Art. 1 Zweck und Gegenstand
1 Dieses Gesetz bezweckt, bei genetischen und pränatalen Untersuchungen beim Menschen:
- a.
- die Menschenwürde und die Persönlichkeit zu schützen;
- b.
- Missbräuche bei der Durchführung der Untersuchungen und beim Umgang mit genetischen Daten zu verhindern;
- c.
- die Qualität der Durchführung der Untersuchungen und der Interpretation der Ergebnisse sicherzustellen.
2 Es regelt, unter welchen Voraussetzungen genetische und pränatale Untersuchungen beim Menschen durchgeführt werden dürfen:
- a.
- im medizinischen Bereich;
- b.
- ausserhalb des medizinischen Bereichs;
- c.
- bei Arbeits- und Versicherungsverhältnissen sowie in Haftpflichtfällen;
- d.
- zur Erstellung von DNA-Profilen zur Klärung der Abstammung oder zur Identifizierung von Personen.