0.946.312.763
AS 2022 562; BBl 2020 1979
Abgeschlossen am 10. Juli 2020
Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. Juni 20201
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. November 2022
(Stand am 1. November 2022)
Originaltext
Frau Marie-Gabrielle Ineichen-Fleisch Direktorin Staatssekretariat für Wirtschaft Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bern | Bern, den 10. Juli 2020 |
Herrn Hüsnü Dilemre Generaldirektor für Botschaft der Republik Türkei Bern |
Sehr geehrter Herr Dilemre
Ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens vom 4. Dezember 2019 zu bestätigen, das wie folgt lautet:
«1. Die Schweizerische Eidgenossenschaft (die «Schweiz») und die Republik Türkei (die «Türkei») sind als Vertragsparteien dieses Briefwechsels (das «Abkommen») der Auffassung, dass sie im Rahmen des Allgemeinen Präferenzensystems («APS») ähnliche Ursprungsregeln anwenden, die auf folgenden allgemeinen Grundsätzen beruhen:
2. Die Schweiz und die Türkei anerkennen, dass Vormaterialien mit Ursprung in der EU, in der Schweiz, in Norwegen oder in der Türkei im Sinne der jeweiligen APS-Ursprungsregeln als Ursprungserzeugnis eines begünstigten Landes des APS-Schemas einer Vertragspartei gelten, wenn sie in diesem begünstigten Land weiter be- oder verarbeitet werden, als Be- oder Verarbeitungen, die als nicht ausreichend gelten, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen.
Die Zollbehörden der Schweiz und der Türkei leisten einander die erforderliche Amtshilfe, insbesondere bei der nachträglichen Prüfung der Ursprungsnachweise für die im vorhergehenden Unterabsatz genannten Vormaterialien. Es gelten die Bestimmungen zur Zusammenarbeit der Verwaltungen in Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln («PEM-Übereinkommen»).
Dieser Absatz gilt nicht für die Waren der Kapitel 1–24 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren («Harmonisiertes System»), das von der Organisation verabschiedet wurde, die gemäss der am 15. Dezember 1950 in Brüssel abgeschlossenen Konvention betreffend die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens gegründet wurde.
3. Die Schweiz und die Türkei akzeptieren die Ersatz-Ursprungsnachweise in Form von Ersatzerklärungen zum Ursprung, die von zu diesem Zweck registrierten Wiederversendern der anderen Vertragspartei ausgefertigt wurden.
Jede Vertragspartei beurteilt im Einklang mit ihrer eigenen Gesetzgebung, ob Erzeugnissen mit Ersatzerklärung zum Ursprung eine Präferenzbehandlung gewährt werden soll.
4. Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind, bevor eine Ersatzerklärung zum Ursprung ausgefertigt wird:
5. Für die Zwecke von Unterabsatz 4(c) gilt Folgendes:
Bestehen begründete Zweifel an der Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Veränderung, können die Zollbehörden der Vertragspartei der endgültigen Bestimmung den Anmelder auffordern, die Einhaltung des Grundsatzes nachzuweisen, was auf jede Art geschehen kann.
Auf Antrag des Wiederversenders bestätigt die Zollbehörde der wiederversendenden Vertragspartei, dass die Erzeugnisse während ihres Aufenthalts auf dem Gebiet dieser Vertragspartei unter zollamtlicher Überwachung geblieben sind und dass die Zollbehörde keine Erlaubnis erteilt hat, diese während der Lagerung auf dem Gebiet der Vertragspartei zu verändern, in irgendeiner Weise umzuwandeln oder sie Be- oder Verarbeitungen zu unterziehen, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Mass hinausgehen.
6. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass:
7. Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass:
8. Die ursprünglichen Erklärungen zum Ursprung und Kopien der Ersatzerklärungen zum Ursprung sind vom Wiederversender ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Ersatzerklärungen zum Ursprung ausgefertigt wurden, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
9. Mögliche Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien, die sich bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ergeben, werden ausschliesslich im Rahmen bilateraler Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien beigelegt. Wenn die Streitfragen die Interessen Norwegens und/oder der EU berühren könnten, sind diese zu konsultieren.
10. Die Vertragsparteien können dieses Abkommen in gegenseitigem Einvernehmen jederzeit in schriftlicher Form abändern. Auf Antrag einer Vertragspartei nehmen beide Vertragsparteien Konsultationen über mögliche Änderungen dieses Abkommens auf. Falls diese Änderungen die Interessen Norwegens und/oder der EU betreffen könnten, so werden diese konsultiert. Solche Änderungen treten zu einem einvernehmlich vereinbarten Zeitpunkt in Kraft, sobald beide Vertragsparteien sich gegenseitig den Abschluss ihrer jeweiligen innerstaatlichen Verfahren notifiziert haben.
11. Jede der beiden Vertragsparteien kann die Anwendung dieses Abkommens unverzüglich aussetzen, wenn sie schwerwiegende Zweifel an seinem ordnungsmässigen Funktionieren hat und sofern sie die andere Vertragspartei drei Monate im Voraus schriftlich darüber in Kenntnis gesetzt hat.
12. Jede der beiden Vertragsparteien kann dieses Abkommen kündigen, sofern sie die andere Vertragspartei drei Monate im Voraus schriftlich darüber in Kenntnis gesetzt hat.
13. Sobald das Abkommen zwischen Norwegen und der Türkei gemäss dem ersten Unterabsatz von Absatz 2 dieses Abkommens in Kraft ist und unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit seitens Norwegens, kann jede Vertragspartei vorsehen, dass in den Vertragsparteien Ersatzerklärungen zum Ursprung für Erzeugnisse ausgefertigt werden können, die Vormaterialien mit Ursprung in Norwegen enthalten, die im Rahmen der bilateralen Kumulierung in APS-begünstigten Ländern be- oder verarbeitet wurden.
14. Sobald das Abkommen2 zwischen der EU und der Türkei gemäss dem ersten Unterabsatz von Absatz 2 dieses Abkommens in Kraft ist und unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit seitens der EU, kann jede Vertragspartei vorsehen, dass in den Vertragsparteien Ersatzerklärungen zum Ursprung für Erzeugnisse ausgefertigt werden können, die Vormaterialien mit Ursprung in der EU enthalten, die im Rahmen der bilateralen Kumulierung in APS-begünstigten Ländern be- oder verarbeitet wurden.
15. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Schweiz und die Türkei sich gegenseitig den Abschluss der zur Annahme notwendigen innerstaatlichen Verfahren notifiziert haben.
2 Bekanntmachung der Kommission gemäss Artikel 85 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften, Erweiterung des mit jenem Artikel eingeführten bilateralen Kumulierungssystems auf die Türkei; ABl. C 134, 15.4.2016, S. 1.