- a.
- die im Bundesamt für Polizei zuständigen Stellen:
| | 1. für die Erkennung oder Verhütung von Straftaten nach Art. 1 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 199438 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten (ZentG), insbesondere für: - –
- die Erhärtung oder Entkräftung eines Anfangsverdachts in Bezug auf mögliche Gefährdungen
- –
- die Verhinderung von Parallelermittlungen
- –
- die Glaubwürdigkeitsprüfung bei Befragungen
- –
- die Überprüfung des Leumunds von Informantinnen und Informanten
- –
- die Erstellung von Lage- und Bedrohungsanalysen im Sinne von Art. 2 Bst. c ZentG,
2. für die Führung der Meldestelle für Geldwäscherei, für: - –
- die Prüfung und Analyse von Meldungen nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199739 (GwG)
- –
- die Verhinderung von Parallelermittlungen,
3. für die Informationsvermittlung an folgende Behörden, sofern diese Daten im Ausland für die Erkennung oder Verhütung von Straftaten benötigt werden: - –
- Interpol
- –
- Europol, in Anwendung von Art. 355a StGB40
- –
- ausländische Polizeistellen, im Rahmen der bilateralen Polizeikooperation
- –
- ausländische Strafverfolgungsbehörden, in Anwendung von Art. 7 SIaG41;
4. für die Verhängung und Aufhebung von Fernhaltemassnahmen gegenüber Ausländerinnen und Ausländern nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 200542 (AIG) sowie für die Vorbereitung von Ausweisungsentscheiden gemäss Art. 121 Abs. 2 BV, 5. für die Risikobeurteilung von Personen, bei denen Anhaltspunkte bestehen, dass sie eine Gefahr für schützenswerte Personen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 21. März 199743 über die Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) darstellen könnten, 6. für die Kontrolle des Verbundes der polizeilichen Informationssysteme nach Art. 9 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 200844 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI), 7. für die Abklärung der Voraussetzungen für die Löschung von Profilen nach den Art. 16–19 des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 200345 sowie von erkennungsdienstlichen Daten nach Art. 354 StGB, 8. für die gemäss dem Bundesgesetz vom 23. Dezember 201146 über den ausserprozessualen Zeugenschutz vorgesehene Prüfung der Eignung einer Person für ein Zeugenschutzprogramm sowie für die Risikobeurteilung von Personen, bei denen Anhaltspunkte bestehen, dass sie eine Gefahr für die zu schützende Person darstellen könnten, 9. für die Informationsvermittlung an ausländische SIRENE-Büros, sofern diese Daten zur Lokalisierung von Straftätern oder zur Koordinierung und Durchführung von Fernhaltemassnahmen von Ausländerinnen und Ausländern benötigt werden, 10.47 für die Bearbeitung von Gesuchen um Erwerbs- und Ausnahmebewilligungen für Vorläuferstoffe, die Überprüfung dieser Bewilligungen und die Bearbeitung von Verdachtsmeldungen nach dem Vorläuferstoffgesetz vom 25. September 202048; |
- b.
- der Nachrichtendienst des Bundes (NDB):
| | 1. für das frühzeitige Erkennen und Verhindern von Bedrohungen der inneren und äusseren Sicherheit nach Art. 6 Abs. 1 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201549 (NDG), insbesondere für:50 - –
- die Erhärtung oder Entkräftung eines Anfangsverdachts in Bezug auf mögliche Gefährdungen
- –
- die Verhinderung von Parallelermittlungen
- –
- die Glaubwürdigkeitsprüfung bei Befragungen
- –
- die Überprüfung des Leumunds von Informantinnen und Informanten,
2. für die Informationsvermittlung an Europol im Sinne von Art. 355a StGB, sofern diese Daten im Ausland für die Verhütung von Straftaten benötigt werden, 3. für die Prüfung von Fernhaltemassnahmen gegenüber Ausländerinnen und Ausländern nach dem AIG sowie für die Vorbereitung von Ausweisungsentscheiden nach Art. 121 Abs. 2 BV, 4.51 für die Beschaffung und Weitergabe von Informationen an ausländische Sicherheitsbehörden im Rahmen von Anfragen nach Art. 12 Abs. 1 Bst. d NDG; Daten, deren Weitergabe nicht im Interesse der betroffenen Person ist, können nur mit deren ausdrücklichen Zustimmung weitergegeben werden; |
- c.
- die Behörden nach Art. 9 NDG, die mit dem NDB zusammenarbeiten:52
| | für das frühzeitige Erkennen und Verhindern von Bedrohungen der inneren und äusseren Sicherheit nach Art. 6 Abs. 1 NDG, insbesondere für:53 - –
- die Erhärtung oder Entkräftung eines Anfangsverdachts in Bezug auf mögliche Gefährdungen
- –
- die Verhinderung von Parallelermittlungen
- –
- die Glaubwürdigkeitsprüfung bei Befragungen
- –
- die Überprüfung des Leumunds von Informantinnen und Informanten;
|
- d.
- die kantonalen Polizeistellen:
| | 1. für die Erkennung oder Verhütung von Straftaten, insbesondere für: - –
- die Erhärtung oder Entkräftung eines Anfangsverdachts in Bezug auf mögliche Gefährdungen
- –
- die Verhinderung von Parallelermittlungen
- –
- die Glaubwürdigkeitsprüfung bei Befragungen
- –
- die Überprüfung des Leumunds von Informantinnen und Informanten,
- –
- den Schutz verdeckter Ermittlerinnen und Ermittler oder verdeckter Fahnderinnen und Fahnder mittels Überprüfung des Gefahrenumfeldes,
2. für die Interpretation von Daten aus Polizeidatenbanken, 3.54 für die Abklärung des Sicherheitsrisikos im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach Artikel 108b des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 194855; |
- e.56
- die Bundesbehörden, die zuständig sind für die Durchführung von Personensicherheitsprüfungen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Bst. a BWIS57:
| | für zivile und militärische Sicherheitsprüfungen nach BWIS; |
- f.
- das Staatssekretariat
für Migration:
| | 1. für die Durchführung von Einbürgerungsverfahren auf Stufe Bund einschliesslich der Nichtigerklärung von Einbürgerungen, 2. für Entscheide gemäss AIG, die anhand von Strafdaten getroffen werden müssen, 3. für Entscheide nach dem Asylgesetz vom 26. Juni 199858 (AsylG), die anhand von Strafdaten getroffen werden müssen; |
- g.
- die für die Einbürgerung auf Stufe Kanton zuständigen kantonalen Behörden:
| | für die Durchführung von Einbürgerungsverfahren auf Stufe Kanton einschliesslich der Nichtigerklärung von Einbürgerungen; |
- h.
- die kantonalen Migrationsbehörden (Fremdenpolizei):
| | für Entscheide gemäss AIG, die anhand von Strafdaten getroffen werden müssen; |
- i.
- die Gruppe Verteidigung:59
| | 1. für die Prüfung einer Nichtrekrutierung, einer Zulassung zur Rekrutierung, eines Ausschlusses aus der Armee, einer Wiederzulassung zur Armee, einer Degradation oder der Eignung für eine Beförderung oder Ernennung nach dem Militärgesetz vom 3. Februar 199560 (MG), 2. für die Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe nach dem MG; |
- j.
- die gemäss kantonaler Gesetzgebung für die Sicherheitsprüfung von Polizistinnen, Polizisten sowie Polizeianwärterinnen und -anwärtern zuständigen Polizeikommandos:
| | für die Prüfung der Voraussetzungen für die Rekrutierung, die Ernennung, die Beförderung, die Degradation, den Ausschluss und die Wiederzulassung von Polizistinnen und Polizisten sowie Polizeianwärterinnen und -anwärtern; |
- k.
- die für die Bewilligung von privaten Sicherheitsdienstleistungen zuständige kantonale Stelle:
| | für die Erteilung und den Entzug von Bewilligungen für Personen, die private Sicherheitsdienstleistungen erbringen, sowie für die Marktzulassung von Sicherheitsunternehmen; |
- l.
- die für den Vollzug des Bundesgesetzes vom 27. September 201361 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) zuständige Bundesbehörde:
| | für die Überprüfung von Personen, die für ein Sicherheitsunternehmen nach Art. 2 BPS verantwortlich sind oder die private Sicherheitsdienstleistungen im Ausland erbringen; |
- m.
- das Bundesamt für Statistik:
| | für die Bearbeitung der Daten nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 199262 (BStatG), insbesondere für: - –
- die Ergänzung der fehlenden Daten zur Person
- –
- die Qualitätssicherung bei Mehrfachlieferungen von Urteilen;
|
- n.
- die für die Meldungen zur Löschung von DNA-Profilen und weiteren erkennungsdienstlichen Daten zuständigen zentralen Stellen der Kantone:
|
| für die Abklärung der Voraussetzungen für die Löschung von Profilen nach den Art. 16–19 des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 2003 sowie von erkennungsdienstlichen Daten nach Art. 354 StGB; |
- o.
- die Vollzugsstelle für den Zivildienst:
|
| 1. für den Ausschluss aus dem Zivildienst oder von der Zivildienstleistung nach dem Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 199563 (ZDG), 2. für die Prüfung des Leumundes für bestimmte Einsätze nach dem ZDG. |