1. Der Beirat ist das Leitungsorgan des SKAO. Jedes Mitglied ist mit bis zu zwei Vertretenden im Beirat vertreten, von denen eine Person stimmberechtigt und befugt ist, in ihrem Namen zu handeln und abzustimmen. Die Vertretenden können von Beratenden unterstützt werden.
2. Der Beirat ist für die strategische und wissenschaftliche Gesamtausrichtung des SKAO, die korrekte Führung und die Erreichung der Ziele verantwortlich. Er verfügt über alle notwendigen und angemessenen Befugnisse, um seine Pflichten wirksam wahrzunehmen.
3. Zusätzlich zu den andernorts in diesem Abkommen festgelegten Funktionen hat der Beirat folgende Aufgaben. Er:
- a.
- ernennt die Generaldirektorin bzw. den Generaldirektor und genehmigt die Ernennung anderer leitender Angestellter gemäss der Personalordnung;
- b.
- genehmigt die Politik, Regeln und Vorschriften des SKAO einschliesslich in Bezug auf wissenschaftliche, technische, finanzielle und administrative Angelegenheiten sowie den Zugang zum SKAO und dessen Daten;
- c.
- genehmigt das Budget und überwacht die Ausgaben sowie die finanziellen Tätigkeiten;
- d.
- ernennt Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer;
- e.
- genehmigt und veröffentlicht die geprüfte Jahresrechnung;
- f.
- genehmigt und veröffentlicht Jahresberichte; und
- g.
- ergreift nötigenfalls weitere Massnahmen für den Betrieb des SKAO.
4. Für alle als Präsenzveranstaltung oder virtuell einberufenen Sitzungen sowie alle Beschlüsse des Beirats ist ein Quorum von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich. Nicht stimmberechtigte Mitglieder werden nicht zum Quorum gezählt.
5. Jedes Mitglied hat vorbehaltlich einer anderslautenden Bestimmung im Beirat eine Stimme.
6. Die Beschlüsse des Beirats werden vorbehaltlich einer anderslautenden Bestimmung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln gefasst.
7. Bei der Feststellung der in diesem Abkommen oder dem Finanzprotokoll des Square Kilometre Array Observatory vorgesehenen Einstimmigkeit oder Mehrheit werden nicht anwesende, nicht an der Abstimmung teilnehmende, sich der Stimme enthaltende oder nicht stimmberechtigte Mitglieder nicht berücksichtigt.
8. Die Wahl des Sitzstaats und jedes Gaststaats kann gemäss Artikel 15 mit einstimmigem Beschluss des Beirats geändert werden.
9. Bei den in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 2 genehmigten Projekten dürfen nur die Mitglieder abstimmen, die eingewilligt haben, einen finanziellen Beitrag zu leisten.
10. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens legt der Beirat seine eigene Geschäftsordnung fest.
11. Der Beirat wählt eine bzw. einen Vorsitzenden und eine bzw. einen stellvertretenden Vorsitzenden für eine Amtszeit von zwei Jahren. Beide können nicht mehr als zweimal gewählt werden.
12. Die oder der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Beirats gemäss dessen Geschäftsordnung ein. Der Beirat tagt nach Bedarf, jedoch nicht weniger als einmal pro Jahr.
13. Der Beirat setzt einen Finanzausschuss ein, in dem alle Mitgliedstaaten vertreten sind. Der Beirat setzt weitere Ausschüsse ein, die erforderlich sind, um den Zweck des SKAO zu erfüllen. Der Beirat legt das Mandat und die Mitgliedschaft dieser Ausschüsse fest.