941.421.11

Verordnung
über die Freimengen und Konzentrationen bei Vorläuferstoffen mit Zugangsbeschränkungen

vom 15. September 2022 (Stand am 1. Januar 2023)

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement,

gestützt auf Artikel 2 Absatz 3 der Vorläuferstoffverordnung vom 25. Mai 20221 (VVSG),

verordnet:

Art. 1 Freimengen und Konzentrationen

1 Die folgenden Vorläuferstoffe mit Zugangsbeschränkungen dürfen bis zur nachstehenden Menge und Konzentration ohne Erwerbs- oder Ausnahmebewilligung im Fachhandel nach Artikel 2 Absatz 4 VVSG abgegeben werden:

a.
Wasserstoffperoxid: bis zu einer Menge von 25 ml bei einer Konzentration von 35 Prozent;
b.
Nitromethan: bis zu einer Menge von 25 ml bei einer Konzentration von 100 Prozent.

2 Bei tieferen Konzentrationen erhöht sich die Freimenge entsprechend.