenfelder erscheinen in der PDF-Ansicht folgender (gedruckter) Auszüge |
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| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
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| — | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| — | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| — | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
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| X | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| X | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
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| X | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| X | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| — | — | nicht auszugsrelevant |
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| — | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
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| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
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| — | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | B1–B4 |
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| — | B1–B4 | alle Auszüge |
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| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
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| — | B1–B4 | alle Auszüge |
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| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
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| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
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| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
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| — | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
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| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1 | nicht auszugsrelevant |
| X | — | nicht auszugsrelevant |
| X | — | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
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| — | B1–B4 | alle Auszüge |
Daten von Grundurteilen (GU) | Diese Datenfelder sind automatisch (aus anderen Daten) generierte Systemdaten | Diese Datenfelder erscheinen in der Online-Ansicht folgender Behördenauszüge | Diese Datenfelder erscheinen in der PDF-Ansicht folgender (gedruckter) Auszüge |
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| — | B1 | alle Auszüge |
| — | B1 | alle Auszüge |
| — | B1 | alle Auszüge |
| X | — | alle Auszüge |
| — | — | nicht auszugsrelevant |
Daten von Grundurteilen (GU) | Diese Datenfelder sind automatisch (aus anderen Daten) generierte Systemdaten | Diese Datenfelder erscheinen in der Online-Ansicht folgender Behördenauszüge | Diese Datenfelder erscheinen in der PDF-Ansicht folgender (gedruckter) Auszüge |
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| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
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| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
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| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
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| — | B1 | — |
| X | B1 | nicht auszugsrelevant |
Daten von Grundurteilen (GU) | Diese Datenfelder sind automatisch (aus anderen Daten) generierte Systemdaten | Diese Datenfelder erscheinen in der Online-Ansicht folgender Behördenauszüge | Diese Datenfelder erscheinen in der PDF-Ansicht folgender (gedruckter) Auszüge |
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| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| X | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
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| X | — | B1 |
| X | — | B2 |
| X | — | B3 |
| X | — | B4 |
| X | — | PA |
| X | — | SPA |
(Art. 22, 24 Bst. c, 45 Abs. 1 und 47)
B1 = aufgeführte Datenfelder sind im Behördenauszug 1 ersichtlich
B1–B4 = aufgeführte Datenfelder sind in den Behördenauszügen 1, 2, 3 und 4 ersichtlich
alle Auszüge = aufgeführte Datenfelder sind in allen Auszügen (B1–B4 sowie Privat- und Sonderprivatauszug) ersichtlich
nicht auszugsrelevant = entsprechende Datenfelder werden im gedruckten Auszug nicht abgebildet
X = Aussage trifft zu
— = Aussage trifft nicht zu
Daten von nachträglichen Entscheiden (NEN) | Diese Datenfelder sind automatisch (aus anderen Daten) generierte Systemdaten | Diese Datenfelder erscheinen in der Online-Ansicht folgender Behördenauszüge | Diese Datenfelder erscheinen in der PDF-Ansicht folgender (gedruckter) Auszüge |
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| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
Daten von nachträglichen Entscheiden (NEN) | Diese Datenfelder sind automatisch (aus anderen Daten) generierte Systemdaten | Diese Datenfelder erscheinen in der Online-Ansicht folgender Behördenauszüge | Diese Datenfelder erscheinen in der PDF-Ansicht folgender (gedruckter) Auszüge |
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| X | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| X | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
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| X | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| X | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
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| — | B1 | — |
| X | B1 | nicht auszugsrelevant |
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| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| X | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
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| — | B1–B4 | alle Auszüge |
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| — | B1–B4 | alle Auszüge |
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| — | B1–B4 | alle Auszüge |
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| — | B1–B4 | alle Auszüge |
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| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
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| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
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| — | B1–B4 | alle Auszüge |
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| — | B1–B4 | alle Auszüge |
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| — | B1–B4 | alle Auszüge |
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| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| (siehe Anhang 2 | (siehe Anhang 2 | (siehe Anhang 2 |
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| — | B1–B4 | alle Auszüge |
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| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
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| — | B1–B4 | alle Auszüge |
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| — | B1–B4 | alle Auszüge |
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| — | B1–B4 | alle Auszüge |
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| — | B1–B4 | alle Auszüge |
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| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
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| — | B1–B4 | alle Auszüge |
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| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
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| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
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| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
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| — | B1–B4 | alle Auszüge |
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| — | B1–B4 | alle Auszüge |
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| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
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| — | B1–B4 | alle Auszüge |
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| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
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| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
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| — | B1–B4 | alle Auszüge |
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| — | B1–B4 | alle Auszüge |
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| — | B1–B4 | alle Auszüge |
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| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
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| — | B1–B4 | alle Auszüge |
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| — | B1–B4 | alle Auszüge |
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| — | B1–B4 | alle Auszüge |
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| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
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| — | B1–B4 | alle Auszüge |
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| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
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| — | B1–B4 | alle Auszüge |
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| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
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| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
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| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
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| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
(Art. 24 Bst. d, 26, 45 Abs. 1 und 47)
B1 = aufgeführte Datenfelder sind im Behördenauszug 1 ersichtlich
B2 = aufgeführte Datenfelder sind im Behördenauszug 2 ersichtlich
B4 = aufgeführte Datenfelder sind im Behördenauszug 4 ersichtlich
nicht auszugsrelevant = entsprechende Datenfelder werden im gedruckten Auszug nicht abgebildet
X = Aussage trifft zu
— = Aussage trifft nicht zu
Daten von hängigen Strafverfahren (hS) | Diese Datenfelder sind automatisch (aus anderen Daten) generierte Systemdaten | Diese Datenfelder erscheinen in der Online-Ansicht folgender Behördenauszüge | Diese Datenfelder erscheinen in der |
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| — | B1, B2 und B4 | B1, B2 und B4 |
| — | B1, B2 und B4 | B1, B2 und B4 |
| — | B1, B2 und B4 | B1, B2 und B4 |
Daten von hängigen Strafverfahren (hS) | Diese Datenfelder sind automatisch (aus anderen Daten) generierte Systemdaten | Diese Datenfelder erscheinen in der Online-Ansicht folgender Behördenauszüge | Diese Datenfelder erscheinen in der |
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| |||
| |||
| X | B1, B2 und B4 | nicht auszugsrelevant |
| X | B1, B2 und B4 | nicht auszugsrelevant |
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| X | B1, B2 und B4 | nicht auszugsrelevant |
| X | B1, B2 und B4 | nicht auszugsrelevant |
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| X | B1, B2 und B4 | nicht auszugsrelevant |
| X | B1, B2 und B4 | nicht auszugsrelevant |
| X | B1, B2 und B4 | nicht auszugsrelevant |
| |||
| |||
| — | B1, B2 und B4 | nicht auszugsrelevant |
| — | B1, B2 und B4 | B1, B2 und B4 |
| — | B1, B2 und B4 | B1, B2 und B4 |
| — | B1, B2 und B4 | nicht auszugsrelevant |
| |||
| — | B1, B2 und B4 | nicht auszugsrelevant |
| — | B1, B2 und B4 | B1, B2 und B4 |
| — | B1, B2 und B4 | B1, B2 und B4 |
| — | B1, B2 und B4 | nicht auszugsrelevant |
| X | B1, B2 und B4 | nicht auszugsrelevant |
(Art. 25)
X = Aussage trifft zu
— = Aussage trifft nicht zu
Daten automatisch generierter Systemmeldungen | Daten, welche in der Meldung selbst verwendet werden |
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| X |
| X |
| X |
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| X |
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| — |
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| X |
| X |
| X |
| |
| X |
| X |
| X |
| X |
| X |
| X |
| |
| X |
| X |
| X |
| X |
| X |
(Art. 28)
X = Aussage trifft zu
— = Aussage trifft nicht zu
In VOSTRA eingetragene Daten über automatisch protokollierte Abfragen | Bei Ausübung des Auskunftsrechts nach Art. 57 StReG für betroffene Person sichtbare Daten |
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| X |
| |
| X |
| — |
| X |
| X |
| |
| X |
| X |
| X |
| X |
(Art. 29)
In VOSTRA eingetragene und verarbeitete Daten von Online-Bestellungen von Auszügen aus einem ausländischen Strafregister |
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(Art. 30)
X = Aussage trifft zu
— = Aussage trifft nicht zu
Bestelldaten nach Art. 27 StReG | Diese Datenfelder werden in der Hilfsdatenbank CREX gespeichert: | Diese Datenfelder werden in VOSTRA gespeichert: |
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| X | X |
| X | X |
| X | X |
| X | X |
| X | X |
| X | — |
| X | X |
| X | X |
| X | X |
| X | X |
| X | X |
| X | — |
| X | — |
| X | X |
| X | X |
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| X | — |
| X | — |
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| X | X |
| X | — |
| X | — |
| X | — |
| X | — |
| X | — |
| X | X |
| X | — |
| X | — |
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| X | X |
| X | — |
| X | — |
| X | — |
| X | — |
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| X | — |
| X | — |
| X | — |
| X | — |
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| X | — |
| X | — |
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| X | — |
| X | — |
| X | — |
| — | X |
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| X | — |
| X | — |
| X | — |
| X | — |
| X | — |
| X | — |
| X | — |
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| X | — |
| X | — |
| X | — |
| X | — |
| X | — |
| X | — |
| X | — |
| X | — |
| X | — |
| X | — |
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| X | X |
| X | — |
| X | — |
| X | — |
| — | X |
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| X | — |
| X | — |
| X | — |
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| X | — |
| X | — |
| X | — |
| X | — |
| X | — |
| X | — |
| X | — |
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| — | X |
| — | X |
| — | X |
| — | X |
| — | X |
| — | X |
| — | X |
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| X | — |
| X | — |
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| X | X |
| X | X |
| X | X |
| X | X |
| X | — |
| X | — |
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| X | — |
| X | X |
| X | — |
| X | — |
| X | — |
| — | X |
| — | X |
| — | X |
| — | X |
| — | X |
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| X | — |
| X | X |
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| X | X |
| X | — |
| X | — |
| X | — |
| X | — |
| X | — |
| X | — |
(Art. 7)
alle = alle Behörden (mit Eintragungsrecht für Identitäten) dürfen
BJ = nur registerführende Stelle beim Bundesamt für Justiz darf
EB = nur erfassende Behörde (mit Eintragungsrecht für Identitäten) darf
EB+BJ = nur erfassende Behörde (mit Eintragungsrecht für Identitäten) und registerführende Stelle beim Bundesamt für Justiz dürfen
N = niemand darf
SA = Systemautomatismus (Erfassung oder Änderung erfolgt automatisch)
— = Fall gibt es nicht
| Erfassen | Ändern | Entfernen |
| alle | SA | N, wenn Strafdaten vorhanden alle, wenn keine Strafdaten vorhanden |
| alle | — | — |
| — | BJ | BJ, wenn keine Strafdaten vorhanden sind |
| — | BJ | BJ, wenn keine Strafdaten vorhanden sind |
| alle | BJ | N, wenn Strafdaten vorhanden alle, wenn keine Strafdaten vorhanden |
| alle | alle | alle |
| SA | N | N |
| alle | alle | alle |
| Erfassen | Ändern | Entfernen |
| alle | EB+BJ | EB+BJ |
| — | BJ | N |
| N | N | N |
| BJ | BJ | BJ |
| BJ | BJ | BJ |
| Erfassen | Ändern | Entfernen |
| alle | EB | EB |
| SA | BJ | BJ |
| SA | N | N |
| alle | alle | alle |
| Erfassen | Ändern | Entfernen |
| alle | EB | EB |
| SA | N | N |
| alle | alle | alle |
| Erfassen | Ändern | Entfernen |
| alle | EB | EB |
| SA | N | N |
| alle | alle | alle |
(Art. 63)
I
Die Verordnung vom 29. September 200642 über das Strafregister wird aufgehoben.
II
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
…43
42 [AS 2006 4503; 2008 51, 6305 Anhang Ziff. 13; 2009 6937 Anhang 4 Ziff. II 13; 2010 5971 Ziff. I 2; 2011 1031 Anhang 3 Ziff. 3, 3637 Anhang Ziff. II 2; 2012 6071 Ziff. II; 2014 4461; 2017 563 Ziff. I 10, 4151 Anhang 4 Ziff. II 4; 2018 4779; 2020 2929 Art. 55; 2021 132 Anhang Ziff. 15]
43 Die Änderungen können unter AS 2022 698 eingesehen werden.