1 Der Finanzintermediär, der Zweigniederlassungen im Ausland besitzt oder eine Gruppe von Gesellschaften leitet, die im Handel mit Bankedelmetallen aktiv sind und in der sich ausländischen Gesellschaften befinden, muss seine mit Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung verbundenen Rechts- und Reputationsrisiken global erfassen, begrenzen und überwachen. Namentlich sorgt er dafür, dass:
- a.
- seine Geldwäschereifachstelle oder eine andere unabhängige Stelle des Finanzintermediärs periodisch eine Risikoanalyse auf konsolidierter Basis erstellt;
- b.
- er über eine mindestens alljährliche standardisierte Berichterstattung mit hinreichenden quantitativen und qualitativen Angaben von den Zweigniederlassungen und Gruppengesellschaften verfügt, sodass er seine Rechts- und Reputationsrisiken auf konsolidierter Basis zuverlässig einschätzen kann;
- c.
- die Zweigniederlassungen und Gruppengesellschaften ihn von sich aus und zeitgerecht über die Aufnahme und Weiterführung der aus Risikosicht global bedeutendsten Geschäftsbeziehungen, die aus Risikosicht global bedeutendsten Transaktionen sowie über sonstige wesentliche Veränderungen in den Rechts- und Reputationsrisiken informieren, insbesondere wenn diese bedeutenden Vermögenswerte oder politisch exponierte Personen betreffen;
- d.
- die für die Compliance verantwortliche Stelle der Gruppe regelmässig risikobasierte interne Kontrollen durchführt, einschliesslich Stichprobenkontrollen über einzelne Geschäftsbeziehungen vor Ort in den Zweigniederlassungen und Gruppengesellschaften.
2 Er hat sicherzustellen, dass:
- a.
- die internen Überwachungsorgane, namentlich die für die Compliance verantwortliche Stelle der Gruppe und die interne Revision, sowie die Prüfgesellschaft der Gruppe im Bedarfsfall einen Zugang zu Informationen über einzelne Geschäftsbeziehungen in allen Zweigniederlassungen und Gruppengesellschaften haben; nicht erforderlich ist eine zentrale Datenbank der Vertragsparteien und der wirtschaftlich berechtigten Person auf Gruppenebene oder ein zentraler Zugang der internen Überwachungsorgane der Gruppe zu lokalen Datenbanken;
- b.
- die Zweigniederlassungen und Gruppengesellschaften den zuständigen Organen der Gruppe die für die globale Überwachung der Rechts- und Reputationsrisiken wesentlichen Informationen auf Anfrage zügig zur Verfügung stellen.
3 Stellt ein Finanzintermediär fest, dass der Zugang zu Informationen über Vertragsparteien, Kontrollinhaberinnen oder Kontrollinhaber oder an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Personen in bestimmten Ländern aus rechtlichen oder praktischen Gründen verwehrt oder ernsthaft behindert ist, informiert er unverzüglich das Zentralamt.
4 Der Finanzintermediär, der Teil einer inländischen Gruppe ist, gewährt den internen Überwachungsorganen und der Prüfgesellschaft der Gruppe im Bedarfsfall Zugang zu Informationen über bestimmte Geschäftsbeziehungen, soweit diese für die globale Überwachung von Rechts- und Reputationsrisiken notwendig sind.
5 Für Finanzintermediäre, die Teil einer ausländischen Gruppe sind, gilt Absatz 4 sinngemäss, sofern einige Gesellschaften einer gleichwertigen Aufsicht in Bezug auf die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung unterstehen.