1 Der Beitrag deckt höchstens ungedeckte Kosten des Unternehmens in den Monaten Januar bis Juni 2022.
2 Er beträgt für ein Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 5 Millionen Franken höchstens 9 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes und höchstens 450 000 Franken.
3 Er beträgt für ein Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 5 Millionen Franken höchstens 9 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes und höchstens 1 200 000 Franken, wenn das Unternehmen bestätigt, dass es seit dem 1. Januar 2021 alle zumutbaren Selbsthilfemassnahmen, insbesondere zum Schutz seiner Liquiditäts- und Kapitalbasis, ergriffen hat. Bestätigt ein Unternehmen dies nicht, erhält es keinen Beitrag.
4 Für ein Unternehmen nach Absatz 3 werden die Höchstgrenzen wie folgt erhöht:
- a.
- auf höchstens 9 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes und höchstens 2 400 000 Franken, wenn das Unternehmen nebst der Bestätigung nach Absatz 3 erster Satz belegt, dass es seit dem 1. Juli 2021 neues liquides Eigenkapital im Umfang von mindestens 40 Prozent des 1 200 000 Franken übersteigenden Betrags in Form von Bareinlagen in das Unternehmen eingebracht hat;
- b.
- auf höchstens 9 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes und höchstens 10 000 000 Franken, wenn das Unternehmen nebst der Bestätigung nach Absatz 3 erster Satz belegt, dass sein gesamter Umsatz im ersten Halbjahr 2022 im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz der ersten Halbjahre 2018 und 2019 um mehr als 30 Prozent zurückgegangen ist.
5 Der Beitrag beträgt in Abweichung von den Absätzen 2 und 3 für Schausteller nach Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung vom 4. September 20023 über das Gewerbe der Reisenden, die über eine kantonale Bewilligung nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 23. März 20014 über das Gewerbe der Reisenden verfügen oder die im Jahr 2021 über eine solche verfügt haben, höchstens 18 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes und höchstens 2 400 000 Franken.
6 Für die Beitragsberechnung darf nur liquiditätswirksamer Aufwand berücksichtigt werden.
7 Der Kanton kann von einem Beitrag absehen, wenn das Unternehmen die Geschäftstätigkeit offensichtlich nicht weiterführen wird.
8 Als durchschnittlicher Jahresumsatz nach den Absätzen 2–5 gilt für ein Unternehmen:
- a.
- das vor dem 31. Dezember 2017 gegründet wurde: der durchschnittliche Umsatz der Jahre 2018 und 2019;
- b.
- das zwischen dem 31. Dezember 2017 und dem 29. Februar 2020 gegründet wurde:
- 1.
- der durchschnittliche Umsatz, der von der Gründung bis zum 29. Februar 2020 erzielt wurde, berechnet auf 12 Monate, oder
- 2.
- der durchschnittliche Umsatz, der von der Gründung bis zum 31. Dezember 2020 erzielt wurde, berechnet auf 12 Monate;
- c.
- das zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 gegründet wurde: der durchschnittliche Umsatz, der von der Gründung bis zum 31. Dezember 2020 erzielt wurde, berechnet auf 12 Monate.
9 Angaben zum Jahresumsatz nach dieser Verordnung beziehen sich auf den Einzelabschluss des gesuchstellenden Unternehmens.