Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Rahmenabkommens bezeichnet der Ausdruck:
«Beitrag»: den von der Schweiz im Rahmen dieses Rahmenabkommens gewährten, nicht rückzahlbaren finanziellen Beitrag an Griechenland;
«länderspezifische Vereinbarung»: (Anhang 11) die vereinbarte thematische Aufteilung des Beitrags und die spezifischen Regeln zwischen der Schweiz und Griechenland sowie die Zuweisung von Zuständigkeiten und Aufgaben an Einrichtungen, die an der Umsetzung des schweizerisch-griechischen Zusammenarbeitsprogramms bzw. an Unterstützungsmassnahmen beteiligt sind;
«Vereinbarung»: die am 30. Juni 2022 unterzeichnete Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Schweiz über einen Beitrag der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten und zur Zusammenarbeit im Bereich Migration in der Europäischen Union über einen Gesamtbetrag von 1 302 000 000 Schweizer Franken (eine Milliarde dreihundertzwei Millionen Schweizer Franken) an ausgewählte EU-Mitgliedstaaten für die Zusammenarbeit in den Bereichen Kohäsion und Migration;
«Nationale Koordinationsstelle»: die nationale öffentliche Behörde von Griechenland, die für die Umsetzung des schweizerisch-griechischen Zusammenarbeitsprogramms zuständig ist;
«Programm»: ein kohärentes Paket von Programmkomponenten, die im Einklang mit den nationalen Prioritäten, Politiken und Strategien von Griechenland mithilfe des Beitrags umgesetzt werden und einen einzigen umfassenden Durchführungs- und Haushaltsrahmen mit übergeordneten Zielen bilden; die Programme können von einem politischen Dialog begleitet werden;
«Projekt»: eine Gesamtheit von Aktivitäten, die mithilfe des Beitrags durchgeführt werden, um vereinbarte Ziele und Ergebnisse zu erreichen, und die nicht Teil eines Programms sind;
«Regelwerk»: die von der Schweiz erlassenen Bestimmungen zur Umsetzung des zweiten Schweizer Beitrags im Bereich Migration, die die allgemeinen Vorschriften und Verfahren für die Umsetzung des schweizerisch-griechischen Zusammenarbeitsprogramms umfassen;
«Unterstützungsmassnahme»: einen Oberbegriff für ein spezifisches Projekt oder Programm bzw. spezifische technische Hilfe im Rahmen des schweizerisch-griechischen Zusammenarbeitsprogramms;
«Abkommen über Unterstützungsmassnahmen»: ein Abkommen zwischen den Parteien und gegebenenfalls weiteren Vertragsparteien über die Durchführung einer Unterstützungsmassnahme;
«schweizerisch-griechische Zusammenarbeitsprogramm»: das bilaterale Programm zur Umsetzung dieses Rahmenabkommens;
«technische Hilfe»: den Teil des Beitrags, der im Rahmen des Zusammenarbeitsprogramms für die Vorbereitung von Unterstützungsmassnahmen und die effiziente und wirksame Durchführung des Zusammenarbeitsprogramms bereitgestellt wird.
1 Der Inhalt dieses Anhangs wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröf-fentlicht. Er kann abgerufen werden unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2022/688 > Allgemeine In-formationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.