Art. 1 Freimengen und Konzentrationen
1 Die folgenden Vorläuferstoffe mit Zugangsbeschränkungen dürfen bis zur nachstehenden Menge und Konzentration ohne Erwerbs- oder Ausnahmebewilligung im Fachhandel nach Artikel 2 Absatz 4 VVSG abgegeben werden:
- a.
- Wasserstoffperoxid: bis zu einer Menge von 25 ml bei einer Konzentration von 35 Prozent;
- b.
- Nitromethan: bis zu einer Menge von 25 ml bei einer Konzentration von 100 Prozent.
2 Bei tieferen Konzentrationen erhöht sich die Freimenge entsprechend.