0.362.381.011
AS 2022 614
In Kraft getreten am 7. Oktober 2022
(Stand am 7. Oktober 2022)
Übersetzung
Mission der Schweiz | Brüssel, den 7. Oktober 2022 Europäische Kommission Brüssel |
Die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union entbietet dem Generalsekretariat der Europäischen Kommission ihre Empfehlung und beehrt sich, mit Bezug auf die Notifikation der Kommission vom 12. September 2022, die erstellt worden ist gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a erster Satz des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (nachfolgend: Assoziierungsabkommen), das am 26. Oktober 20041 in Luxemburg unterzeichnet worden ist, den Empfang dieser Notifikation zu bestätigen. Letztere hat folgenden Inhalt:
«Durchführungsverordnung (EU) 2022/1409 der Kommission vom 18. August 2022 über die detaillierten Bestimmungen für die Voraussetzungen für den Betrieb des Web-Dienstes und die für den Web-Dienst geltenden Datenschutz- und Sicherheitsvorschriften sowie über die Maßnahmen für die Entwicklung und technische Umsetzung des Web-Dienstes und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1224»2.
Diese Durchführungsverordnung wurde der Schweiz unter der Nummer K(2022) 5850 endg. notifiziert.
Gemäss Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a zweiter Satz des Assoziierungsabkommens informiert die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union das Generalsekretariat der Europäischen Kommission, dass die Schweiz den Inhalt des Rechtsakts, welcher der Notifikation der Kommission beigelegt und Teil dieser Antwortnote ist, akzeptiert.
Gemäss Artikel 7 Absatz 3 des Assoziierungsabkommens begründen die Notifikation der Kommission vom 12. September 2022 und diese Antwortnote Rechte und Pflichten zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und bilden somit ein Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union.
Dieses Abkommen tritt am Datum dieser Antwortnote in Kraft. Es findet gleichzeitig und in gleicher Weise Anwendung wie der Notenaustausch vom 14. Februar 20183 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2017/2226 über ein Einreise- und Ausreisesystem (EES) und zur Änderung des Schengener Durchführungsübereinkommens sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den in den Artikeln 7 und 17 des Assoziationsabkommens festgelegten Bedingungen.
Mit Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Notenaustausch vom 24. August 20214 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1224 über die detaillierten Bestimmungen für die Voraussetzungen für den Betrieb des Web-Dienstes und die für den Web-Dienst geltenden Datenschutz- und Sicherheitsvorschriften sowie über die Massnahmen für die Entwicklung und technische Umsetzung des Web-Dienstes gemäss der Verordnung (EU) 2017/2226 und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses C(2019) 1230 beendet.
Eine Kopie dieser Note wird dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union, Generaldirektion, Justiz und Inneres, Brüssel, übermittelt.
Die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union benützt die Gelegenheit, um das Generalsekretariat der Europäischen Kommission ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
2 Durchführungsverordnung (EU) 2022/1409 der Kommission vom 18. August 2022 über die detaillierten Bestimmungen für die Voraussetzungen für den Betrieb des Web-Dienstes und die für den Web-Dienst geltenden Datenschutz- und Sicherheitsvorschriften sowie über die Maßnahmen für die Entwicklung und technische Umsetzung des Web-Dienstes und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1224, ABl. L 216 vom 19. August 2022, S. 3.
4 [AS 2021 518]