531.65

Verordnung
über die befristete Erhöhung der Stromproduktion bei Wasserkraftwerken

vom 30. September 2022 (Stand am 1. Oktober 2022)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c sowie 34 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 20161,

verordnet:

Art. 1 Zweck

Mit dieser Verordnung sollen angesichts der unmittelbar drohenden schweren Mangellage bei der Stromversorgung die Betreiber bestimmter Wasserkraftwerke verpflichtet werden, die Stromproduktion zu erhöhen.

Art. 2 Erhöhung der Stromproduktion durch eine Senkung der Restwassermengen

1 Die Betreiber von Wasserkraftwerken, bei denen die Restwassermenge gestützt auf die Artikel 31 Absatz 2 und 33 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19912 (GSchG) erhöht wurde, sind verpflichtet, unter Einhaltung der minimalen Restwassermenge nach Artikel 31 Absatz 1 GSchG ihre Stromproduktion zu erhöhen, sofern dies technisch umsetzbar ist.

2 Bei Grenzkraftwerken holt das Bundesamt für Energie (BFE) vorgängig das Einverständnis der ausländischen Behörde ein.

3 Die Kantone und das BFE müssen die Konzessionen nicht anpassen.

4 Die Betreiber von Kraftwerken, die aufgrund der Senkung der Restwassermengen durch ein Wasserkraftwerk, das oberhalb von ihnen liegt, weniger Wasser entnehmen können, haben keinen Anspruch auf Entschädigung ihrer Minderproduktion.

Art. 3 Nicht anwendbare Bestimmungen

Für die Erhöhung der Stromproduktion durch eine Senkung der Restwassermengen sind folgende Bestimmungen nicht anwendbar:

a.
die Artikel 31 Absatz 2 und 33 GSchG3;
b.
Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und b des Bundesgesetzes 21. Juni 19914 über die Fischerei.
Art. 4 Vollzug

Die Kantone überwachen die Umsetzung der Massnahmen auf ihrem Gebiet. Bei Grenzwasserkraftwerken ist das BFE zuständig.