Art. 12
2 In Kraft bis zum 31. Dez. 2022 (Art. 20 Abs. 2).
951.264
vom 2. Februar 2022 (Stand am 1. Januar 2023)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 9 Buchstabe c, 11b, 12 sowie 19 Absatz 2
des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 20201,
verordnet:
3 In Kraft bis zum 31. Dez. 2022 (Art. 20 Abs. 2).
Das Unternehmen hat gegenüber dem Kanton bestätigt, dass es:
4 In Kraft bis zum 31. Dez. 2022 (Art. 20 Abs. 2).
Für die Berechnung der bedingten Gewinnbeteiligung nach Artikel 12 Absatz 1septies des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 massgeblich ist der steuerbare Jahresgewinn 2022 vor Verlustverrechnung nach den Artikeln 58–67 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19905 über die direkte Bundessteuer. Vom steuerbaren Jahresgewinn abziehbar sind in den Geschäftsjahren 2020 und 2021 entstandene steuerlich massgebliche Verluste; ein Verlust im Geschäftsjahr 2020 ist nur abziehbar, soweit er bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinns im Geschäftsjahr 2021 nicht berücksichtigt werden konnte.
6 In Kraft bis zum 31. Dez. 2022 (Art. 20 Abs. 2).
Das kantonale Gesuchsformular, der Vertrag über die Beiträge, den der Kanton mit einem Unternehmen schliesst, oder die kantonale Verfügung sieht vor, dass der Kanton bei anderen Amtsstellen von Bund und Kantonen Daten zum betreffenden Unternehmen einholen oder diesen Amtsstellen Daten zum Unternehmen bekannt geben kann, soweit dies für die Beurteilung der Gesuche, die Bewirtschaftung der Unterstützungen und die Missbrauchsbekämpfung nötig ist.
7 In Kraft bis zum 31. Dez. 2022 (Art. 20 Abs. 2).
1 Der Bund beteiligt sich nur an den Kosten, die dem Kanton aus seinen Härtefallmassnahmen entstehen, sofern dieser die Missbrauchsbekämpfung mit geeigneten Mitteln sicherstellt.
2 Die für die branchenspezifischen Covid-19-Finanzhilfen in den Bereichen Kultur, Sport, öffentlicher Verkehr oder Medien zuständigen Bundesstellen sind verpflichtet, den zuständigen Amtsstellen der Kantone, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und der Eidgenössischen Finanzkontrolle die Personendaten und Informationen herauszugeben, die diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
3 Der Bund kann bei den Kantonen jederzeit stichprobenweise Kontrollen durchführen.
8 In Kraft bis zum 31. Dez. 2022 (Art. 20 Abs. 2).
9 In Kraft bis zum 31. Dez. 2022 (Art. 20 Abs. 2).
1 Die Kantone finanzieren den Unternehmen den gesamten zugesicherten Betrag und stellen dem Bund nachträglich Rechnung.
2 Die Rechnungstellung erfolgt im Jahr 2022 oder, sofern ein Verfahren vor Verwaltungs- oder Gerichtsinstanzen hängig ist, innert neun Monaten nach Abschluss des Verfahrens.
3 Beiträge des Bundes werden dem Kanton halbjährlich ausbezahlt, spätestens jedoch Ende Dezember 2023 oder, sofern der Kanton wegen eines hängigen Verfahrens vor Verwaltungs- oder Gerichtsinstanzen nicht fristgerecht abrechnen kann, innert 15 Monaten nach Abschluss des Verfahrens.
4 Rückerstattungen von Unternehmen infolge missbräuchlicher Angaben, freiwillige Rückzahlungen sowie weitere Rückflüsse fallen dem Bund und den Kantonen im Verhältnis ihrer tatsächlichen Kostenbeteiligung an.
1 Die Berichterstattung der Kantone über die geleisteten und die zugesicherten Unterstützungsmassnahmen umfasst mindestens folgende Informationen:
2 Der Kanton stellt dem SECO auf Anfrage für jede geleistete Unterstützung alle Belege zur Verfügung. Mindestens die Belege zum Gründungszeitpunkt und zum Umsatz des Unternehmens sowie zur Bestätigung, dass sich das Unternehmen nicht in einem Konkurs- oder Liquidationsverfahren befindet, dürfen nicht auf blosser Selbstdeklaration beruhen.
3 Die Berichterstattung erfolgt über eine durch das SECO zur Verfügung gestellte Informatiklösung. Sie erfolgt bis Ende 2022 quartalsweise und ab dem 1. Januar 2023 halbjährlich.
4 Die Kantone stellen dem SECO die Rechnungen nach Artikel 15 Absatz 2 halbjährlich zu; erstmals ab Juli 2022.
5 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung kann weitere Einzelheiten festlegen.
Der Bund kann Auszahlungen an Kantone zurückhalten oder geleistete Zahlungen von einem Kanton zurückfordern, wenn sich herausstellt, dass die Anforderungen dieser Verordnung oder des Vertrags einschliesslich Vertragszusatz nach Artikel 14 nicht eingehalten worden sind.
Für den Vollzug dieser Verordnung auf Seite des Bundes ist das SECO zuständig.
…10
10 Die Änderung kann unter AS 2022 61 konsultiert werden.
1 Diese Verordnung tritt am 8. Februar 2022 in Kraft.
2 Sie gilt unter Vorbehalt von Absatz 3 bis zum 31. Dezember 2022.
3 Die Artikel 3, 6, 8, 10 und 15–19 gelten bis zum 31. Dezember 2031.