831.304

Verordnung 23
über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose

vom 12. Oktober 2022 (Stand am 1. Januar 2023)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 19 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20061
über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
und auf Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 20202
über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG),

verordnet:

Art. 1 Anpassung der Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf

Die Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf nach Artikel 10 Absatz 1 Buch­stabe a ELG und nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a ÜLG werden wie folgt erhöht:

a.
bei alleinstehenden Personen: auf 20 100 Franken;
b.
bei Ehepaaren: auf 30 150 Franken;
c.
bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen und das 11. Altersjahr vollendet haben: auf 10 515 Franken;
d.
bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen und das 11. Altersjahr noch nicht vollendet haben: auf 7380 Franken.
Art. 2 Anpassung der Höchstbeträge für den Mietzins

1 Die Höchstbeträge für den Mietzins für eine allein lebende Person nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 ELG oder Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 ÜLG werden auf 17 580 Franken in der Region 1, auf 17 040 Franken in der Region 2 und auf 15 540 Franken in der Region 3 erhöht.

2 Die Zuschläge bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 ELG oder Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 ÜLG werden wie folgt erhöht:

a.
für die zweite Person auf 3240 Franken in der Region 1, auf 3180 Franken in der Region 2 und auf 3240 Franken in der Region 3;
b.
für die dritte Person auf 2280 Franken in der Region 1 und auf 1920 Franken in den Regionen 2 und 3;
c.
für die vierte Person auf 2100 Franken in der Region 1, auf 1980 Franken in der Region 2 und auf 1680 Franken in der Region 3.

3 Die Zuschläge bei Notwendigkeit der Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 3 ELG oder Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 3 ÜLG werden auf 6420 Franken erhöht.